Allgemeine Räum- und Streupflichten Winterdienst-Regeln: Wer muss den Schnee räumen?

Zugehörige Themenseiten:
Immobilien, Mietrecht und Winter

Im Winter entbrennen zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern häufig hitzige Debatten darüber, wer, wann, wo und in welchem Umfang Schnee beseitigen muss. Das muss nicht sein! handwerk magazin und Experten der ARAG Versicherung klären über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.

Schnee räumen
Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher sollte man immer für Ersatzräumer sorgen. - © © chiyacat - Fotolia.com

Jedes Mal, wenn im Winter Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, droht ein neuer Nachbarschaftsstreit – völlig zu unrecht, sagen Experten der ARAG Versicherung. Ein Blick in die allgemeinen Räum- und Streupflichten genügt, um Konflkte zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern zu vermeiden. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wer ist für das Räumen und Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren – entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die aber Bestandteil des Mietvertrags geworden sein muss.

Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.

Wo muss Schnee geräumt werden?

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht geräumt und gestreut werden (Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.

Wohin soll der Schnee nach dem Räumen?

Wer beim Räumen vor lauter Schnee nicht mehr weiß, wohin mit der weißen Pracht, darf seinen Nachbarn damit beglücken. Zumindest in Maßen. Experten der ARAG Versicherung betonen, dass es sich dabei nicht um große Mengen Schnee handeln und er nicht regelmäßig über den Gartenzaun auf das nachbarliche Grundstück geschippt werden darf. In einem konkreten Fall vor dem Amtsgericht München hatte sich ein Mann beschwert, weil ihm sein Nachbar ab und zu einige wenige Schaufeln Schnee über den Maschendrahtzaun auf seinen Rasen gekippt hatte. Dadurch sei der Rasen angeblich zerstört worden. Die Richter wiesen die Klage auf Unterlassung jedoch ab: Zum einen seien gelegentliche, kleine Mengen unproblematisch, zum anderen habe auf dem Rasen des empörten Nachbarn ohnehin Schnee gelegen, so dass diese zusätzliche geringe Menge keine Beeinträchtigung darstelle (Az.: 213 C 7060/17).

Wann muss geräumt werden?

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. Experten der ARAG Versicherung machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können.

So haben laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn zum Beispiel in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).

Können Personen von der Verkehrssicherungspflicht befreit sein?

Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten die Experten der ARAG Versicherung, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.

Was gilt bei Dauerschneefall?

Schneit es mehrere Tage hintereinander durch und die Schneelasten türmen sich auf den Straßen, müssen Nachbarn, Mieter und Vermieter vor ihrer Haustüre hingegen alle zusammen mit verschneiten Straßen leben und mitunter mit verzögerten Anfahrtswegen zur Arbeit rechnen. Denn es besteht für Gemeinden keine Streupflicht bei Dauerschneefall. Das hat das Landesgericht München entschieden.

Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See musste im verhandelten Fall nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße somit auch kein Schmerzensgeld zahlen. Am Tag des Sturzes hatte es laut der ARAG Rechtsexperten durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft in Bayern hatte die Straßen nicht mit Rollsplitt gestreut – weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte. Wären die entsprechenden Straßen am Tag des Sturzes tatsächlich großflächig vereist gewesen, wäre die Kommune zwar in der Streupflicht gewesen, so das LG in seiner Entscheidung. “Es handelte sich aber – wenn überhaupt – um eine einzelne, punktuelle Eisfläche“, entschied das Gericht. Der heute 59 Jahre alte Kläger hatte sich bei einem Sturz verletzt und forderte – jedoch erfolglos – mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld. (Landgericht München II, Az.: 13 O 4859/16).