Vorschriften und Gesetze 2023 Arbeitsschutz: Zum Jahreswechsel gibt es keine gelben Zettel mehr, dafür neue BG-Nummern

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Arbeitsrecht und Arbeitsschutz und Gesundheit

Zum Start ins Jahr 2023 gibt es im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheit einige Änderungen, die Unternehmer sicher auch in den ersten Januartagen beschäftigen werden. Besonders wichtig für die Betriebspraxis ist die Umstellung auf eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die Unternehmen neue Pflichten beschert.

Änderungen im Arbeitsschutz 2023
Beschlüsse und Ausblicke im Arbeitsschutz für 2023 - © mhp - stock.adobe.com

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachdem die ursprünglich für Anfang Januar 2022 vorgesehene Umstellung auf die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) scheiterte, weil die Praxen nicht schnell genug ihre Verwaltungssysteme umstellen konnten, gilt der digitale „gelbe Zettel“ ab 1. Januar 2023 unwiderruflich. Aus Sicht des Arbeitgebers klingt die Neuregelung zunächst vorteilhaft: Denn anstatt sich selbst darum kümmern zu müssen, dass AU-Bescheinigungen von Mitarbeitern bei den Krankenkassen landen, sind nun die Ärzte dafür zuständig, die jeweilige Krankenkasse zu informieren. Allerdings führt die Neuregelung auch dazu, dass Betriebe ihre Abläufe neu organisieren müssen.

War der gelbe Zettel oft auch die Grundlage dafür, die entsprechenden Fehlzeiten in der Zeiterfassung zu registrieren, muss der Arbeitgeber jetzt von sich aus die AU-Daten von der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters abrufen, um diese dann auch korrekt bei der Erstellung der Entgeltabrechnung berücksichtigen zu können. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des GKV Spitzenverbands, hat die Arbeitgeber bereits dazu aufgefordert, die internen Abläufe auf eAU-Tauglichkeit zu überprüfen, damit es beim Abruf keinen Stress mit nicht funktionierenden Schnittstellen gibt.

Telefonische Krankschreibung

Mit Wirkung zum 4. August 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Bis zu sieben Tage können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, per Telefon krankgeschrieben werden. Die zunächst bis zum 30. November 2022 befristete Regelung wurde vom Bundesausschuss bis 31. März 2023 verlängert.

Arbeitsschutzkontrollgesetz

Mindestens fünf Prozent der in einem Bundesland vorhandenen Betriebe müssen bis 2026 von den zuständigen Behörden für Arbeitsschutz besichtigt werden. Diese Vorgabe im 2021 beschlossenen Arbeitsschutzkontrollgesetz wird ab nächstem Jahr um einen für Firmenchefs wichtigen Passus ergänzt: Die Behörden müssen dann nämlich die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung direkt elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft melden. Werden Mängel festgestellt und nicht innerhalb der von den Arbeitsschutzbehörden gesetzten Frist abgestellt, kann ein Bußgeld fällig werden.

Neue Nummern bei der BG

Um die Kommunikation zwischen Betrieben und Berufsgenossenschaft (BG) zu erleichtern, werden die bislang üblichen Mitgliedsnummern durch eine Unternehmensnummer ersetzt. Die ersten zwölf Ziffern der Nummer sind dem Unternehmer zugeordnet und immer gleich. Die letzten drei Ziffern geben Auskunft über die Anzahl der Unternehmen. Hat ein Unternehmer etwa drei Betriebe, gibt es für jeden eine eigene Endung von 001 bis 003.

Ausblick Beschlüsse 2023: Welche später in Kraft tretenden Neuregelungen wahrscheinlich noch kommen werden

  • EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie
    Der seit Juli 2022 vorliegende Entwurf für eine EU-Maschinenverordnung soll die  europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ablösen. Die Änderungen betreffen alle Unternehmen, die Maschinen herstellen oder vertreiben. Künftig können Maschinen leichter einem hohen Risikopotenzial zugeordnet werden und die verpflichtende Konformitätsbewertung könnte aufwendiger werden, wenn eine notifizierte Stelle in das Verfahren eingebunden werden muss. Dazu kommen voraussichtlich neue Anforderungen an die Cybersicherheit von Maschinen und Anlagen, auch Betriebsanleitungen zu Maschinen sollen künftig in digitaler Form erlaubt sein. Als Übergangsfrist für die Neuregelung des EU-weiten Maschinensicherheitsrechts sind 36 Monate vorgesehen.

  • Regeln zur künstlichen Intelligenz
    Die neue Verordnung für Künstliche Intelligenz (KI) soll Rahmenbedingungen für KI-Anwendungen schaffen, die in erster Linie für Händler, Einführer und Produkthersteller relevant sind. Fragwürdige Techniken, die Personen unterschwellig beeinflussen, persönliche Schwächen ausnutzen, Personen aus der Ferne identifizieren oder auf eine Art bewerten, die zu Nachteilen führt („Social Scoring“), werden damit reglementiert. Für Hochrisiko-KI-Systeme soll ein Verfahren zur Bewertung der Konformität inklusive einer CE-Kennzeichnung verpflichtend werden. Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren mit noch nicht absehbarem Ende, nach Inkrafttreten ist ein Übergangszeitraum von 24 Monaten vorgesehen.

  • Umgang mit Gefahrstoffen
    Für 2023 ist erneut eine Novellierung der Gefahrstoffverordnung zu erwarten, der Referentenentwurf liegt seit März 2022 vor. Danach sollen beim Einschätzen von Krebsrisiken künftig die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen als neue Kriterien eine stärkere Rolle spielen. Zum Umgang mit Asbest werden viele Vorgaben überarbeitet, die für Bauherren und Entsorger, aber auch für die an Sanierungsarbeiten beteiligten Gewerke relevant werden können.