Quiz: Wie fit sind Sie im Arbeitsrecht?

Was muss ich als Unternehmer beim Urlaubsanspruch, bei Zeugnisformulierungen oder Kündigungen beachten? Testen Sie Ihr Wissen zum Thema Arbeitsrecht. Die Antworten erhalten Sie auch als praktisches PDF zum Downloaden und Archivieren.

Frage: Ein Mitarbeiter war das ganze Jahr 2009 bis weit ins nächste Jahr hinein krank und fordert jetzt eine entsprechende Abgeltung, weil er den Urlaub nicht nehmen konnte. Ist das rechtens?

Die Antwort und weitere Fragen finden Sie in unserem Arbeitsrecht-Quiz.

Urlaubsanspruch

Ein Mitarbeiter war das ganze Jahr 2009 bis weit ins nächste Jahr hinein krank und fordert jetzt eine entsprechende Abgeltung, weil er den Urlaub nicht nehmen konnte. Ist das rechtens?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Nein, wer die ganze Zeit gefehlt hat, braucht keinen Urlaub. Die Erholung ist für die Mitarbeiter da, die das Jahr über gearbeitet haben und ihr Kräfte wieder auffrischen wollen.
  2. Ja. Grundsätzlich ist es zwar verboten, nicht genommenen Urlaub finanziell abzugelten. Es gibt aber die Ausnahme bei Langzeiterkrankten, wenn sie beispielsweise das ganze Jahr über gefehlt haben.

Sportunfall

Ein Arbeitnehmer verletzt sich beim Motorradrennen, sein Arzt schreibt ihn krank. Darf der Betrieb die Lohnfortzahlung verweigern?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Ja, jeder der in seiner Freizeit eine gefährliche Sportart ausübt, wozu wegen der vielen Unfälle auch Motorrad fahren gehört, macht dies auf eigenes Risiko. Der Betrieb muss nicht mit seinem Geld dieses Risiko abdecken.
  2. Nein. Sportunfälle sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unverschuldet - außer wenn ein Arbeitnehmer in grober und leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt und seine Kräfte und Fähigkeiten überfordert.

Kündigung

Der Chef kündigt einen Mitarbeiter, der 40 Jahre im Betrieb war, in den letzten sechs Jahren aber regelmäßig und im letzten halben Jahr fast immer gefehlt hat. Ist die Kündigung wirksam?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Ja, trotz der jahrzehntelangen Treue des Mitarbeiters und der Tatsache , dass er nicht an seiner Krankheit schuld ist, ist es dem Betrieb nicht zuzumuten, seinen Arbeitsplatz länger frei zu halten.
  2. Nein, derart langjährig Beschäftigte kann der Betrieb im Grunde überhaupt nicht mehr wegen Krankheit kündigen.

Abfindung

Von Topmanager hört man immer wieder, dass sie beim Ausscheiden eine saftige Abfindung bekomen. Gibt es auch bei "normalen" Arbeitnehmern, wenn ihnen gekündigt wird, ein Recht auf Abfindungen?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Ja, aber im wesentlich kleineren Rahmen.
  2. Nein. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es keinen generellen Anspruch auf Abfindung, sofern die Kündigung rechtmäßig ist.

Ausgleichsquittung

Ein gekündigter Mitarbeiter unterschreibt eine "Ausgleichsquittung", mit der er erklärt, dass im aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber zustehen. Er fordert aber später noch Geld für nicht genommenen Urlaub. Zu Recht?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Nein. Die Ausgleichsquittung gibt es gerade deshalb, damit alle Ansprüch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb abgehakt sind.
  2. Ja, auf unstreitige tarifliche Ansprüche und abdingbare gesetzliche Ansprüche kann der Mitarbeiter nicht verzichten.

Kündigungsschutzklage

Der Betrieb kündigt einem Mitarbeiter und beschäftigt ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter. Drei Monate später gewinnt der Ex-Mitarbeiter seinen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Für diese Monate fordert er noch Lohn. Wird er sich dursetzen?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Nein. Anlass zur Kündigung geben, den Betrieb verlassen, nicht arbeiten und dann auch noch Geld fordern. Das muss sich der Betrieb nicht gefallen lassen.
  2. Ja. Der Mitarbeiter bekommt noch für drei Monate seinen Lohn zuzüglich seines Arbeitslosengelds oder anderweitiger Verdienste.

Zeugnis

Wegen zweier Formulierungen im Zeugnis fordert ein Ex-Mitarbeiter einen neuen Text. Bisher heißt es: "Herr Müller war äußerst tüchtig und konnte sich gut verkaufen... wir haben ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen gelernt". Kann er dagegen vorgehen, wenn die verklausulierten Eigenschaften auf ihn nicht zutreffen?

Bitte wählen Sie unter den genannten Antwortmöglichkeiten die richtige Antwort aus:

  1. Nein. Das Zeugnis ist wohlmeinend und positiv. Dass sich Herr Müller "gut verkaufen" konnte, zeigt, wie dynamisch er sich im Betrieb engagiert hat .
  2. Ja. Der erste Satz bedeutet im Klartext, dass sich Herr Müller erheblich in den Vordergrund gespielt hat - auch auf Kosten der Kollegen - und somit ein Wichtigtuer ist. Die zweite Formulierung mit "kennen gelernt" bedeutet regelmäßig, dass die aufgeführten Fähigkeiten und Eigenschaften schlicht nicht vorhanden waren. Wenn Herr Müller kein Wichtigtuer und ein guter Kollege war, kann er ein geändertes Zeugnis verlangen.
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