Bundesurlaubsgesetz Wer hat Anspruch auf Brückentage?

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Arbeitsrecht und Urlaub

Richtig geplant lässt sich der Urlaub oder das Wochenende an Brückentagen geschickt verlängern. Aber hat jeder Arbeitnehmer Anspruch seinen Urlaubstag auf einen Brückentag zu legen? Rechtsanwalt Christian Sachslehner vom Berufsverband Die Führungskräfte (DFK) klärt auf.

Urlaub im Betrieb
Urlaub an Brückentagen ist sehr beliebt – in den Handwerksunternehmen herrscht unter Mitarbeitern oftmals große Konkurrenz. - © Fotolia - DOC RABE Media

Im Mai und Juni ist die Diskussion um das Thema Brückentage sicher wieder groß. Denn wer um den Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (30. Mai) oder Pfingsten (10. Juni) seinen Urlaub clever und effizient plant, kann seine freie Zeit insgesamt geschickt verlängern.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Brückentagen sucht man im Gesetz vergeblich. Die ist auch nicht notwendig, da es sich bei Brückentagen um normale Urlaubstage handelt. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, um dem Arbeitnehmer zumindest einmal jährlich eine längere Erholungsphase zu ermöglichen.

Ansonsten können Mitarbeiter Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht auf die Gewährung von Brückentagen zur Urlaubsoptimierung kein grundsätzlicher Anspruch. "Damit man mit seinen Urlaubswünschen auch zum Zuge kommt, ist es sicherlich ratsam, wenn man möglichst frühzeitig und vorausschauend einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt. Um Ärger sowohl mit Vorgesetzen und Kollegen als auch mit Reiseveranstaltern zu vermeiden, sollte der ersehnte Urlaub also erst nach Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden", empfiehlt Christian Sachslehner.

Kein Anspruch auf Urlaub am Brückentrag

Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Das hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. So gibt es laut DFK Unternehmen, die nach dem Motto "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" den Urlaub vergeben, andere hingegen rotieren bei der Gewährung innerhalb der Belegschaft. Sachslehner rät daher auch, die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen, um böses Blut im Unternehmen zu vermeiden.

Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach widerrufen

Nun hat man als Arbeitnehmer seinen Chef überzeugen können, der Wunschbrückentag samt Urlaub wurde genehmigt und auf einmal kommt völlig überraschend der lang ersehnte Auftrag für den Handwerksbetrieb herein. Viele Mitarbeiter stellen sich dann die Frage, ob der bereits genehmigte Urlaub in Gefahr ist. "Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber hier kein pauschales Widerrufsrecht des bereits erteilten Urlaubs zu, es fehlt schlichtweg an einer Rechtsgrundlage", so Rechtsanwalt Sachslehner.

Laut Bundesarbeitsgericht kann aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, zum Beispiel bei Personalengpässen den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. "Das Recht des Arbeitgebers den vom Mitarbeiter erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubserteilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden", so Sachslehner weiter. Ob in echten Notfällen mal etwas anders gelten soll, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

Widerrufsklauseln nur bei Mehrurlaub möglich

Die Rechtslage stellt sich so zumindest beim gesetzlichen Mindesturlaub dar, der nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage beträgt. Der oftmals arbeitsvertraglich vereinbarte Mehrurlaub von häufig vier bis zehn zusätzlichen Urlaubstagen kann vom Arbeitgeber aber unter Umständen widerrufen werden, wenn das so vertraglich vereinbart wurde. Sachslehner: "Auch wenn derartige Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen recht selten vorkommen bzw. einer AGB-rechtlichen Prüfung oftmals nicht standhalten, kann ein kurzer Blick für den Arbeitnehmer in seinen Arbeitsvertrag sicherlich nicht schaden."