Urlaubsausgleich Anspruch auf Barauszahlung bei Langzeiterkrankungen

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Arbeitsrecht

Ist der Urlaub noch nicht verfallen, haben Arbeitnehmer mit Langzeiterkrankungen in vielen Fällen Anspruch auf Barauszahlung. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld hervor.

Ist ein Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, hat er bis 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs in bar. - © Fotolia © Gina Sanders

In dem vom Deutschen Anwaltverein hingewiesenen Fall konnte ein Arbeitnehmer 2013 und 2014 aufgrund einer dauerhaften Erkrankung seiner Arbeit nicht nachkommen. Daraus resultierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2014. Den Urlaub für 2013 und 2014 wollte er sich auszahlen lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht Bielefeld. Wie sich herausstellte, mit Erfolg.

Urlaubsanspruch verfällt erst nach 15 Monaten

Das Arbeitsgericht verurteilte den früheren Arbeitgeber des Klägers zu einer Zahlung von rund 5.300 Euro (Az.: 7 Ca 214/14). Zur Begründung führte der Richter an, dass ein durchgehend arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in bar hat.

Ein Urlaubsanspruch, der wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfalle erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Daher bestehe ein Anspruch für beide Jahre. Als Nachweis reicht dem Arbeitnehmer laut Arbeitsgericht die Bescheinigung der Krankenkasse und die Aussage des behandelnden Arztes.