Arbeitsschutz bei Schnee und Kälte Winterkälte: Das sind Ihre Pflichten als Unternehmer

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Für raues Winterwetter sind Sie als Betriebsinhaber wahrlich nicht verantwortlich. Trotzdem müssen Sie Ihre Mitarbeiter bei Schnee, Eis oder nasskalter Witterung schützen, falls diese im Freien arbeiten. Das ist zwar aufwändig, trägt aber dazu bei, den Krankenstand niedrig zu halten. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Pflichten für Unternehmer im Winter
Gerade bei winterlichen Temperaturen müssen Chefs darauf achten, dass ihre Mitarbeiter Aufwärm- und Pausenzeiten einhalten. - © ilkercelik - Fotolia.com

Mit diesen sechs Schritten schnüren Sie ein umfassendes Sicherheitspaket:

1. Feststellen, ob sicheres Arbeiten möglich ist

Im Freien lauern im Winter besondere Gefahren. Abstürze aus der Höhe, aber auch Stolper-und Rutschunfälle nehmen zu. Böden und Oberflächen, die sich durch Regen, Glatteis oder Schnee in Rutschbahnen verwandeln, nicht begehbare Dachflächen etwa aus Wellplatten oder Glaskuppeln, die eine dicke Schneeschicht unsichtbar macht oder Baustellengelände, die wegen schlechter Lichtverhältnisse zum Risikospielplatz werden, all das muss als Gefährdung berücksichtigt werden.

Als Arbeitgeber müssen Sie sich vergewissern, dass die Verkehrswege auf Ihrem Betriebsgelände oder einer externen Baustelle rutschfrei und sicher begangen und befahren werden können. Auf vereisten Baugerüsten und Dachflächen darf nicht gearbeitet. Schneebedeckte Glaskuppeln oder Dachfenster müssen ggf. gekennzeichnet werden. Auch beim Schneeräumen auf Flachdächern ist besondere Vorsicht geboten.

Tipp: Die Verkehrssicherungspflicht für ein Baugelände liegt zwar beim jeweiligen Eigentümer. Fragen Sie trotzdem nach, ob und wann Schnee geräumt, gestreut und beleuchtet wird.

2. Schutzmaßnahmen treffen

Als Arbeitgeber müssen Sie Beschäftigte an Freiluftarbeitsplätzen vor Kälteeinwirkung schützen, das verlangt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihre Mitarbeiter müssen die Baustelle bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreichen und wieder verlassen können. Deshalb muss gestreut oder Schnee geräumt werden – letzteres zur Vermeidung von Dachlawinen auch auf allen Dächern. Zäune oder Arbeitszelte tragen zum Schutz vor Schnee und Wind bei.

Tipp: Auf dem eigenen Betriebsgelände sind überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen, beheizbare Fahrerkabinen etwa für Gabelstapler oder Zwischenlager hilfreich.

3. Arbeits- und Aufwärmzeiten festlegen

Normale Achtstundenarbeitstage sind im Winter und Freien nicht möglich und auch nicht erlaubt. Ihre Mitarbeiter müssen sich zwischendurch wärmen und eventuell umziehen können. Die DIN 33403-5 gibt Anhaltspunkte, wie oft und wie lange solche Aufwärmzeiten dauern sollten. Unsere Tabelle nennt die wichtigsten Eckdaten:

Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5
Kältebereich Lufttemperatur (°C) Maximale Kälteexposition   Empfohlene Aufwärmzeit
I von +15 bis +10 150 Minuten   10 Minuten
II unter +10 bis - 5 150 Minuten   10 Minuten
III unter - 5 bis -18 90 Minuten   15 Minuten
IV unter -18 bis -30 90 Minuten   30 Minuten
V unter -30 60 Minuten   60 Minuten

4. Beheizte Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen

Zwischendurch einmal aufwärmen und ein heißes Getränk zu sich nehmen können – das ist wichtig, damit Ihre Mitarbeiter sich nicht erkälten. Deshalb sind beheizte Pausen- Aufwärm- und Umkleideräume auf Baustellen Pflicht. Stellen Sie außerdem einen Getränkespender oder die Möglichkeit, einen Tee oder Kaffee zu kochen, zur Verfügung.

Die Temperatur in Pausen- und Sanitärräumen sollte bei mindestens +21 °C liegen, für Waschräume mit Duschen wird eine Temperaturuntergrenze von +24 °C empfohlen. Ihre Mitarbeiter sollten außerdem die Möglichkeit haben, ihre Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen.

5. Geeignete Schutzkleidung und Schuhe kostenlos zur Verfügung stellen

Arbeiten auf dem Bau oder auf einem anderen Freigelände, das bedeutet bei Schnee, Eis und Kälte extreme Bedingungen. Um sich einerseits vor Kälte zu schützen, andererseits aber zu verhindern, dass sie ins Schwitzen kommen, sollten Ihre Mitarbeiter sich am besten mit mehreren dünnen Lagen kleiden. Moderne Wetterschutzkleidung aus Mikrofasern leitet die Feuchtigkeit nach außen ab und sorgt zusammen mit geeigneter Unterkleidung für einen optimalen Luft- und Wärmeaustausch.

Wichtig: In der kalten Jahreszeit müssen Sie als Unternehmer Ihren Mitarbeitern kostenlos Winterschutzkleidung und falls erforderlich auch Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen – beides gilt nämlich als Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Sinnvoll ist die Kombination mit Warnkleidung nach DIN EN 471. Die DGUV Regel 112-189 (bisherige BGR 189) „Benutzung von Schutzkleidung“ hilft bei der Auswahl .

Gesicht, Hände und Füße müssen besonders geschützt werden. Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 sind für Temperaturen bis zehn Grad Minus ausgelegt und können in Kombination mit Unterziehhauben auch bei Kälte getragen werden. Sicherheitsschuhe verfügen in der Regel über Zehenkappen und durchtrittsichere, rutschfeste Sohlen mit grobem Profil, die auch auf vereisten oder gefrorenen Böden festen Halt geben.

Schwierig wird es bei den Handschuhen, denn sie sollen einerseits vor Kälte schützen, andererseits dürfen sie die Fingerfertigkeit nicht beeinträchtigen. Die DGUV Regel 112-195 (bisher: BGR 195): Benutzung von Schutzhandschuhen gibt Tipps, welches Modell geeignet ist.

6. Beschäftigte unterweisen und Beratung durch den Betriebsarzt anbieten

Auch für die Arbeit bei Winterkälte gilt: Sie müssen Ihre Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über alle möglichen Gefährdungen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Benutzung von Schutzkleidung unterweisen. Außerdem müssen Sie eine Betriebsanweisung (BA) erstellen, die erklärt, wie die PSA richtig verwendet wird. Dazu gehört auch, dass Ihre Beschäftigten die Schutzkleidung vor jeder Benutzung auf sichtbare Mängel untersuchen. Zusätzlich müssen Sie selbst regelmäßig prüfen (lassen), ob die PSA sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet.