Betriebsrat: Alternative, Urteile, Links

Wenn Mitarbeiter mitreden, aber keinen Betriebsrat wählen, gibt es mit den AVOs eine gute Alternative. Was das ist, lesen Sie hier. Mit dabei wichtige Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung und hilfreiche Links zum Thema.

Betriebsrat: Alternative, Urteile, Links

Alternative Mitbestimmung

Statt eines Betriebsrats kann im Unternehmen ein sogenanntes anderes Vertretungsorgan (AVO) gebildet werden. Das sind Einzelpersonen oder Mitarbeitergruppen, die nicht mitbestimmen, sondern in erster Linie von der Geschäftsleitung informiert werden und diese in bestimmten Fragen beraten. AVOs sind keine Exoten der betrieblichen Mitbestimmung, sondern nach einer Untersuchung der Universität Bochum fast genauso weit verbreitet wie „normale“ Betriebsräte.

Mitbestimmung vor Gericht

Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Chef und Betriebsrat sind hierzulande die Ausnahme. Die höheren Arbeitsgerichte haben aber immer wieder wichtige Grundsatzurteile zu fällen. Hier einige Beispiele:

  • Im Arbeitszeugnis eines jüngeren Mannes stand: „Er hat nur zu einem Bruchteil wirklich gearbeitet und sich meistens um seine Angelegenheiten im Betriebsrat gekümmert.“ Das war laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 7 AZR 26291) nicht in Ordnung. Ob jemand Betriebsrat war, hat im Zeugnis nichts zu suchen.

  • Arbeitgeber können unliebsame Bewerber nicht einfach durch Kündigung von den Betriebsratswahlen fernhalten (BAG, 7 ABR 26/96).

  • Betriebsräte haben in ihrer Amtszeit Anspruch auf drei Wochen bezahlten Bildungsurlaub zur Teilnahme an Kursen, die für ihre Betriebsratstätigkeit geeignet sind (BAG, 7 AZR 840/95).

  • Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht darüber, ob Überstunden von der Firma bezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden (BAG, 1 ABR 16/97).

  • Ein Betriebsrat kann eine vom Arbeitgeber gestellte Bürokraft ablehnen, wenn er das Vertrauen zu ihr verloren hat (LAG Berlin, 4 TaBV 2/95).

  • Arbeitgeber dürfen die Kosten für den Betriebsrat, beispielsweise bei einer Betriebsversammlung bekannt geben – aber nicht in vorwurfsvollem Ton (BAG, 7 ABR 60/94).

  • Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf grundsätzlich E-Mails zu Werbezwecken – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer – an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten versenden (BAG 1 AZR 515/08).

  • Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Dagegen kann der Betriebsrat vorgehen (BAG, 1 ABR 47/08).

  • Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt (BAG, 8 AZR 1116/06).

  • Die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern ist mitbestimmungspflichtig (BAG, 1 ABR 60/06).

Hilfreiche Links

Betriebsratswahlen 2010 im Internet:

www.Betriebsratswahl2010.de

www.Betriebsratswahl.de

Wolfgang Larmann

hbk