Sanierung und Instandhaltung Asbest: Wo bei Putzen und Spachtelmassen im Altbau die Gefahren lauern

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Berufskrankheiten und Restaurierung

Seit fast 30 Jahren verboten, doch immer noch ein brisantes Thema: Asbest in der Bausubstanz. Das betrifft neben Abbruchunternehmen insbesondere Handwerksbetriebe, die Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ausführen. In allen Gebäuden mit Baujahr bis 1993 muss stets mit asbesthaltigen Altlasten gerechnet werden.

Asbest
Gefahr für Handwerker bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten: Jedes vierte Gebäude vor 1993 ist mit asbesthaltigen Putzen und Spachtelmassen belastet. - © Ecology - stock.adobe.com

Jeder zweite arbeitsbedingte Todesfall in Europa lässt sich auf Krebs zurückführen, der durch die Arbeitsbedingungen ausgelöst wurde. In den meisten dieser Fälle haben die Opfer bei ihrer Arbeit Asbestfasern oder Asbeststäube eingeatmet. Bis heute müssen Jahr für Jahr mehrere Tausend Menschen in Deutschland erfahren, dass sie Krebs haben, der höchstwahrscheinlich auf den beruflichen Kontakt mit Asbest zurückgeht.

Jedes vierte Gebäude vor 1993 ist mit asbesthaltigen Putzen und Spachtelmassen belastet

Wie relevant die Problematik auch viele Jahre nach dem Asbestverbot bleibt, zeigt sich auch daran, dass die auf Asbest bezogenen Regelwerke und Empfehlungen immer wieder nachgebessert und ergänzt werden müssen. Im besonderen Fokus standen zuletzt asbesthaltige Materialien in Wänden und Decken. Von 1960ern bis Anfang der 1990er Jahre wurden in vielen tausend Gebäuden asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber verwendet, z. B. als Fugenfüller auf Wänden und Decken aus Gipskarton oder Spanplatten. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa jedes vierte Gebäude aus dieser Zeit belastet ist.

Laut der Gefahrstoffverordnung von 2010 ist das „Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen“ grundsätzlich verboten. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) bilden eine Ausnahme. Dabei müssen jedoch verschiedene Anforderungen   streng eingehalten werden, die u. a. Sachkunde, Fachbetrieb, behördliche Anzeige, Zulassung usw. betreffen.

Überblick: Was neu in die Regelwerke aufgenommen wurde

An diesen Grundsätzen hat sich nichts geändert. Einige neuere Dokumente bieten jedoch weitere Konkretisierungen und Hilfestellung z. B.:

  • Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik hat gemeinsam mit dem Gesamtverband Schadstoffsanierung ein Diskussionspapier zu asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern veröffentlicht. Die Autoren gehen insbesondere auf Fragen der Erkundung, Bewertung und Sanierung ein, mehrere Ablaufpläne veranschaulichen das Vorgehen.
  • Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat seine Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung zuletzt 2018 mit Ergänzungen im Abschnitt zu Asbest aktualisiert. Neu hinzugekommen sind u. a. Angaben zum Ausbau asbesthaltiger Brandschutzklappen. Einige Begriffe wie „Abbruch“, „Instandhaltung“ oder „Verbot des Wiedereinbaus“ wurden konkreter definiert und erläutert. Diese Leitlinien dienen u. a. als Orientierung für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, um bundesweit einheitliche Standards umzusetzen.
  • Für einige emissionsarme Arbeitsverfahren sind die Anforderungen weniger streng, sie dürfen unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden. Die Liste diese geprüften und standardisierten Arbeitsverfahren, z. B. zum Schleifen, Bohren, Ausstanzen usw., wird immer wieder ergänzt.

Regeln aktualisiert: TRGS 519 erleichtert Gefährdungsbeurteilung

  1. Auch die für alle Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) im Zusammenhang mit Asbest maßgebliche Technische Regel (TRGS) 519 wurde zuletzt 2019 überarbeitet und ergänzt. Neu hinzugekommen ist die Anlage 9 mit Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zum Festlegen von Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten. Die neue Anlage 7.2 nennt Mindestanforderungen an Luftreiniger.
  2. Bestimmte Tätigkeiten wie etwa Setzen von Bohrlöchern, Dosensenken oder Stemmarbeiten in bzw. auf asbesthaltigen Untergründen werden über eine Exposition-Risiko-Matrix den Risikobereichen, den erforderlichen Schutzmaßnahmen und den Anforderungen an die Qualifikation zugeordnet. Eine tabellarische Darstellung erleichtert dem Sicherheitsverantwortlichen die Übersicht. Die Inhalte dieser Exposition-Risiko-Matrix sollen fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt werden.
„BT-Verfahren“: anerkannte emissionsarme Verfahren
© veröffentlicht in DGUV Information 201-012

Wichtig: Nutzen Sie die Hilfen zur Dokumentation

Beim Arbeiten in potenziell asbestversuchten Gebäuden oder bei Abbrucharbeiten mit asbesthaltigen Materialien kommen die beteiligten Betriebe um einen gewissen Papierkram nicht herum. Doch niemand muss sich mehr Arbeit machen als notwendig. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet auf Ihren Webseiten diverse ausfüllbare Formulare als Word-Dateien zum kostenfreien Download an, z. B.

  • Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
  • Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien (
  • Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
  • Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519

Last, not least: Auch wenn Untersuchungen ergeben, dass keine Asbestgefahr besteht, darf nicht einfach drauflos gebohrt oder gefräst werden. Auch Gesteinsstäube oder Quarzstäube sind hochgradig gesundheitsgefährlich, es sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen, ggf. Entstauber einzusetzen usw.