Das Thema hat hohe Brisanz: Im Geschäft mit privaten Kunden bedarf es oft einer Widerrufsbelehrung – sonst brauchen die Auftraggeber ihre Rechnungen nicht zu bezahlen. Viele Handwerksunternehmer unterschätzen dieses Risiko. Dabei können sie mit recht einfachen Mitteln rechtssicher vorsorgen.

Bauunternehmer Marcel Sauer erinnert sich noch gut an eine Diskussion, die er mit seinen Innungskollegen über das Thema Widerruf führte: „Wir überlegten alle zusammen, wann Kunden bei Verbraucherbauverträgen zurücktreten können und worauf wir als Handwerker achten müssen, um uns abzusichern“, erklärt der Stuckateurmeister. Sauer führt im Rhein-Neckar-Kreis vier Handwerksbetriebe mit insgesamt 35 Mitarbeitern, Hauptsitz der Kurt Sauer GmbH – Ausbau und Fassade ist in der Gemeinde Epfenbach.
Während des Gesprächs stellten die Handwerksunternehmer schnell fest, dass jeder am Tisch etwas dazu wusste, aber keiner rechtssichere Aussagen treffen konnte. Deshalb ließen sich die Innungsmitglieder von Rainer Fuchs, Leiter des Geschäftsbereichs Recht beim Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade in Rutesheim, beraten. In einer Innungsversammlung wurde erörtert und ausführlich besprochen, was bei Privataufträgen zu beachten ist – etwa, welche Formulare einem Angebot beizufügen sind.
Keine Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung? Nachfragen!
„Seit Ende vergangenen Jahres haben wir bei jedem Angebot, das eine unserer Firmen per Mail an Verbraucher verschickt, obligatorisch eine Widerrufsbelehrung sowie ein Widerrufsformular integriert“, so Sauer.

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