Bundesurlaubsgesetz Wer hat Anspruch auf BrĂŒckentage?

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Arbeitsrecht und Urlaub

Richtig geplant lĂ€sst sich der Urlaub oder das Wochenende an BrĂŒckentagen geschickt verlĂ€ngern. Aber hat jeder Arbeitnehmer Anspruch seinen Urlaubstag auf einen BrĂŒckentag zu legen? Rechtsanwalt Christian Sachslehner vom Berufsverband Die FĂŒhrungskrĂ€fte (DFK) klĂ€rt auf.

Urlaub im Betrieb
Urlaub an Brückentagen ist sehr beliebt – in den Handwerksunternehmen herrscht unter Mitarbeitern oftmals große Konkurrenz. - © Fotolia - DOC RABE Media

Im Mai und Juni ist die Diskussion um das Thema BrĂŒckentage sicher wieder groß. Denn wer um den Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (30. Mai) oder Pfingsten (10. Juni) seinen Urlaub clever und effizient plant, kann seine freie Zeit insgesamt geschickt verlĂ€ngern.

Eine ausdrĂŒckliche gesetzliche Regelung zu BrĂŒckentagen sucht man im Gesetz vergeblich. Die ist auch nicht notwendig, da es sich bei BrĂŒckentagen um normale Urlaubstage handelt. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsĂ€tzlich zusammenhĂ€ngend gewĂ€hrt werden, um dem Arbeitnehmer zumindest einmal jĂ€hrlich eine lĂ€ngere Erholungsphase zu ermöglichen.

Ansonsten können Mitarbeiter Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die UrlaubswĂŒnsche des BeschĂ€ftigten zu berĂŒcksichtigen sind. Allerdings besteht auf die GewĂ€hrung von BrĂŒckentagen zur Urlaubsoptimierung kein grundsĂ€tzlicher Anspruch. "Damit man mit seinen UrlaubswĂŒnschen auch zum Zuge kommt, ist es sicherlich ratsam, wenn man möglichst frĂŒhzeitig und vorausschauend einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt. Um Ärger sowohl mit Vorgesetzen und Kollegen als auch mit Reiseveranstaltern zu vermeiden, sollte der ersehnte Urlaub also erst nach Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden", empfiehlt Christian Sachslehner.

Kein Anspruch auf Urlaub am BrĂŒckentrag

Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem BrĂŒckentag zu nehmen und gewĂ€hrt zu bekommen. Das hĂ€ngt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. So gibt es laut DFK Unternehmen, die nach dem Motto "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" den Urlaub vergeben, andere hingegen rotieren bei der GewĂ€hrung innerhalb der Belegschaft. Sachslehner rĂ€t daher auch, die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen, um böses Blut im Unternehmen zu vermeiden.

Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach widerrufen

Nun hat man als Arbeitnehmer seinen Chef ĂŒberzeugen können, der WunschbrĂŒckentag samt Urlaub wurde genehmigt und auf einmal kommt völlig ĂŒberraschend der lang ersehnte Auftrag fĂŒr den Handwerksbetrieb herein. Viele Mitarbeiter stellen sich dann die Frage, ob der bereits genehmigte Urlaub in Gefahr ist. "Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber hier kein pauschales Widerrufsrecht des bereits erteilten Urlaubs zu, es fehlt schlichtweg an einer Rechtsgrundlage", so Rechtsanwalt Sachslehner.

Laut Bundesarbeitsgericht kann aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, zum Beispiel bei PersonalengpÀssen den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. "Das Recht des Arbeitgebers den vom Mitarbeiter erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubserteilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsÀtzlich an seine UrlaubsgewÀhrung gebunden", so Sachslehner weiter. Ob in echten NotfÀllen mal etwas anders gelten soll, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

Widerrufsklauseln nur bei Mehrurlaub möglich

Die Rechtslage stellt sich so zumindest beim gesetzlichen Mindesturlaub dar, der nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bei einer FĂŒnf-Tage-Woche 20 Werktage betrĂ€gt. Der oftmals arbeitsvertraglich vereinbarte Mehrurlaub von hĂ€ufig vier bis zehn zusĂ€tzlichen Urlaubstagen kann vom Arbeitgeber aber unter UmstĂ€nden widerrufen werden, wenn das so vertraglich vereinbart wurde. Sachslehner: "Auch wenn derartige Widerrufsklauseln in ArbeitsvertrĂ€gen recht selten vorkommen bzw. einer AGB-rechtlichen PrĂŒfung oftmals nicht standhalten, kann ein kurzer Blick fĂŒr den Arbeitnehmer in seinen Arbeitsvertrag sicherlich nicht schaden."