Lizenz zum Ausbilden

Lehrlinge | Nicht jeder Betrieb darf Nachwuchs ausbilden. handwerk magazin klärt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausbilder und Ausbildungsstätten gelten.

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    In diesen drei Handwerksberufen hören die meisten Azubis vorzeitig auf.
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    Ausbildungsstart am 1. August: Auch in Metallberufen herrscht ein Mangel an Lehrlingen.

Lizenz zum Ausbilden

BBiG, HwO, AEVO, JArbSchG – wer sich mit diesen Abkürzungen auskennt, darf in Deutschland ausbilden. Für Dagny Brunne kein Problem: Die Siebdruckmeisterin und Inhaberin von Brunne Werbetechnik in Bremen bildet derzeit zwei Lehrlinge aus und hält sich dabei an die zahlreichen Gesetze und Verordnungen, die alles rund um Ausbildung und Ausbilder regeln.

Die strengen Vorschriften gelten vor allem für die Eignung des verantwortlichen Ausbildungspersonals sowie der Ausbildungsstätte als grundlegende Voraussetzungen dafür, dass ein Betrieb ausbilden darf. Seit August 2009 ist auch die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) wieder in Kraft. Sie regelt, wann ein Ausbilder berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist. „In zulassungsfreien Handwerken – also den Gewerken, die keinen Meisterbrief für die Selbständigkeit benötigen – war die AEVO sechs Jahre ausgesetzt“, weiß Jürgen Schumacher, Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Aachen. Wegen der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt hatte die Bundesregierung 2003 beschlossen, die AEVO auszusetzen. Damit wollte sie Betrieben den Einstieg in die Ausbildung erleichtern.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat die Folgen dieser Aussetzung untersucht. Dabei wurden einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen festgestellt, andererseits aber auch Qualitätseinbußen. Am deutlichsten zeigte sich dies an den zunehmenden Ausbildungsabbrüchen in Betrieben, die über kein nach AEVO qualifiziertes Personal verfügten. Auch Werbetechniker waren als zulassungsfreies Handwerk von der Aussetzung betroffen. Dagny Brunne hat als Meisterin trotzdem die AEVO-Prüfung, und meint, dass jeder Ausbilder sie machen sollte: „Die Qualität der Ausbildung muss einfach stimmen. Diese ist nicht gesichert, wenn es keine Auflagen für Ausbilder gibt.“ Das sah auch das Bildungsministerium so und entschied, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen. Seit 1. August 2009 ist die AEVO-Prüfung wieder Pflicht. „Bei den zulassungspflichtigen Handwerken hat sich nichts geändert, weil die Prüfung hier ohnehin weiter vorgeschrieben war“, fügt Jürgen Schumacher hinzu. Die Inhalte der AEVO sind hier durch Teil IV der Meisterprüfung abgedeckt.

Eignung des Betriebes

Für alle Gewerke gilt nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) außerdem: Lehrlinge dürfen nur eingestellt werden, wenn in der Ausbildungsstätte alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. „Es müssen alle notwendigen technischen Geräte und Hilfsmittel vorhanden sein“, so Schumacher. Der Arbeitsplatz für den Lehrling muss außerdem den Bestimmungen über Arbeitsschutz, Unfallverhütung, der Arbeitsstättenverordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) entsprechen. Wenn die Ausbildungsinhalte nicht komplett in einem Betrieb vermittelt werden können, kann eine ergänzende Ausbildung im Verbund oder überbetrieblich erfolgen. „Das ist heute sogar gängige Praxis“, sagt Schumacher. Ist ein Betrieb nicht für die Ausbildung geeignet und kann eine Eignung auch nicht innerhalb einer gesetzten Frist wiederhergestellt werden, untersagt die Kammer das Ausbilden.

Wer sich in rechtlichen Fragen zur Ausbildung unsicher ist, kann die Ausbildungsberater bei den Handwerkskammern zu Rate ziehen. Dagny Brunne kann mit Recht behaupten, gut auszubilden: Azubi René Gnauck schaffte es vergangenen Oktober unter die acht Besten bei einem europäischen Wettbewerb in Fahrzeugbeklebung.

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