Falsche Beratung, versäumte Frist, überhöhtes Honorar – mögliche Fehlerquellen gibt es in der anwaltlichen Beratung reichlich. Tritt ein Fehler auf, muss der Anwalt seinen Mandanten darauf hinweisen. Erst dann, oder wenn der Mandant von sich aus den Fehler entdeckt, läuft die dreijährige Haftungsverjährung. Hier einige markante Urteile zur Anwaltshaftung.
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Rechnungen, Pflichtangaben(PDF, 106,28 KB)
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Mustervorlage Einspruch gegen Steuerbescheid allgemein(PDF, 100,61 KB)
1. Fristversäumnis:
Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, dass ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, haftet er auch dann, wenn der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 132/01
2. Gefahrenhinweis:
Droht dem Mandant aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ein Schaden, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht voll bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt bei Mandatsende jedenfalls dann darauf hinweisen, wenn er die Gefahr (Verjährung) zuvor durch Untätigkeit mitverursacht hat.
Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 39/96
3. Gerichtsfehler:
Anwälte haften nicht ersatzweise für Fehler des Gerichts, nur weil sie haftpflichtversichert sind. Fehler des Gerichts sind im Instanzenweg (Berufung, Revision) zu korrigieren.
Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 399/02
4. Berufung:
Ein nur erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt ist gegenüber einem prozessunerfahrenen Mandanten nicht verpflichtet, von sich aus ohne Auftrag die Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung zu überprüfen und den Mandanten entsprechend zu unterrichten.
Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 171/02
5. Paragrafenfehler:
Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.
Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 23/04
6. Haftungsverjährung:
Die Hinweispflicht des Rechtsanwalts, der sich gegenüber dem Mandanten möglicherweise schadenersatzpflichtig gemacht hat, muss zumindest in allgemeiner Form auf die dreijährige Verjährung hinweisen.
Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 354/98
7. Streit ums Anwaltshonorar
a) Zeithonorar
Eine formularmäßige (vorgedruckte) 15-Minuten-Zeitklausel für die Honorarberechnung verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB. Bei Stundenvereinbarungen müssen Leistungsbeschreibungen dem Mandanten ermöglichen, die Rechnung des Anwalts zu prüfen
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-24 U 196/04
b) Missverständnis
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die Gebühren für seine Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Konkret war der Anwalt beauftragt, gegen einen Bescheid der Baubehörde vorzugehen. Dabei sollte der Anwalt auch mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags der Immobilie und weiterer Investitionen in Höhe von 272.000 Euro drohen.
Der Anwalt berechnete auf dieser Basis sein Honorar und forderte über 3.000 Euro. Nur für die Vertretung wegen des Bescheids wären knapp 400 Euro fällig geworden. Das Landgericht hatte 1.700 Euro zugebilligt, die der Mandant auch nach der Revision zahlen musste.
Bundesgerichtshof, Az. IX ZR 89/06
