Betriebliche Altersvorsorge (bAV) bAV: Die richtige Berechnung bei Teilzeitkräften

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Immer häufiger landet die Frage nach der Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeitbeschäftigung vor Gericht. Dort wird meist über die Versorgungsordnung verhandelt, die im Betrieb gilt. Der Grund: Es gibt eine Vielzahl an Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten – entsprechend leicht kann es zu Fehlern kommen. Und: Bei älteren Versorgungswerken fehlt oft gar eine Regelung dazu. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Longial, informiert über die wichtigsten Punkte anhand eines Beispiels.

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wesentlicher Baustein der Rente. - © Marco2811_stock.adobe.com

Das wichtigstes Regelwerk bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die Versorgungsordnung. In ihr hat jedes Unternehmen alle Regeln zur bAV festgelegt, die bei ihm gelten sollen. Die Versorgungsordnung ist häufig die Rechtsgrundlage für eine Betriebsvereinbarung. Ursprünglich war die Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierten Zusagen konzipiert. Ergänzt wurde sie häufig um Regelungen zur Entgeltumwandlung seit Einführung des § 1 a BetrAVG. Das Ziel der Versorgungsordnung ist die transparente Darstellung der bAV gegenüber den Arbeitnehmern. In der Versorgungsordnung sind also alle relevanten Informationen klar aufgezeigt.

Was beinhaltet die Versorgungsordnung?

Jede Versorgungsordnung kann individuelle Inhalte haben. Meist sind es jedoch die folgenden Punkte, die geregelt werden:

  • Die Einteilung der Mitarbeiter in Gruppen. Für jede Gruppe werden Regeln für die bAV festgeschrieben. Gruppen können beispielsweise sein: Führungskräfte, Büromitarbeiter, handwerkliche Angestellte.
  • Der Umfang der Versorgung, die der Arbeitgeber finanziert, wird definiert
  • Die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse und eine mögliche Mindesteigenbeteiligung des Arbeitnehmers werden festgelegt
  • Die Nutzung vermögenswirksamer Leistungen (VWL) für die bAV wird vereinbart
  • Es wird festgelegt, welche Zusageart der Arbeitgeber gibt
  • Der Durchführungsweg und der Versorgungsträger werden definiert

bAV: Leistung für Betriebszugehörigkeit

Zwar ist eine bAV auch eine zum Arbeitsentgelt gehörende Leistung. Doch: Während ein Arbeitnehmer sein Gehalt unmittelbar für seine Arbeitsleistung erhält, ist die bAV eine Versorgung, die sich Beschäftigte durch die Betriebszugehörigkeit verdienen. Daher sei es aus rechtlicher Sicht möglich und wichtig, das Versorgungsniveau nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen, erklärt Hoppstädter.

Höhe der bAV abhängig vom Beschäftigungsgrad

Bei der Berechnung der Betriebsrente eines Teilzeitbeschäftigten müssen Unternehmer das zeitanteilige Prinzip berücksitigen: Für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters wird festgestellt, mit welchem Beschäftigungsanteil er beschäftigt war. Dabei ist die Basis immer eine Vollzeitbeschäftigung. Anschließend wird die Summe dieser Beschäftigungsgrade gebildet und durch die Anzahl der Monate geteilt. So ergibt sich als Ergebnis der Gesamtbeschäftigungsgrad.

Beispiel für die Berechnung des Beschäftigungsgrades

VonbisBeschäftigungsgradMonateGewichtet
1.1.199031.12.2009100 %240240,00
1.1.201031.12.201675 %8663,00
1.1.201731.08.202155 %5430,80
Summe380333,80

Erklärung zur Berechnung

Der Gesamtbeschäftigungsgrad beträgt im Beispiel also 87,842 Prozent (333,8/380). Er wird bei der Berechnung der zukünftigen Betriebsrente zugrunde gelegt. Ein Beispiel: Sieht die Versorgungszusage 10 Euro Betriebsrente pro Dienstjahr vor, dann sind es im obigen Beispiel für den Teilzeitbeschäftigen 8,78 Euro pro Dienstjahr.

Vorsicht bei Begrenzung der versorgungsfähigen Dienstzeit

Besondere Bedeutung bekommt der Gesamtbeschäftigungsgrad bei Versorgungszusagen, die eine Begrenzung der versorgungsfähigen Dienstzeit vorsehen. Denn hier gehen die Teilzeitbeschäftigten häufig davon aus, dass die versorgungsfähige Dienstzeit entscheidend ist. Unterstellt man für das obige Beispiel, dass diese Zeit auf 25 Jahre (300 Monate) begrenzt ist, dann argumentieren Teilzeitbeschäftige oft, dass mit 333,8 Monaten die versorgungsfähige Dienstzeit sogar überschritten ist – und demnach der Arbeitgeber die maximale Betriebsrente zahlen muss. Doch dies ist ein Irrtum. Denn: „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den letzten Jahren mehrmals betont, unter anderem auch im Urteil vom 23.3.2021 (Az. 3 AZR 24/20), dass zunächst der Höchstrentenanspruch eines Vollzeitmitarbeiters zu ermitteln ist. Darauf ist dann der individuelle Gesamtbeschäftigungsgrad der einzelnen Teilzeitbeschäftigten anzurechnen“, betont Hoppstädter. Daher ergibt sich für das obige Beispiel: 10 Euro x 25 Jahre x 87,842 Prozent = 219,61 Euro.

Was gehört in eine Versorungsordnung?

„Eine aktuelle und rechtlich sichere Versorgungsordnung gewährleistet, dass Arbeitnehmer über die vereinbarten Konditionen zur bAV ausführlich informiert sind. Denn so können sich Arbeitgeber vor späteren Rechtsstreitigkeiten schützen“, so der Longial Experte. Dabei ist wichtig, dass die Regelungen zur Teilzeit eindeutig klarstellen, was wirklich gewollt ist und wie das zeitratierliche Prinzip konkret umgesetzt wird. Deshalb ist es empfehlenswert, in einer Versorgungsordnung anhand von Beispielen die Berechnungen zur Höhe darzulegen. Und dabei sollten sowohl Arbeitnehmer mit wechselndem als auch mit gleichbleibendem Teilzeitgrad berücksichtigt werden. Versorgungsordnungen, die eine sogenannte „gespaltene Rentenformel“ verwenden, sind komplizierter. Denn sie bemessen die Betriebsrentenanwartschaften für Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und oberhalb der BBG unterschiedlich. Daher sollten sie klarstellen, wie die Berechnung für Teilzeitkräfte erfolgt. Wichtig ist deshalb: „Die unterschiedlichen Regelungen dürfen im Ergebnis nicht zu einer Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern führen“, so Micheal Hoppstädter.