Führerschein auf der Baustelle Baumaschinen: In diesen Fällen ist ein Befähigungsnachweis erforderlich

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Unfallgefahren und Unfallschwere sind auf Baustellen beim Einsatz von Baumaschinen besonders hoch. Daher gelten für Fahrer und Bediener von solchen Fahrzeugen und Maschinen besondere Anforderungen.

Kranführer
Wer einen Kran führt, braucht einen Qualifikationsnachweis. - © Oleg Totskyi - stock.adobe.com

Ob pendelnde Lasten am Kranseil, rückwärtsfahrende Baumaschinen oder schwankende mobile Hubarbeitsbühnen, Unfallgefahren und auch die Unfallschwere sind auf Baustellen bei „schwerem Gerät“ besonders hoch. Daher gelten für Fahrer und Bediener von Fahrzeugen und Maschinen besondere Anforderungen.

Eines ist vorab zum Verständnis wichtig: Auch wenn im Arbeitsalltag oft vom Kranführerschein oder Baggerführerschein die Rede ist, mit der Fahrerlaubnis gemäß den EU- Führerscheinklassen und der Fahrerlaubnisverordnung hat dies nichts zu tun. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsgebiete, die nicht vermischt werden dürfen. Weder berechtigt zum Beispiel ein Kfz-Führerschein automatisch zum Benutzen eines Gabelstaplers, noch berechtigt allein der Staplerschein, einen Stapler im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen.

Scheine, Berechtigungen, Qualifikationen - wer was braucht

Das Bedienen, Steuern und Fahren – oder „Führen“, wie es im Arbeitsschutzjargon oft heißt – von schwerem Gerät, zählt zu den verantwortungsvollen Tätigkeiten, von denen eine teils erhebliche Gefährdung ausgeht. Daher hat der Gesetzgeber das Führen dieser Maschinen eingeschränkt. Nicht jeder Mitarbeiter darf eine Maschine oder ein Fahrzeug „einfach so“ benutzen wie eine Leiter oder einen Schraubenzieher.

Der wichtigste Faktor bei dieser eingeschränkten Benutzungserlaubnis ist, dass der Führer der Maschine sich zuvor dafür qualifizieren soll. Das ist das gleiche Prinzip, wie es für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gilt. Es gibt im Arbeitsschutzrecht jedoch keine so eindeutige Zuordnung der geforderten Qualifikationen zu bestimmten Fahrzeugklassen oder Maschinentypen wie dies bei den Kfz- und Lkw-Führerscheinen der Fall ist. In den Regelwerken findet man Formulierungen, wie dass der Arbeitgeber nur dann jemanden mit dem Führen schweren Geräts beschäftigten darf, wenn dieser Mitarbeiter ihm zuvor seine Befähigung – etwa zum Führen eines Krans – nachgewiesen hat.

Bei den Bezeichnungen und Detailregelungen dieser Befähigungsnachweise wird es unübersichtlich. Die Begriffe Fahrerlaubnis, Fahrausweis, Berechtigung, Befähigung, Erlaubnisschein oder auch Zertifikat gemäß Vorschrift XY werden oft nicht sauber unterschieden. Geprüfter Baumaschinenführer ist ein Ausbildungsberuf, Kranführer jedoch nicht. Dazu kommt, dass längst nicht jede Fantasiebezeichnung eines Schulungsanbieters aus den offiziellen Regelwerken stammt.

Für diese Maschinen und Fahrzeuge sollte ein Qualifikationsnachweis vorliegen

Auch wenn eine „offizielle“ Übersicht fehlt, lassen sich die auf Baustellen relevanten Qualifikationsnachweise grob den folgenden Maschinen- bzw. Fahrzeuggruppen zuordnen:

  • Erdbaumaschinen wie Bagger, Raupen, Radlader usw.
  • Krane wie unten- oder obendrehende Turmkrane und Autokrane
  • Flurförderzeuge wie Frontgabelstapler oder Teleskopstapler
  • Hubarbeitsbühnen: mobile Bühnen als Selbstfahrer oder auf Fahrzeugen installiert

Beim Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer zusätzlich im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis (EU- Führerscheinklassen) sein. Ein Mitarbeiter, der aufgrund eines erhöhten Punktekontos in Flensburg seinen „Lappen“ gerade los ist, darf auch mit Staplerschein keine Baustoffe abladen, wenn der Lkw an einer öffentlichen Straße abgestellt ist.

Ausbildung nur mit Theorie plus Praxis

Wie die Befähigung durch eine Ausbildung oder Schulung im Einzelnen erlangt werden soll, ist im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk beschrieben. Die Ausbildung kann einen oder mehrere Tage dauern und umfasst stets einen theoretischen und einen praktischen Teil. Eine alleinige Schulung über eine Software oder ein Online-Tool (E-Learning) genügt nicht. Nach einer bestandenen Prüfung erhält der Absolvent vom Schulungsanbieter seinen Befähigungsnachweis („Schein“). Das kann z. B. ein A6-Faltblatt sein mit Daten und Foto des nun befähigten Mitarbeiters. Feste Vorschriften, wie dieses Papier aussehen müsste, gibt es nicht.

Man hat die freie Wahl, zu welchem Bildungsträger oder Schulungsanbieter man geht. Auf diesem Markt tummeln sich bekannte Akteure wie TÜV und DEKRA; aber auch Akademien, Maschinenhersteller und Fahrschulen.

Die Regelwerke nennen keine festen Fristen für Nachschulungen. Es liegt in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers, die Qualifikation eines Kranbedieners oder Baggerführers auffrischen zu lassen, zum Beispiel wenn dieser längere Zeit ohne Praxis war.

Hinweis: Die „Scheine“ für das Führen von Baumaschinen sollten nicht mit den sogenannten Erlaubnisscheinen verwechselt werden. Diese gelten in der Regel nicht für Fahrzeuge, sondern für bestimmte Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung wie Schweißen oder das Arbeiten in engen Räumen wie Kesseln, Tanks, Silos usw.

Warum ein „Schein“ allein nicht genügt

Eine Ausbildung in Theorie und Praxis allein genügt noch nicht, um schweres Gerät bedienen zu dürfen. Es kommen weitere Voraussetzungen hinzu. Für das selbstständige Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen gilt grundsätzlich: Der Fahrer / Bediener muss

  • mindestens 18 Jahre alt sein.
  • körperlich (Sehen, Hören, Rekationsfähigkeit), geistig und charakterlich (verantwortungsbewusst, zuverlässig) geeignet sein.
  • von seinem Arbeitgeber für diese Aufgabe bestimmt sein, und zwar durch eine schriftliche Beauftragung .
  • zum Bedienen, Führen, gegebenenfalls auch Warten der Maschinen jährlich unterwiesen werden.
  • in die Bedienung der Maschine eingewiesen worden sein.

Für die Eignung des Maschinenbedieners spielen nicht nur mögliche Seh- oder Hörschwächen eine Rolle, sondern auch das Einnehmen von Medikamenten oder die Abhängigkeit von Suchtmitteln. Der Arbeitgeber sollte dem Maschinenführer daher eine Eignungsuntersuchung durch den Betriebsarzt anbieten. Grundlage dieser arbeitsmedizinischen Untersuchung ist der DGUV Grundsatz G25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.

Achtung: Die Ausbildung ersetzt nicht die Einweisung

Der Mitarbeiter kommt von der Fortbildung zurück, präsentiert stolz seinen druckfrischen Schein und will sofort den Kran, Bagger oder Stapler besteigen und loslegen! Das wäre keine gute Idee. Wenn nun jemand zu Schaden kommt, wird die Aufsichtsbehörde nach der Einweisung fragen. Denn in einer Ausbildung geht es um die Grundlagen zum sicherheitsgerechten Verwenden des Arbeitsmittels. Zwar wurde auch die Praxis geschult, doch das dürfte allenfalls zufällig am gleichen Modell erfolgt sein wie die Arbeitsbühnen oder die Stapler Ihres Betriebs.

Zur Ausbildung muss daher stets eine auf das konkrete Fahrzeug und dessen Sicherheitseinrichtungen bezogene Einweisung vor Ort erfolgen. Dieses Einweisen muss auch dann erfolgen, wenn für eine Maschine oder ein Fahrzeug nicht explizit ein Qualifikationsnachweis verlangt wird, wie etwa für ein Mitgänger-Flurförderfahrzeug (Ameise), ein Förderband oder einen Lastenaufzug.

Fazit: Durch „Scheine“ belegte Qualifizierungen der Maschinen- und Fahrzeugführer erhöhten für den Betrieb deutlich die Rechtssicherheit im Schadensfall. Doch auch unabhängig von allen Befähigungsnachweisen bleiben Arbeitgeber und Vorgesetzte stets dafür mitverantwortlich, dass ein Mitarbeiter für die ihm zugewiesene Aufgabe geeignet ist und weder sich noch andere durch Unkenntnis oder fehlende Reife gefährdet.

Folgende Rechtsgrundlagen gelten:

DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, (Kapitel 2.12 zu Erdbaumaschinen)

DGUV Vorschrift 52 „Krane“

DGUV Vorschrift 68 „ Flurförderzeuge“

DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“

DGUV Information 209-012 „Kranführer“

DGUV Grundsatz 308- 01 „Ausbildung und Beauftragung derFahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (noch unter der alten Bezeichnung BGG 925)

DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“

DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“

GDGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25 – DGUV Grundsatz „Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten“