Weiterbildung: Wer wann zahlen muss

Berufliche Weiterbildung ist teuer. Ein Meisterkurs kostet beispielsweise mehrere tausend Euro. Kündigt der Mitarbeiter frühzeitig, muss dieser die Fortbildungskosten ganz oder teilweise tragen. Jedoch darf eine Rückzahlungsklausel den Beschäftigten nicht zu lange binden.

Zur Finanzierung von Weiterbildungen gehen Unternehmen häufig in Vorleistung. Sie beteiligen sich an den Kosten und verlangen im Gegenzug, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung für einen Mindestzeitraum im Unternehmen bleibt. Bei vorzeitiger Kündigung müssen die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise vom Beschäftigten erstattet werden.

Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bindung an den Arbeitgeber darf aber nicht so eng sein, dass das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt wird. Außerdem haben Rückzahlungsvereinbarungen vor Gericht nur dann Bestand, wenn sie die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigen.

So muss die vereinbarte Bindungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Fortbildung stehen. Schickt ein Arbeitgeber einen Beschäftigten auf einen vierwöchigen Lehrgang, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig. Eine Bindungsfrist von drei Jahren ist bei einer Fortbildungsdauer von vier Wochen jedenfalls zu lang (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2002, AZ: 6 AZR 539/01) .

Außerdem müssen Arbeitnehmer, die eine Rückzahlungsklausel unterschreiben, klar erkennen können, welchen beruflichen Vorteil sie von der Fortbildung haben. Denn anderenfalls ist es nicht möglich, die Teilnahme an der Fortbildung mit den finanziellen Belastungen im Falle einer vorzeitigen Kündigung abzuwägen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2002, AZ: 6 AZR 77/01) .

Soll eine Rückzahlungsvereinbarung beispielsweise greifen, wenn ein Auszubildender nach Abschluss eines dualen Studiums die angebotene Anschlussbeschäftigung ausschlägt, muss die Vereinbarung auch konkrete Angaben zur Vergütung beinhalten. Es reicht jedenfalls nicht aus, lediglich eine dem Abschluss angemessene Bezahlung in Aussicht zu stellen (LAG Köln, Urteil vom 27. Mai 2010, AZ: 7 Sa 32/10) .

Zudem können Arbeitgeber im Trennungsfall die Rückzahlung von Weiterbildungskosten nur dann verlangen, wenn der Beschäftigte selbst gekündigt oder die Kündigung zumindest zu verantworten hat. Nicht zahlen müssen Arbeitnehmer jedenfalls, wenn ihnen ihr Arbeitgeber nach Beginn der Weiterbildung wegen "mangelnder Eignung" kündigt (Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 24. Juni 2004, AZ: 6 AZR 320/03 und 6 AZR 383/03) .

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