Ehrenamt und Co. Nebentätigkeit: Wann Nebenjobs erlaubt und verboten sind

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Ob ehrenamtliche Tätigkeit in der Innung, Trainer im Sportverein oder ein bezahlter Minijob nach Feierabend: Die Nebenjobs der Mitarbeiter sind ein Dauerthema für Handwerksbetriebe. Das müssen Chefs erlauben.

Sebastian Wunsch (re.), Geschäftsführer der Autolackiererei Wunsch in Fürstenwalde (Spree), zusammen mit seinem Mitarbeiter Marko Pannier. - © Fabian Zapatka

Tritt ein Mitarbeiter einen Nebenjob an, stellt sich für den Arbeitgeber oft die nicht immer einfache Frage: Muss ich das dulden? So ging es auch Sebastian Wunsch, Geschäftsführer der Autolackiererei Wunsch aus Fürstenwalde (Spree), als sein Mitarbeiter Marko Pannier an die Bürotür klopfte. „Mein Mitarbeiter trat ein und fragte, ob er einen Nebenjob anfangen kann“, erinnert sich Wunsch.

2 Millionen Deutsche mit Nebenjob

„Ich war überrascht und wollte erst einmal exakt wissen, was er denn genau machen will. Schließlich möchte ich nicht, dass er sich übernimmt.“ Der seit 1999 im Betrieb beschäftigte Pannier interessierte sich für ein Ehrenamt. „Mein Mitarbeiter wollte im Gesellenprüfungsausschuss mitwirken . An sich eine gute Sache – aber es brachte mich auch dazu, verstärkt über Nebentätigkeiten nachzudenken“, sagt der 38-jährige Maler- und Lackierermeister. Wie Sebastian Wunsch kommen beim Thema Nebenjob viele Handwerksunternehmer in Deutschland ins Grübeln, zumal Arbeitnehmer nicht immer wie Marko Pannier nur ehrenamtlich tätig werden wollen.

Laut Statistischem Bundesamt hatten im Jahr 2015 in Deutschland etwa fünf Prozent aller Beschäftigten neben ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung mindestens einen Nebenjob. Das sind rund zwei Millionen Arbeitnehmer mit mindestens einem Zweitberuf. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist das eine Steigerung von knapp 15 Prozent. Was müssen Handwerksunternehmer dabei aber beachten – ist alles erlaubt, was der Arbeitnehmer an Nebentätigkeiten ausübt, oder gibt es Grenzen?

Wann liegt ein Nebenjob vor?

Um einschätzen zu können, was alles zulässig bzw. unzulässig ist, müssen Arbeitgeber in einem ersten Schritt zunächst klären, wann ein Nebenjob überhaupt vorliegt. Rechtlich wird unter einem Nebenjob jede Tätigkeit des Arbeitnehmers gefasst, die außerhalb der eigentlichen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Ob das entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist unerheblich.

Als Nebenjobs kommen somit folgende Tätigkeiten in Betracht :

  • eine Festanstellung bei einem anderen Arbeitgeber
  • ein Zweitjob beim selben Hauptarbeitgeber
  • ein Nebenjob in Form einer selbstständigen Tätigkeit
  • ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Beschäftigungen (z. B. Übungsleiter im Sportverein, Deutschlehrer für Flüchtlinge oder Jugendgruppenleiter in einer kirchlichen Organisation).

Nicht dazu zählen Tätigkeiten, die gemeinhin als „Nachbarschaftshilfe“ gelten. Solange solche freiwilligen Hilfen wie das Zusammenschrauben neuer Möbel beim Nachbarn nicht bezahlt werden oder regelmäßig stattfinden, sind sie als Freizeitaktivitäten zu werten. Alles, was darüber hinausgeht, ist im Grunde genommen ohnehin Schwarzarbeit – und somit illegal. Wann ist eine Nebenbeschäftigung nun aber zulässig oder nicht?

Als Faustformel können sich Chefs zunächst Folgendes merken: Soweit im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Regelungen zu Nebenjobs enthalten sind, steht dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes die Möglichkeit offen, jederzeit einen Nebenjob auszuüben. Allerdings gilt auch: Keine Regel ohne Ausnahme. Und die sind für Arbeitgeber besonders interessant.

Nebenjob-Verbot wegen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften

Arbeitgeber können einen Nebenjob auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag immer dann verbieten, wenn durch den Nebenjob gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wird. Hier kommen insbesondere Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in Betracht. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist Vollzeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er arbeitet acht Stunden am Tag, wobei eine Fünf-Tage-Woche vereinbart ist. Das ergibt eine Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Das Arbeitszeitgesetz geht hingegen von einer Sechs-Tage-Woche aus und lässt somit 48 Stunden in der Woche zu .

Das heißt für den Arbeitnehmer, er hat noch acht Stunden übrig für einen Nebenjob – arbeitet er länger, verstößt er gegen das Gesetz, und die Nebentätigkeit ist unzulässig. Es sind dabei aber zusätzlich die Ruhezeiten zu beachten. Denn nach Ende eines Arbeitstages müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, bevor der neue Arbeitstag starten darf. Beginnt beispielsweise der Arbeitstag um 7.00 Uhr, ist spätestens um 20.00 Uhr des Vortages Schluss mit sämtlichen beruflichen Aktivitäten. Hierbei werden die Arbeitszeiten von mehreren Arbeitgebern addiert.

Tipp: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der Ruhezeiten zu prüfen. Infolgedessen können sie auch einen Nebenjob verbieten, wenn hierdurch die gesetzlichen Vorgaben überschritten werden.

Nebenjobs trotz Krankschreibung: Kündigung möglich

Im Falle einer Krankheit gilt die Krankschreibung sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenjob. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeitnehmer nicht alle Arbeiten verboten sind. Er darf allen Tätigkeiten nachgehen, die der Genesung nicht im Wege stehen. Umgekehrt hat er aber alles zu unterlassen, was einem schnellen Heilungsprozess entgegensteht. Bei Grippe ist beispielsweise körperlich schwere Arbeit grundsätzlich nicht gesundheitsförderlich. Bei psychischen Problemen kann hingegen die Beschäftigung unter Menschen sogar der Genesung dienen.

Tipp: Arbeitet der Mitarbeiter trotz Krankschreibung wegen Rückenschmerzen nebenbei auf der Baustelle, können Arbeitgeber das nicht einfach nur verbieten. Auch eine Abmahnung oder Kündigung ist durchaus möglich.

Nebenjobs im Urlaub dürfen Erholung nicht gefährden

Bei Nebentätigkeiten im Urlaub gibt § 8 des Bundesurlaubsgesetzes klare Vorgaben: Ein Zweitjob zu Erwerbszwecken ist während des Urlaubs verboten, soweit dies dem Urlaubszweck widerspricht. „Urlaubszweck“ meint in diesem Sinne Erholung und Regeneration, um die Arbeitskräfte wieder aufzufrischen. Im Umkehrschluss heißt das: Die Ausübung eines Nebenjobs ist während des Urlaubs nur dann möglich, wenn der Erholungszweck dem nicht entgegensteht (z. B. ist das Tragen schwerer Zementsäcke der Erholung nicht förderlich, die Arbeit in einem Tierheim evtl. schon).

Hier ist bei jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob sich der Mitarbeiter in seinem Urlaub trotz Nebenjob wirklich erholen kann oder nicht.

Achtung: Übt der Arbeitnehmer eine Wochenendarbeit aus, muss er diese während des Urlaubs nicht unterbrechen. Er muss also während des Urlaubs von der Hauptbeschäftigung nicht zugleich auch Urlaub vom Nebenjob nehmen. Voraussetzung ist aber, dass der Mitarbeiter den Urlaub nicht explizit für die Zweittätigkeit nimmt und die vorherige Ausübung des Wochenendjobs schon über einen längeren Zeitraum erfolgt.

Arbeiten bei der Konkurrenz ist ausgeschlossen

Die für Handwerksunternehmer wohl bedeutendste Regelung ist das Verbot eines Nebenjobs bei Konkurrenztätigkeit. Hierbei kommen zwei Varianten infrage: Zum einen kann der Arbeitnehmer durch eine selbstständige Tätigkeit selbst zur Konkurrenz werden. Zum anderen kann er aber auch für ein Konkurrenzunternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Im Grundsatz gilt für beide Varianten: Ein Arbeitnehmer darf während der Beschäftigung seinem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das gilt im Falle einer Kündigung auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist . Das folgt aus den Loyalitätspflichten des Mitarbeiters, die unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis einhergehen, ohne dass jene ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt werden müssen. Im Vertragswerk enthalten sein sollte dagegen die Meldepflicht über einen Nebenjob: Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht für den Arbeitnehmer gesetzlich keine Anzeigepflicht der Nebenbeschäftigung.

Tipp: Betriebsinhaber können und sollten durch eine effektive Vertragsgestaltung die Nebenbeschäftigung zu ihren Gunsten regeln und unbedingt auch die Anzeigepflicht aufnehmen. Das bestätigt auch Axel Dobrowolski, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Oder-Spree und Experte für Tarif- und Arbeitsrechtsfragen. Er empfiehlt seinen Innungsbetrieben, folgende Regelung in die Arbeitsverträge mit aufzunehmen : „Sowohl entgeltliche selbstständige als auch abhängige Nebentätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber sind dem Arbeitgeber anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung. Die Genehmigung ist durch den Arbeitgeber zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.“

Berufsfreiheit gilt nicht ­grenzenlos

Die arbeitnehmerfreundliche Berufsfreiheit soll Mitarbeitern generell erlauben, Nebenjobs im gewissen Umfang auszuüben . So werden auch nebenberufliche, ehrenamtliche Engagements wie beispielsweise in der Lackiererei von Sebastian Wunsch ermöglicht, die der Handwerksbranche im Kampf gegen den Fachkräftemangel dienen. „Engagierte Mitarbeiter will ich schließlich fördern können“, bestätigt der Geschäftsführer, der Marko Pannier die ehrenamtliche Mitarbeit im Gesellenprüfungsausschuss mittlerweile genehmigt hat. „Ich habe ihm im Gespräch in meinem Büro gleich meine Hilfe zugesagt. Wenn es um die Sicherung des Fachkräftenachwuchses geht, ermögliche ich meinem Mitarbeiter ja gerne einen Nebenjob.“

Wird durch eine Zweittätigkeit allerdings gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen verstoßen, können Arbeitgeber den Nebenjob aber verbieten. Allein, um sich nicht selbst der Gefahr einer Haftung auszusetzen, sollten Chefs in solchen Fällen unbedingt über ein Verbot nachdenken. Und wichtig zum Schluss: Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, müssen Arbeitgeber auf keinen Fall Konkurrenz durch eigene Mitarbeiter dulden.

Checkliste: Was ist ein Nebenjob?

Beisitzer im Prüfungsausschuss der Handwerksinnung, ehrenamtlicher Fußballtrainer oder Minijobber nach Feierabend. Wir klären Sie auf – diese Tätigkeiten gelten rechtlich als Nebenjob:

  • Eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber (beispielsweise Aushilfe in einer Bar oder Sicherheitskraft in einer Disco).
  • Ein Zweitjob im selben Betrieb (z. B. wenn ein Mitarbeiter zusätzlich in einem Tochterunternehmen der Hauptfirma arbeitet)
  • Ein Nebenjob in Form einer selbstständigen Tätigkeit (ein Mitarbeiter betreibt z. B. parallel einen Onlineshop).
  • Ehrenamtliche und/ oder unentgeltliche Beschäftigungen (beispielsweise Übungsleiter oder Jugendbetreuer im Sportverein).

Rechtslage: Das müssen Chefs bei Nebenjobs dulden

Die Berufsfreiheit erlaubt gemäß Art. 12 des Grundgesetzes allen Arbeitnehmern in Deutschland die Ausübung von Nebenjobs. Chefs müssen sich aber trotzdem nicht alles von ihren Mitarbeitern gefallen lassen. Hier eine kurze Übersicht, welche Zweittätigkeiten rechtlich erlaubt sind – und was Handwerksunternehmer verbieten können.

Gesetzlich erlaubte ­ Nebenjobs

  • Neenjob am Wochenende: Bei einer Fünf-Tage-Woche können Mitarbeiter am Wochenende einen Nebenjob ausüben, vorausgesetzt die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird eingehalten.
  • Nebenjob zur Gesundheitsförderung: Eine Krankschreibung schließt einen Nebenjob nicht aus, wenn dieser die Heilung fördert oder der Genesung nicht abträglich ist.
  • Nebenjob in anderen Gewerken: Tritt der Mitarbeiter nicht in Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber, kann in fremden Gewerken ein Nebenjob ausgeübt werden.

Gründe für ein Verbot der ­Nebentätigkeit

  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz: Mitarbeiter müssen die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit einhalten. Dazu darf die Ruhezeit von elf Stunden zwischen Ende und Beginn von beruflichen Tätigkeiten nicht unterschritten werden.
  • Nebenjob bei Krankheit : Wird durch die Ausübung einer Nebentätigkeit die Heilung verzögert, kann der Chef die Ausübung des Nebenjobs verbieten.
  • Konkurrenzjob des Arbeitnehmers: Während einer Beschäftigung im Betrieb darf der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig für die Konkurrenz im eigenen Gewerk oder der eigenen Branche tätig sein. Das gilt im Speziellen auch dann, wenn sich der Mitarbeiter in derselben Branche selbstständig machen möchte.