Arbeitsvertrag: Regeln für Befristung gelockert

Betriebe können Arbeitsverträge jetzt auch befristen, wenn der Mitarbeiter schon einmal für sie tätig war. Allerdings muss das mindestens drei Jahre her sein. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht erleichtert Handwerksbetrieben, zum Beispiel ehemalige Azubis flexibel zu beschäftigen.

Ob großer Auftrag oder Test eines neuen Mitarbeiters – mit dem befristeten Arbeitsvertrag können Betriebe flexibel vorgehen. Doch ohne Sachgrund wie Elternzeit- oder Krankheitsvertretung waren befristete Verträge bisher unzulässig, wenn der Mitarbeiter irgendwann schon in der Firma beschäftigt war.

Befristung ehemaliger Azubis als Geselle nun zulässig

Jetzt lässt das Bundesarbeitsgericht die Befristung zu, wenn seit der letzten Beschäftigung mindestens drei Jahre verstrichen sind (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/09) .

Der Ausschluss früherer Beschäftigung war eines der größten Hindernisse für Handwerksbetriebe. So konnten sie zum Beispiel keinen Gesellen einstellen, der früher einmal als Mitarbeiter, Praktikant oder Lehrling bei ihnen beschäftigt war.

Kettenarbeitsverträge verhindern

Die Bundesarbeitsrichter in Erfurt haben das Gesetz jetzt praxisgerecht ausgelegt und den Weg für die „sachgrundlose Befristung“ deutlich erleichtert. Das Vorbeschäftigungsverbot dürfe nicht zum Einstellungshindernis werden. Lediglich befristete Kettenarbeitsverträge sollten verhindert werden.

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