GEMA, Bildnutzungsrechte, Design, Marken, Abmahnungen Urheberrecht im Handwerk: Ahnungslosigkeit kann teuer werden

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Ob GEMA-Zahlungen, Bildnutzungsrechte oder geschützte Designs und Marken – in Sachen Urheberrechte warten viele Fallstricke auf Handwerksunternehmer. Es gilt die einfache Formel: "Wer keine Ahnung hat, zahlt." Das müssen Sie grundlegend bei der Verwendung von geschützten Werken beachten.

Kay-Uwe Liebau, Friseurmeister
Kay-Uwe Liebau, Friseurmeister, Landesinnungsmeister des Friseurhandwerks Hessen und Inhaber des Friseursalons City Frisör K-U. Liebau in Darmstadt: "Die GEMA-Gebühr führe ich immer korrekt über mein persönliches Kundenkonto ab." - © Bert Bostelmann

Jeder Handwerksunternehmer, der geistiges Eigentum anderer nutzt, sollte sich mit den Tücken des Urheberrechts gründlich auseinandersetzen. Egal, ob er Bilder, geschützte Logos, kreative Designelemente oder Musik verwendet. Wer nicht aufpasst, hat beispielsweise die GEMA (oder eine der anderen elf Verwertungsgesellschaften) am Hals. Hier eine Übersicht über alles, was Sie als Handwerksunternehmer zum Thema Urheberrecht wissen sollten:

1. Das sollten Sie zum Thema Urheberrecht grundlegend wissen

Ein Beispiel für die korrekte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist der Friseursalon "City Frisör K-U. Liebau" am Rande der Darmstädter Innenstadt. Wer hier eintritt, soll sich sofort wohlfühlen. Dafür sorgt Inhaber Kay-Uwe Liebau mit modernem Interieur in dunkelbraunund schwarz lackiertem Holz, im Kontrast dazu weißund gelb gestrichenen Wänden sowie schicken schwarz-weißen Waschbecken für die Haarwäsche. Großen Wert legt der 46-Jährige dabei auch auf Akustik: "Eine musikalische Untermalung des Aufenthalts der Gäste ist wichtig für die Wohlfühlatmosphäre", betont der Friseurmeister. "Daher läuft bei mir überall im Friseursalon Lounge-Musik – im Waschbereich etwas lauter, im Bereich der Haarpflege etwas leiser. Ich möchte mich dort ja auch mit den Kunden noch unterhalten können."

Liebau übernahm vor zehn Jahren den Betrieb seiner Eltern und stellte auf Webradio um. "Die Sender bieten ruhigeund angenehme Musik ohne Sprechanteil –und ohne Werbung", erklärt der Chef des Zweimannbetriebs seine Wahl. "So kann ich die Stimmungund damit auch meine Kunden entschleunigen." Die atmosphärische Wirkung musikalischer Untermalung im Ladengeschäft ist in der Tat nicht zu unterschätzen: Sie sorgt für eine lockere Stimmungund für die Zufriedenheit des Kunden –und das nicht nur im Frisörsalon K-U. Liebau, sondern auch bei einem Großteil der anderen gut 80.000 Friseurbetriebe in Deutschland. Gute Gründe also, das Radio anzuschalten oder eine CD abzuspielen.

Jeder Handwerkschef sollte sich mit Urheberrecht auskennen

Aber Vorsicht: Hierbei handelt es sich immer um eine öffentliche Zugänglichmachung der Werke. Wer nicht die Rechte der Urheber achtet bzw. Musik abspielt, ohne die Kreativen angemessen zu entlohnen, bekommt Probleme mit beispielsweise der GEMA (oder einer der anderen elf Verwertungsgesellschaften). Jeder Handwerkschef sollte sich also unbedingt mit dem Urheberrecht beschäftigenund auskennen.

Die GEMA setzt sich aus rund 70.000 Mitgliedernund zwei Millionen Rechteinhabern zusammen. Größtenteils vertritt sie Komponisten, Texter sowie Musikverlegerund verwaltet deren werkgebundene Nutzungsrechte. Für letztere fährt sie Gebühren ein, die sie an den Urheber weitergibt. "Unsere Tarife sind die Vergütungen für die Urheber bzw. GEMA-Mitglieder. Je nach Nutzungsart werden die Vergütungen anderer Verwertungsgesellschaften wie GVL, VG-Wort oder VG-Media in Form von Zuschlagstarifen miterhoben", erklärt Jürgen Baier, Direktor Key Account Management der GEMA , zuständig für die Betreuung der Inkassomandateund Pauschalverträge. Im Falle von CDs oder digitalen Musikdateien liegt das Recht zur Erstverwertung, also deren Veräußerung, stets bei der verantwortlichen Plattenfirma. Kommt es zur Nutzung eines solchen Werks im Rahmen einer Zweitverwertung , also durch Abspielen in öffentlichen Räumen, so ist dies der GEMA im Vorfeld zu melden. Ein solcher Ort ist eben beispielsweise der Friseursalon von Kay-Uwe Liebau; genauso im Blickfeld der GEMA können etwa aber auch Bäcker, Metzgerund Textilreinigungen sein. Auf der Website der GEMA kann der entsprechende Tarif unter www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-m-u eingesehen werden.

Wer GEMA-Gebühren nicht zahlt, dem drohen hohe Strafzahlungen

Wer im Rahmen der publiken Verwendung GEMA-pflichtiger Musik der Vergütungspflicht allerdings nicht nachkommt, dem drohen hohe Strafzahlungen. "Die einschlägigen Tarife für die Hintergrundmusik bei solchen Ladengeschäften sind M-U III 8 für die Tonträgerund R I 1 für Hörfunksendungen", erläutert Baier. "Das 'Bußgeld' wird als Kontrollkostenzuschlag bezeichnetund ist stets der doppelte Tarifsatz."

Um Bares zu sparen, sollten Handwerksunternehmer daher keinesfalls zu selbst gebrannten CDsund erschwinglichen CD-Rohlingen greifen. Nur für private Zwecke ist eine entsprechende Vervielfältigung musikalischer Werke legitim – daher auch der in Nutzungsbedingungen vielzitierte Begriff " Privatkopien". Einer Wiedergabe im öffentlichen Raum steht das Urheberrecht entgegen . "Wir unterhalten einen Außendienst von rund 130 'Kundenberatern', die rund 400.000 Besuche im Jahr durchführen", warnt der GEMA-Experte. Die Hoffnung auf das Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter", lohnt sich also nicht wirklich. Das Vorgehen der GEMA steht dabei exemplarisch für das, was bei Urheberrechtsverletzungen droht.

Urheber ausfindig machenund Bildrechte im Vorhinein klären

Besondere Vorsicht ist für Handwerkschefs in diesem Zusammenhang auch bei der Verwendung von Bildern geboten. Um online den Kunden gegenüber optisch brillieren zu können, setzen Unternehmer beispielsweise beim Aufbau ihrer Website gerne auf hochwertige Bilder. Bedient man sich dabei allerdings fremderstellter Fotos oder Abbildungen, so liegt ein Fall des "öffentlichen Zugänglichmachens" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor. Wer sich hierfür keine ausdrückliche Einwilligung durch den entsprechenden Schöpfer des Werkes eingeholt hat, der begeht eine Urheberrechtsverletzungund muss mit einer Abmahnung rechnen – das kann schnell teuer werden.

Das Amtsgericht München verurteilte 2014 zum Beispiel einen Heilpraktiker zu einer Zahlung von 1.791 Euro, weil er auf seiner Website über neun Monate widerrechtlich ein urheberrechtlich geschütztes Bild eines fallenden Wassertropfens eingebunden hatte (Az.: 142 C 29213/13). Derjenige, der sich die Genehmigung zur Verbreitung des Bildes erbeten hat, also beispielsweise der Handwerksunternehmer, muss zudem das Anrecht des Urhebers auf namentliche Nennung in Verbindung mit dessen Werk beachten. Ist der Urheber namentlich nicht genannt, kann mit einem 100-prozentigen Strafzuschlag gerechnet werden – auch das ist aus dem Urteil der Münchener Richter abzuleiten. Zudem ist die weit verbreitete Ansicht, man könne urheberrechtliche Normen durch die eigene digitale Nachbearbeitung des Bildes überlisten, ein Mythos. Hierdurch wird nämlich kein neues Werk geschaffen. Außerdem fixiert der Gesetzgeber das Verbot der Entstellung des Erzeugnisses – selbst im Falle einer gefühlten Optimierung des Bildes kann also Ärger drohen.

Mitarbeiter müssen Veröffentlichung von Bildern zustimmen

Soll die Website mit Abbildungen aus dem eigenen Handwerksbetrieb geschmückt werden, so ist ebenfalls Vorsicht angezeigt: Fotos von der letzten Firmenfeier mit freundlichen, aber teilweise leicht angetrunken wirkenden Gesichtern der Mitarbeiter dürfen keinesfalls bedenkenlos veröffentlicht werden – auch dann nicht, wenn der Fotograf dem zugestimmt hat. Vielmehr muss das entsprechende Einverständnis von allen auf dem Bild sichtbaren Personen eingeholt werden.

Vorsicht bei Bildern in den sozialen Netzwerken

Gleiches gilt auch für die über die sozialen Netzwerke gestreuten Abbildungen. Beim "Posten" wird ein eigener Beitrag erstellt, beim "Sharing" dagegen ein fremder Inhalt geteilt. Denken Sie also daran, beim Posten dritterstellter Werke zuvor eine Genehmigung einzuholen,und nennen Sie, falls gewünscht, den jeweiligen Urheber. Was das Teilen betrifft, ist die Situation etwas komfortabler: Es wird von einer entsprechenden Erlaubnis ausgegangen, wenn die Seite auch nur die Option zum Sharing anbietet.

Abmahnungen nicht "blind" unterschreiben

Was aber tun, wenn Sie trotz der Beachtung der genannten Punkte abgemahnt werden? Der von einer Abmahnung Betroffene sollte dieses Schreiben unter keinen Umständen ignorieren. Es ist empfehlenswert, in diesem Falle einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die dort festgehaltenen Anschuldigungenund Inhalte präzise analysieren zu lassen. Wird das Dokument unterschrieben, so zieht das automatisch eine Schuldanerkenntnis nach sich – eine Einschränkung der infrage stehenden Rechte kann die Folge sein. Gegebenenfalls wird auf diesem Wege auch Vertragsstrafen zugestimmt. Dazu erübrigt sich durch eine Signatur die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Prüfung. Vorsicht also bei der Unterschrift auf einer Abmahnung, quittieren Sie, wenn überhaupt, nur den Empfang der Abmahnung.

Mit Abmahnungen hat Kay-Uwe Liebau glücklicherweise keine Probleme: "Die GEMA-Gebühr führe ich immer korrekt über mein persönliches Kundenkonto ab", sagt der Friseurmeister. Eine Erleichterung ist dabei der vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks ausgehandelte Gruppenrabatt. "Ich muss die Mitgliedschaft in der Landesinnung nachweisen –und schon bekomme ich 20 Prozent Nachlass", freut sich der im Mai 2017 frisch gewählte Hessische Landesinnungsmeister. "In dieser Funktion kann ich jedem anderen Handwerksdachverband nur raten, ebenfalls solche Rabatte auszuhandeln – auch im Umgang mit der GEMA gilt: Gemeinsam ist man stärker als alleine."

Diese Fragen sollten Sie sich vor der Veröffentlichung von Bildern stellen:

Eine Website ohne Bilder ist langweilig – ein Internetauftritt mit Bildern optisch attraktiv. Ein Verzicht auf Fotos ist also nicht wirklich eine Alternative. Bevor Sie allerdings Bilder veröffentlichen, sollten Sie folgende urheberrechtlich relevanten Fragen klären:

  • Lizenz . Liegt eine Einwilligung des Schöpfers vor oder wurde eine Lizenz erworben? Umfasst die Lizenz die Verbreitung zu Marketingzwecken des Betriebs
  • Namensnennung. Möchte der Urheber in Verbindung mit seinem Werk namentlich genannt werden?
  • Personen. Sind auf dem Bild identifizierbare Personen dargestellt? Wenn ja; liegt auch deren Genehmigung vor?
  • Social Media. Geht es um das Teilen eines fremden Beitrags (unbedenklich), oder geht es um die Erstellung eines eigenen Beitrags? Bei letzterem ist ebenso Vorsicht geboten wie auf Ihrer Website.

Was ist urheberrechtlich erlaubt –und was nicht?

Was dürfen Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Gütern machen? Die folgende Tabelle zeigt auf einen Blick, was legal ist –und wann Sie besser vorsichtig sind. Mit Ihrem Handwerksbetrieb sind Sie vor allem von dem Bereich "fremdes Material veröffentlichen" betroffen.

erlaubtnicht erlaubt
Privater Bereich Im privaten Bereich darf man fremdes Material nutzen.
Privatkopie Kopien für den privaten Zweck sind erlaubt.
Eigenes Material veröffentlichen ist erlaubt.
Zitat Zitieren darf man ohne zu fragen, aber nur kleine Teile, mit Zitatzweckund Quellenangabe.
Download Bei einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle ist der Download nicht erlaubt.
Fremdes Material veröffentlichen Will man fremdes Material veröffentlichen, braucht man die Erlaubnis der Rechteinhaber.
Remix / Bearbeitung Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber darf man fremdes Material zwar bearbeiten oder remixen, die Ergebnisse aber nicht veröffentlichen.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung

2. Finger Weg von fremden Bildern!

Nutzen Betriebe ohne entsprechende Berechtigung fremde Bilder auf ihrer Website, als Werbung auf ihrem Firmenfahrzeug oder als Reklame an ihrem Geschäft, können sie hierfür unter Umständen kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt auch für die Nutzung von fremden (Hersteller-) Marken, egal ob in Wort oder in Bild. Was müssen Sie aber beachten, um nicht in die Kostenfalle „Abmahnung“ zu tappen? Die wichtigsten Fragenund Antworten im Überblick:

Was muss ich beachten, wenn ein Bild auf meine Website soll?

Hier ist danach zu unterscheiden, ob man das Bild selbst angefertigt hat oder ob es sich um ein Bild eines Dritten (z. B. Fotograf, Agentur) handelt. Ein Bild, das man selbst angefertigt hat, wie beispielsweise ein Foto des Betriebs, des Firmenfahrzeugs oder ein Selfie von sich selbst als Betriebsinhaber, kann zunächst uneingeschränkt genutzt werden.

Achtung: Voraussetzung für die Veröffentlichung ist zudem, dass auf den Bildern keine fremden Personen oder geschützte Bereiche wie beispielsweise Schlaf- oder Badezimmer eines Kunden zu erkennen sind.

Praxistipp: Wer Fotos seiner Mitarbeiter auf seine Internetseite einbinden will, muss hierfür zwingend die Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter einholen. Die Einwilligung muss zwei Bereiche abdecken: Zum einen die Einwilligung in die Fotoaufnahme an sichund zum anderen die Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet. Mitarbeiter müssen auch um Erlaubnis gefragt werden, wenn ein Bild von der Betriebsfeier hochgeladen werden soll.

Wurde das Foto dagegen von einem Dritten, zum Beispiel einem Fotografen, angefertigt, muss sich der Handwerksunternehmer vor der Veröffentlichung des Bildes auf seiner Website zwingend seine Zustimmung einholen. Hierbei spricht man von einer Lizenz.

Welche unterschiedlichen Formen von Bild- Lizenzen gibt es?

Bei Lizenzen wird grundlegend zwischen „ausschließlichen“und „einfachen“ Lizenzen unterschieden. Bei ausschließlichen Lizenzen steht dem Lizenznehmer, also dem Handwerksunternehmer, das absolute Nutzungsrecht an dem lizenzierten Bild zu. Der Lizenzgeber, also der Fotograf, hat in diesem Fall grundsätzlich selbst kein Nutzungsrecht mehr an seinem Bild. Die ausschließliche Lizenz wird durch einen Lizenzvertrag eingeräumt. Der Vertrag ist formlos möglich, sollte aber aus Beweiszwecken immer schriftlich erfolgen. Die ausschließliche Lizenz kann räumlichund zeitlich beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt werden (z. B. „Nutzung nur im Bundesland Bayern“ oder „weltweite Nutzung“ bzw. „Nutzung nur für zwei Jahre“). Zudem kann die Lizenz auch im Hinblick auf den Inhalt mehr oder weniger weit reichen.

Beispiel: Die ausschließliche Lizenz kann für die Nutzung nur im Internet oder für die Nutzung nur im realen Leben eingeräumt werden oder für beides . Hierbei kann die Nutzung dann noch weiter eingeschränkt werden, wie zum Beispiel die Nutzung nur auf der eigenen Website, nicht aber im Social-Media-Bereich wie Facebook, Twitterund Co.

Praxistipp: Handwerksunternehmer sollten den Umfang der Lizenz zwingend beachten. Wer eine Lizenz zur Nutzung im Internet hat, darf das Bild nicht auch automatisch auf dem Fahrzeug oder in einem Werbeflyer nutzenund umgekehrt. Zudem ist zu beachten, dass sich Lizenzen von Herstellern nicht auch automatisch auf dessen Vertragspartner (Handwerksbetrieb) erstrecken.

Die einfache Lizenz unterscheidet sich von der ausschließlichen Lizenz im Wesentlichen dadurch, dass hierbei der Lizenzgeber selbst noch Nutzungsrechte hat, insbesondere kann er die Bilder auch an andere Betriebe lizenzieren. Das heißt, bei einer einfachen Lizenz kann der Fotograf das Bild auch der Konkurrenz zur Verfügung stellen.

Achtung: Bei Bildern, die mit der sogenannten CC- Lizenz (Creative Commons- Lizenz) versehen sind, ist die Nutzung kostenfrei . Das heißt aber nicht, dass die Nutzung zugleich auch rechtefrei ist. Die Verwendung von Bildern , die unter der CC- Lizenz veröffentlicht wurden, kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Auch wenn man Bilder aus Stock-Archiven wie „pixelio.de“ oder „pixabay.com“ nutzt, sind diese zwar ebenfalls kostenfrei – aber nicht rechtefrei. Die einschlägigen Bedingungen sollten zwingend eingehalten werden, da ansonsten kostenpflichtige Abmahnungen drohen. Das zunächst kostenfreie Bild wird dann teuer.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Fotografen beauftrage?

Wer sich Bilder von einem professionellen Fotografen anfertigen lässt, muss sich, wie schon beschrieben, vor der Veröffentlichung zwingend die Berechtigung in Form einer Lizenz einholen. Hierzu ist der Fotograf zwar nicht verpflichtet, in der Regel ist aber gerade die Einräumung von Nutzungsrechten die Voraussetzung für die Beauftragung des Fotografen. Wer sich fortlaufend eines Fotografen bedient, kann hierfür grundsätzlich auch einen Rahmenvertrag abschließen. In diesem Vertrag sollten dann folgende Punkte geregelt werden:

  • Definition des Lizenzgegenstandes: Der Lizenzgegenstand sollte im Rahmenvertrag ganz allgemein beschrieben werdenund im Einzelauftrag dann konkretisiert werden.
  • Einräumung der Nutzungsrechte: Welche Nutzungsrechte (z. B. das Recht der Bearbeitung des Bildes) bestehen in welchem Umfang für welche Dauer mit welchem Inhalt?
  • Preis: Höhe der Kosten für die Lizenz.
  • Regelungen zur Haftungund Gewährleistung: Hat der Fotograf als Lizenzgeber tatsächlich die Befugnis, Lizenzen einzuräumen? Beim Fotografieren von fremden Marken, können die (abfotografierten) Marken einer Nutzung entgegenstehen. Hierzu sollten Regelungen im Vertrag enthalten sein.
  • Dauer: Laufzeitund Beendigung des Lizenzvertrages.
  • Strafen: Gegebenenfalls Regelungen zu Vertragsstrafen bei Verstößen.

Muss ich ein Teil Des Honorars an die Künstlersozialkasse abführen?

Bei der Frage, ob Handwerksunternehmer auch Zahlungen an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten müssen, kommt es darauf an, ob Leistungen beauftragt werden, die von Personen aus „kreativen Berufen“ erbracht werden. Hierzu gehören unter anderem auch Fotografen, wenn sie über das bloße handwerkliche Können (Belichtung, Auswahl der Ausstattung etc.) hinaus auch künstlerisch tätig werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Fotograf in der KSK versichert ist oder nicht.

Was heißt aber künstlerisch im Unterschied zum bloßen handwerklichen Können? Im Zweifel ist das umfassend zu verstehen: Alle Arbeiten, die mit Werbung zu tun haben , wie die Erstellung von Flyern, Broschüren, Design von Internetseiten, Entwicklung von Logosund eben das Anfertigen von Fotos gehören dazu. Gilt das ausnahmslos? Nein! Denn je nach Rechtsform des Unternehmens des Künstlers kann die Pflicht zur Zahlung der Abgabe entfallen. Laut Gesetz sind Zahlungen nur für künstlerische bzw. publizierende Arbeiten von selbstständigen Künstlern vorzunehmen. Ist der Fotograf hingegen in einer GmbH, einer GmbH & Co.KG oder für einen eingetragenen Verein tätig, entfällt die Beitragspflicht.

Achtung: Die Beiträge für die KSK werden nicht automatisch erfasst oder eingezogen. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die Beitragspflicht (rückwirkend) festgestellt oder nicht. Sicher gehen Sie, wenn Sie sich über die Website der KSK ( www.kuenstlersozialkasse.de ) anmeldenund den dort vorgesehenen Fragebogen ausfüllen. Anhand des Fragebogens wird dann ermittelt, ob eine Zahlungspflicht besteht oder nicht.

Darf ich Bilder einer Wohnung als Referenzfotos veröffentlichen?

Bei Referenzbildern kommt es darauf an, aus welcher Perspektive sie aufgenommen werden. Nach dem Urhebergesetz dürfen Bauwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografiert werden. Das heißt : Außenansichten von der Baustelle oder von Gebäuden können Sie von frei zugänglichen Bereichen aus ohne Erlaubnis des Auftraggebers fotografierenund veröffentlichen. Sie dürfen aber dafür nicht erst auf einen Baum klettern, um von dort aus ein Bild aufzunehmen. Das gilt auch für Dächer von gegenüberliegenden Gebäuden – auch von hier aus sind Aufnahmen nicht zulässig.

Achtung: Bilder von Wohnungenund Innenräumen bedürfen dagegen immer der Erlaubnis des Wohnungsinhabers, auch wenn die Wohnung noch im Rohbau ist oder der Handwerker für die Arbeiten in die Wohnung durfte. Das Zutrittsrecht beinhaltet nicht zugleich auch das Recht zu Bildaufnahmen.

Sind Bildbearbeitungen erlaubt– Heben diese das Urheberrecht auf?

Ein Mythos ist, dass bereits einfache Änderungen an der Farbe oder Größe des Bildes das Urheberrecht des Fotografen aufheben. Der ursprüngliche Schutz wird nur in äußerst eng begrenzten Ausnahmefällen aufgehoben, nämlich dann, wenn der Bearbeiter das Bild derart ändert, dass das Original nicht mehr erkennbar ist („freie Benutzung“). Wann das der Fall ist, hängt aber vom Einzelfall ab –und Sie sollten sich darauf nicht verlassen.

Ob Sie ein Bild, an dem Sie die Nutzungsrechte halten, bearbeiten dürfen, ist ebenfalls jeweils individuell in den Lizenzbedingungen geregelt. In jedem Fall sollten Sie vorsichtig seinund nicht zu voreilig eine freie Benutzung annehmen. Hier sind die Gerichte äußerst streng –und Verstöße teuer!

Persönlichkeitsrecht In welchen Fällen müssen Sie bei Fotos um Erlaubnis fragen?

Durch die digitale Fotografieund Smartphones mit Kamera entstehen jeden Tag unzählige Bilder, die schnell einen Weg auf verschiedene Internet-Plattformen finden können. Wir klären auf, in welchen Fällen Sie ohne Bedenken Bilder auf Ihre Website oder in soziale Netzwerke stellen können –und wann Sie eine Erlaubnis brauchen.

  • Grundsätzlich jeden fragen
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz verankertund enthält das Recht am eigenen Bild. Dieses besagt, dass (fast) jeder selbst entscheiden darf, ob, wannund wie Bilder von ihm verbreitet oder veröffentlicht werden.
  • Kunsturheberrecht beachten
    Das Kunsturheberrecht (KUG) schützt zusätzlich. Hier steht wortwörtlich, dass eine Erlaubnis notwendig ist, wenn Fotos von Personen veröffentlicht werden sollen.

    Ausnahmen
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne eine sonst erforderliche Einwilligung möglich. Festgeschrieben sind diese Sonderregeln unter § 23 KunstUrhG. Ohne Zustimmung dürfen demnach folgende Bildarten zur Schau gestellt werden:
  • Personen der Zeitgeschichte
    Falls Sie George Clooney oder Manuel Neuer auf Ihre Website bringen möchten, ist das im Sinne des Persönlichkeitsrechts zulässig: Hier besteht ein besonderes Interesse an der Personund ihrem Leben, daher können Sie die Fotos ohne deren Einwilligung verbreitenund veröffentlichen. Personen der Zeitgeschichte sind beispielsweise wichtige Politiker, Stars, Sportler, Künstler oder andere Prominente. Allerdings besteht auch für Personen der Zeitgeschichte das Recht auf Privat-und Intimsphäre. Hier muss eine Abwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeitund Privatsphäre (z. B. Familienleben) erfolgen. Aber: Wenn Sie das Bild nicht selbst erstellt haben, brauchen Sie natürlich auch hier eine Lizenzierung durch den Urheber (z. B. Fotograf oder Agentur)!
  • Personen als Beiwerk Als Beiwerk gelten z. B. Personen, die zufällig vor einem fotografierten Gebäude vorbeilaufen. Bei Häusern an belebten Straßen wäre es beispielsweise meist schwierig, von allen Personen ein Einverständnis zu holen.
  • Versammlungen, Aufzügeund ähnliche Veranstaltungen. Bei Großveranstaltungen wie politischen Demonstrationen sowie kulturellenund volkstümlichen Ereignissen ist es kaum möglich, die Einwilligung von allen erkennbaren Personen einzuholen. Damit eine Dokumentation z. B. Ihrer Faschingsfeier dennoch möglich ist, können Sie auf die Erlaubnis verzichten, wenn die Veranstaltung im Vordergrund stehtund keine Hervorhebung einzelner Teilnehmer stattfindet.
  • Höheres Interesse der Kunst Aufnahmen von Personen können eventuell auch zustimmungsfrei sein, wenn die Verbreitung oder Veröffentlichung einem „höheren Interesse der Kunst“ dient. Finanzielle Gründe (also z.B. Marketing auf Ihrer Website) dürfen somit nicht im Zentrum stehen. Wann ein höheres Interesse besteht, wird von Gerichten im Einzelfall geprüftund entschieden.

    Achtung: Eine Aufhebung der Sonderregeln findet statt, wenn durch die Verbreitungund Zurschaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Gleiches gilt nach dessen Tod auch für die Angehörigen. Werden Bildnisse ohne Erlaubnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, sieht das Gesetz als Sanktionen Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Checkliste So veröffent­lichen Sie Bilder legal

Das Urheberrecht bei Bildern ist komplex. Hier eine grundsätzliche Übersicht darüber, was Sie dürfen –und wann Ärger droht.

So handeln Sie richtig:
  • Eigene Bilder können frei genutzt werden, wenn keine fremden Personen zu sehen sind oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  • Lizenzverträge sollten Nutzungsrechte für alle bezweckten Verwendungsarten beinhalten.
  • Bilder von Mitarbeitern können Sie mit schriftlicher Einwilligung auch auf der Firmenwebsite veröffentlichen. Ein Muster finden Sie unter handwerk-magazin.de/mitarbeiterfotos
Das sollten Sie vermeiden:
  • Die Nutzung fremderstellter Bilder ohne Lizenz.
  • Die Nutzungsbedingungen nicht einhalten. Kostenfrei heißt schließlich nicht rechtefrei.
  • Der Kauf von Bildern bei Agenturen oder Herstellern, bei denen nicht zu 100 Prozent klar ist, dass der Urheber mit der Veräußerung der Nutzungsrechte einverstanden ist.
Rechtsfolgen
Abmahnungund gerichtliche Maßnahmen (einstweilige Verfügung oder Klage).

Fazit
Nutzen Sie fremderstellte Bilder, ist die Lizenz einzuholen. Die bloße Zusage des Herstellers reicht in der Regel ebenfalls nicht aus, um fremde Bilder nutzen zu dürfen. Zudem sind nur marginale Änderungen am Bild nicht geeignet, den Urheberschutz aufzuheben. Verstöße sind sehr teuer. Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen können die Streitwerte schnell im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen.

3. Musik gibt's nicht umsonst

Ob Friseursalon, Verkaufsraum der Bäckerei oder das Radio im Firmenfahrzeug: Handwerksbetriebe nutzen Musik auf unterschiedlichste Artund Weise. Damit Sie dabei Rundfunk-und GEMA-Gebühren nicht vergessen, sollten Sie von Anfang an alles richtig machen:

Lassen Sie im Verkaufsraum Ihrer Bäckerei ein Radio laufen? Hören Ihre Kunden im Friseursalon beim Haareschneiden gerne Musik,und nutzen Sie daher einen Internet-Streamingdienst? Oder legen Ihre Monteure im Firmenfahrzeug gerne einmal eine CD ein? In all diesen Fällen müssen Sie an zwei Überweisungen denken: an die Rundfunkgebühren ( ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice )und jene für die GEMA . Dabei gibt es aber einiges zu beachten. Mit der Einhaltung folgender Punkte machen Sie keine teuren Fehler:

Was ist der Unterschied zwischen GEMA-und Rundfunkgebühren?

GEMA ist die Abkürzung für die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist eine Verwaltungsgesellschaftund fordert für die von ihnen vertretenen Künstler Lizenzen der Nutzer für den Gebrauch der Musikstücke ein. Nutzer sind beispielsweise Veranstalter von Events, aber eben auch Handwerksbetriebe. Die Lizenz muss nur dann gezahlt werden, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird. Im Unterschied hierzu ist der früher als GEZ (Gebühreneinzugszentrale) bekannte „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für das Eintreiben des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrages zuständig. Rundfunk-und GEMA-Gebühren sind voneinander unabhängig.

Wann sind Betriebe GEMA-pflichtig?

Für die Lizenzen der GEMA muss nur dann gezahlt werden, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird. Wann das der Fall ist, ist vom Einzelfall abhängigund kann teilweise nur sehr schwer abgegrenzt werden. Hiermit mussten sich daher der Bundesgerichtshof (BGH)und der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrfach befassen. 2015 entschied beispielsweise der BGH, dass ein Zahnarzt keine GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn in seinem Wartezimmer das Radio läuft (Az.: I ZR 14/14), der EuGH entschied dagegen 2016 in einem ähnlichen Fall, dass ein Rehabilitationszentrum für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in seinen Räumlichkeiten GEMA-Gebühren zu entrichten hat (Az.: C-117/15). Als Faustformel können sich Betriebe aber merken, dass überall dort, wo kein Kundenverkehr erfolgt, grundsätzlich nicht von einer öffentlichen Wiedergabe gesprochen werden kann. Andersherum ist in der Regel dann von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen, wenn der Bereich für Kunden frei zugänglich ist. Zudem darf die Wahrnehmung der Musik von den Kunden nicht nur zufällig erfolgen.
Beispiel: Keine öffentliche Wiedergabeund somit auch keine GEMA-Pflicht liegt vor, wenn das Radio lediglich im Büro läuft. Das gilt auch dann, wenn Kunden beim Vorbeigehen die Musik hören könnten. Demgegenüber sind das Radio im Friseursalon, das Abspielen von Musik in der Bäckerei oder die Wiedergabe von Videoaufnahmen im Kfz-Verkaufsraum grundsätzlich GEMA-pflichtig.
Achtung: Eine öffentliche Wiedergabe ist dann nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, für den die Musik bestimmt ist, beschränkt istund zwischen den Personen eine wechselseitige Beziehung besteht. Je umfangreicher dagegen der Personenkreis ist, desto mehr spricht für eine öffentliche Wiedergabe. Die Weihnachts- oder Betriebsfeier ist beispielsweise nach diesem Kriterium grundsätzlich GEMA-pflichtig.

Müssen Rundfunkgebühren ohne vorhandenes Radio gezahlt werden?

Der Rundfunkbeitrag ist seit 2013 als sogenannte „Haushaltsabgabe“ zu zahlen. Die Folge: Jeder Haushalt oder auch jeder Betrieb muss Rundfunkgebühren zahlen, unabhängig davon, ob tatsächlich Rundfunkgeräte vorhanden sind oder nicht.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitragund wie viel ist pro Kfz zu zahlen?

Im Handwerksbereich ist die Beitragshöhe von der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte abhängig Für den Fuhrpark gilt, dass je Betriebsstätte ein Fahrzeug frei ist.. Jedes weitere Kfz kostet 5,83 Euro pro Monat .

Achtung: Das Fahrzeug des Betriebsinhabers gilt bei dieser Berechnung bereits als betriebliches Kfz, da der „Beitragsservice“ davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich privat genutzt wird.

Der Beitrag wird in der Regel vierteljährlich fällig, wobei beim Eintreiben der Rundfunkbeiträge insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Fahrzeuge erfahrungsgemäß häufig Fehler passieren. Hier sollten Betriebe die Beitragsrechnung sorgfältig prüfen.

Rundfunkbeitrag richtig berechnen

Musik kann natürlich auch über das Radio kommen. Daher müssen alle Handwerksbetriebe Rundfunkbeiträge zahlen – auch wenn sie nur CDs oder MP3-Dateien abspielen oder sogar gar kein Mediengerät besitzen. Für die Berechnung der Rundfunkgebühren gibt es zwei Methoden:

  1. Berechnung nach Anzahl der Beschäftigten. Sie geben die Anzahl der Mitarbeiter an. Das heißt, die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird ohne Differenzierung zwischen Voll-und Teilzeitbeschäftigten gezähltund eingetragen (nicht mitgerechnet werden Auszubildendeund geringfügig Beschäftigte).
  2. Berechnung nach wöchentlicher Arbeitszeit. Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden werden mit Faktor 0,5 berücksichtigt, Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von mehr als 20, aber maximal 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 berechnet,und Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, zählen komplett.
Nachdem Sie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt haben (durch die 0,5-und 0,75-Faktoren muss die Anzahl der Mitarbeiter keine ganze Zahl sein), können Sie in der folgenden Tabelle gestaffelt nach der Beschäftigtenanzahl ablesen, wie hoch Ihr Rundfunkbeitrag im Monat ist:.
StaffelBeschäftigte pro BeriebsstätteAnzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat in Euro
10 - 81/35,83
29 - 19117,50
320 - 49235,00
450 - 249587,50
5250 - 49910175,00
6500 - 99920350,00
71.000 - 4.99940700,00
85.000 - 9.999801.400,00
910.000 - 19.9991202.100,00
10ab 20.0001803.150,00

Quelle: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

In drei Schritten zur GEMA

Wer Musik öffentlich wiedergibt, also beispielsweise Internet-Audiostreaming nutzt oder CDsund MP3-Dateien in seinem Ladengeschäft abspielt, muss auch GEMA-Gebühren zahlen. Mit den folgenden drei Schritten können Sie sich bei der Verwertungsgesellschaft anmelden:

  1. Wo soll Musik gespielt werden? Für Friseurbetriebe, Metzger oder Bäcker gelten Tarife, die sich nach der Raumgrößeund Art der Wiedergabe richten. In einem 100 Quadratmeter großen Innenraum fallen für CDs zum Beispiel monatlich 9,86 Euro an.
  2. Wie können sich Handwerksbetriebe anmelden? Zur Anmeldung der Musiknutzung im Handelund Handwerk muss ein vorgefertigtes Formular ausgefülltund der GEMA übermittelt werden. Hier sind, neben persönlichen Angaben zum Inhaber, weiterhin Informationen zur Betriebsstätteund zur Musiknutzung anzugeben. Das Formular finden Sieunter www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-m-u
  3. Wie erreichen Handwerksunternehmer GEMA-Ansprechpartner? Alle benötigten Fragebögenund Formulare sind auf der Website der GEMA zu finden. Trotzdem bleiben bei der komplizierten Thematik manchmal noch weiterführende Fragen offen. In diesen Fällen stehen Ansprechpartner der Verwertungsgesellschaft unter der Telefonnummer 030 588 58 999 oder per Mail (kontakt@gema.de) zur Verfügung.

4. Fremde Designs nutzen, eigene Kreativität schützen

Wenn Sie für Werbung Grafikenund Texte nutzen wollen, müssen Sie die Schutzrechte der Kreativen beachten. Wenn Sie eigene kreative Ideen umsetzen, müssen dagegen andere Ihre Rechte beachten. So verteidigen Sie Ihre Einfälleund vermeiden Kostenfallen:

Hört man den Begriff „Design“, denken die meisten zunächst an Modeund Lifestyle . Allerdings ist der Designschutz weitaus umfassender. So sind beispielsweise auch Hammer, Tische, Stühleund Kotflügel bereits designrechtlich geschützt. Auch wenn Handwerksbetriebe fremde Grafikenund Texte auf ihrer Homepage oder auf dem Firmenfahrzeug nutzen möchten, sind fremde Schutzrechte zu beachten. Andersherum können aber auch Sie als Handwerker Ihre Ideen schützen lassen . Nachfolgend erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Designschutz im Handwerk wissen müssenund wie Sie von eigenen Ideen profitieren.

Warum gibt es Designschutz?

Designund Handwerk schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Vielfach gehen Designs auf handwerkliches Können zurück. Zudem kommt dem (geschützten) Design ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert zu. Handwerksbetriebe sollten also einerseits selbst überlegen, ob sie nicht Designinhaber sein wollen, andersherum aber auch aufpassen, wenn sie bei der Nutzung von fremden Grafiken auf das Designrecht Dritter zu achten haben. Bei Verstößen drohen ansonsten kostenpflichtige Abmahnungen.

Welche Ideen sind geschützt?

Aber was bedeutet eigentlich „Designschutz“? Geschützte Designs schützen im Allgemeinen die Form-und Farbgestaltung von jeglichen Erzeugnissen, egal ob 2D oder 3D. Als Erzeugnis gelten unter anderem jeder handwerkliche Gegenstand, einschließlich der Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole, sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.

Wie lange hält der Schutz an?

Mit einem geschützten Design erlangen Handwerksbetriebe ein zeitlich begrenztes, ausschließliches Recht, das Design alleine zu nutzen – sei es eine Grafik, ein Produkt oder das Logo der Firma in der konkreten Formund Farbe. Die zeitliche Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre und kann schließlich bis auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

Was kostet ein Designund wie kann ich mein Design verwerten?

Die Erstanmeldung eines Designs beim Deutschen Patent-und Markenamt kostet bei einer elektronischen Anmeldung 60 Euro und bei einer analogen Anmeldung 70 Euro. Nach den ersten fünf Jahren ist eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 90 Euro zu zahlen, die dann im zeitlichen Verlauf gestaffelt steigt. Das Design kann dabei einerseits für die eigene Firma genutztund zu Werbezwecken eingesetzt werden, andererseits aber auch über eine Lizenzierung als zusätzliche Einnahmequelle dienen. Das heißt, der Designinhaber kann aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts Dritten die Befugnis ( Lizenz) verkaufen, sein Design zu verwenden.
Praxistipp: Handwerksbetriebe können als Designinhaber selbst entscheiden, in welchem Umfang (beispielsweise nur online/offline)und für welche Dauer sie die Lizenz vergeben wollen. Je umfangreicherund länger die Lizenz vergeben wird, desto mehr können Sie als Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts verdienen.

Gebühren Das kostet Sie der Schutz Ihres Designs

Sie waren kreativund möchten Ihre Design-Idee schützen lassen? Der nachfolgenden Tabelle können Sie die aktuellen Kosten einer Design-Anmeldung beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA)und die Aufrechterhaltungsgebühren entnehmen. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Anmeldegebühren

Art der AnmeldungKosten
Einzelanmeldung (elektronisch)60 €
Einzelanmeldung70 €
Sammelanmeldung mit 15 Designs
(elektronisch)
90 €
Sammeanmeldung mit 15 Designs105 €

Aufrechterhaltungsgebühren

für jedes eingetragene DesignKosten
für das 6. bis 10. Schutzjahr90 €
für das 11. bis 15. Schutzjahr120 €
für das 16. bis 20. Schutzjahr150 €
für das 21. bis 25. Schutzjahr180 €
Verspätungszuschlag50 €

Was muss ich bei der Gestaltung meiner Website beachten?

Wie schon beschrieben, schützt das Design die Form-und Farbgestaltung von Erzeugnissen. Wer also auf seiner Website bestimmte Produkte, beispielsweise als Referenzen oder als Hinweis auf die verwendeten Produkte, einbinden will, muss zwei Punkte beachten :

  1. Sie sollten unbedingt klären, ob das Produkt designrechtlich geschützt ist ,
  2. Sind bei der Nutzung zusätzlich nicht auch noch Urheberrechte zu beachten – Designund Urheberrechte schließen sich nicht aus!
Beispiel: Wer seine Homepage neu gestalten willund hierbei fremde Grafiken oder Designs von bekannten Herstellern nutzt, muss sich hierzu vorab die entsprechenden Lizenzen einholen. Das gilt gleichermaßen auch für die Nutzung nicht selbst erstellter Texte (z.B. Bedienungsanleitungen von Maschinen). Das Kopieren fremder Textinhalteund Bilder kann zum einen Designrechte verletzen, aber zum anderen eben auch die Rechte der Urheber von Textenund Grafiken an ihrem Werk. Beide Rechtsverstöße können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Achtung: Wie auch schon bei Bildernund Musik gilt: Nur weil Grafikenund Texte im Internet frei zugänglich sind, heißt das nicht automatisch, dass diese Erzeugnisse auch frei genutzt werden dürfen. Der Merksatz lautet immer: „Kostenfrei heißt nicht rechtefrei!“

Wie komme ich an Lizenzen, um Designs nutzen zu können?

Die Lizenzen können nur vom jeweiligen Rechteinhaber vergeben werden. Beim Design ist das der Designinhaberund beim Urheberrecht der Urheber. Haben die ursprünglichen Rechteinhaber bereits einer Person eine Lizenz erteilt, kann dieser neue Lizenznehmer unter Umständen auch eine Unterlizenz erteilen. Im Zweifel sollten Betriebe aber immer beim originären Inhaber der Lizenz nachfragen. So können böse Überraschungen wie kostenpflichtige Abmahnungen vermieden werden.

Praxistipp: Beim Kauf einer Lizenz sollten Sie immer darauf achten, für welche Bereicheund für welche Dauer diese Nutzungserlaubnis gewährt wird. Trotz einer Lizenzierung eines Designs für den Onlinebereich kann beispielweise die Nutzung der Kreativarbeit in den sozialen Netzwerken ausgeschlossen sein. Betriebe dürfen die teuer lizenzierte Grafik dann etwa nicht bei Facebook, Twitterund Instagram posten.

Schützt die Beauftragung einer Werbeagentur vor Abmahnungen?

Wem das alles zu viele Formalien sind, könnte denken, dass die Einschaltung einer Werbeagentur oder eines selbstständigen Grafikers von einer möglichen Haftung befreit . Leider nein! Denn der nach außen in Erscheinung tretende Handwerksbetrieb haftet im Zweifelsfall auch nach außen. Daher sollten Sie nicht nur bei geschützten Bildern oder Musik, sondern auch bei Designs, Grafiken sowie Texten immer die Augen offen haltenund die Rechte im Vorfeld klären .

Praxistipp: Beim Innenverhältnis zur Werbeagentur (oder z. B. zum freien Grafiker) können Sie allerdings für einen solchen Fall vorsorgen: Im Vertrag mit den Kreativen sollten Sie sich unbedingt einen Regressanspruch vorbehalten. Unter handwerk-magazin.de/grafiker-vertrag finden Sie hierfür einen passenden Mustervertrag als Arbeitshilfe .

FAQ: Das müssen Sie bei der Design-Nutzung beachten

Inhaber von geschützten Designs ( Geschmacksmustern) sind als einzige Personen berechtigt, das Design werblich zu verwenden. Dritten ist die Nutzung untersagt – sonst kann es teuer werden. Das müssen Sie zu Geschmacksmustern wissen:

Wer entscheidet, ob ein Design kopiert wurde?

Ausschlaggebend für die Einschätzung des Gesamteindrucks des Designs sind nicht die Entwerferund Rechteinhaber, sondern sogenannte „informierte Benutzer“. Diese sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Personen, die im Bereich zwischen den Durchschnittsverbrauchernund fachlichen Experten zu verorten sind (Az.: C-281/10 P EuGH). Charakteristisch für informierte Benutzer ist eine erhöhte Wachsamkeit aufgrund von persönlichen Erfahrungen oder umfangreichen Kenntnissen in einem bestimmten Bereich. Stellen Sie beispielsweise als Optiker oder Hörgeräteakustiker Produkte speziell für Kinder herund verwenden daher auf Kinder abgestimmte Grafiken auf Ihrer Website, so können sogar Kinder informierte Benutzer sein.

Wann ist eine Verletzung des Designschutzes (Geschmacksmusterverletzung) strafbar?

Eine strafbare Verletzung von geschützten Designs (Geschmacksmusterverletzung) liegt vor, wenn das eingetragene Design ohne die Zustimmung des Rechteinhabers von Dritten gewerblich genutzt wird. Wenn Sie also geschützte Designs verwenden, um Ihre Produkte herzustellen, anzubieten, in Umlauf zu bringen, ein- bzw. auszuführen oder zu erwerben, können Sie belangt werden. Dabei ist es irrelevant, ob Sie von dem geschützten Geschmacksmuster Kenntnis hatten oder nicht.

Welche Strafen drohen Ihnen bei der illegalen Verwendung eines Designs?

Neben dem Anspruch auf Beseitigung beispielsweise der Grafik bzw. des Designs steht dem Urheber ein Schadensersatzanspruch zu. In der Regel erfolgt dabei die Berechnung des Schadensersatzes durch eine Lizenzanalogie , bei der die Schadenssumme durch einen Mittelwert von bereits bestehendenund vergleichbaren Lizenzverträgen ermittelt wird. Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt in der Regel mittels einer Abmahnung, die durch eine Unterlassungserklärung ergänzt ist.

Achtung: Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung , schließen Sie in den meisten Fällen einen lebenslang gültigen Vertrag ab.

Überblick: So sind Texte geschützt

Sie wollen nicht nur Designs, sondern auch fremde Texte (z. B. Bedienungsanleitungen für Maschinen) für Ihre Website nutzen? Dann sollten Sie aufpassen. Neben Werken der Musikund Lichtbildwerken sind auch Texte durch § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Autoren erhalten als Urheber eines literarischen Werks durch die Fertigstellung automatisch folgende Rechte:

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich aus dem Veröffentlichungsrecht, dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaftund dem Recht, eine Entstellung des Werks zu verbieten, zusammen

Verwertungsrechte

Wieund in welcher Form ein Werk vervielfältigtund verbreitet wird, entscheidet der Urheber aufgrund der Verwertungsrechte allein. Dabei wird zwischen einer körperlichen Form (gedruckte Werke wie z. B. Bücher)und einer unkörperlichen Form (digitale Werke wie z.B. E-Books) der Verwertung unterschieden. Bei der körperlichen Form ist gemäß § 17 Abs. 2 UrhG das Verschenken, Weiterverkaufen oder Verleihen erlaubt, bei der unkörperlichen Form ist ausschließlich das Lesen erlaubt.

Nutzungsrechte

Durch die Nutzungsrechte kann der Urheber Dritten die Befugnis erteilen, sein Werk zu nutzen. Beispielsweise können Sie als Handwerksunternehmer auf diese Weise einen fremden Text auf Ihre Website stellen. Festgehalten werden die Bedingungen dieser Verwertung in einem Lizenzvertrag .

5. Markenrechte: Weltmeisterlich ­werben oder rote Karte für Chefs?

Wer als Handwerksunternehmer Sport-Großereignisse wie die Fußball-Weltmeisterschaft oder Olympische Spiele für seine Werbung nutzen will, muss aufpassen, keine fremden Markenrechte zu verletzen. Das müssen Sie beachten, damit Ihnen beispielsweise die FIFA nicht mit teuren Abmahnungen die rote Karte zeigt:

Wer als Handwerksunternehmer sportliche Großereignisse wie die Olympischen Spiele oder die Fußballweltmeisterschaft für seine Werbung nutzen möchte, muss aufpassen: Die Verletzung fremder Markenrechte kann teuer werden. Damit die kommende Fußball-WM in Russland nicht zum Eigentor wird, erklären wir hier, welche geschützten Marken es gibtund was Sie bei deren Nutzung beachten müssen .

Welche Markenarten gibt es?

Beim Markenschutz unterscheidet man im Wesentlichen zwischen Wortmarken; Bildmarken; Wort-/ Bildmarken; 3D-Marken; Hörmarkenund Farbmarken. Auch Geruchsmarken können unter Umständen geschützt werden. Wer sich zum Beispiel seinen Werbespruch schützen lassen will, kann dies im Wege der Wortmarke tun, soll es dagegen das Logo sein, kann an eine Bildmarke gedacht werden. Eine Kombination aus beidem ist dann entsprechend eine geschützte Wort-/ Bildmarke.

Definition: Die wichtigsten Markenarten

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Warenund Dienstleistungenund soll es dem Kunden ermöglichen, die jeweiligen Produkteund Unternehmen zu unterscheiden. Dabei kann es sich unter anderem um einen Firmennamen, ein Logo, einen Begriff, einen Werbejingle oder eine Kombination mehrerer solcher Elemente handeln. Hier eine kurze Übersicht der wichtigsten Markenarten:

MarkenartBeschreibungBeispiel
WortmarkeSchriftzeichen unabhängig von der SchriftartSchriftzug von Microsoft
BildmarkeGrafisches ElementStern von Mercedes
Wort-/ BildmarkeKombination aus Schriftzeichenund GrafikLogo von Google
3D-MarkeGegenständliche GestaltungForm von Toblerone
HörmarkeTonfolgenund MelodienJingles aus TVund Radio
FarbmarkeFarbtonMilka-Lila

Quelle: Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (www.urheberrecht.de)

Wie lange besteht Markenschutz?

Die eingetragene Marke gibt dem Markeninhaber ein sogenanntes „ausschließliches Recht“ . Das heißt, nur der Markeninhaber kann frei darüber entscheiden, wie er seine Marke verwendetund verwerten will. Nutzen Dritte wie beispielsweise Sie als Handwerksunternehmer die Marke unberechtigt, kann der Markeninhaber kraft seines Ausschließlichkeitsrechts von Ihnen insbesondere Unterlassungund Schadensersatz verlangen. Der Markenschutz kraft Eintragung beginnt mit der Eintragung der Markeund besteht zunächst für zehn Jahre. Durch die Zahlung einer Verlängerungsgebühr kann der Schutz aber immer wieder verlängert werden.

Was schützt eine Marke?

Wer sich eine Marke eintragen lässt, genießt, wie beschrieben, ausschließlichen Schutz. Ein Dritter darf die Marke weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich für die gleichen oder ähnlichen Warenund Dienstleistungen verwenden, für die die Marke geschützt ist (Identitätsschutzund Schutz vor Verwechslung) . Um die Warenund Dienstleistungen näher zu bestimmen, gibt es die sogenannten „Nizza-Klassen“. Die Nizza-Klassen sind ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen und führen in insgesamt 45 Nizza-Klassen (34 für Warenund 11 für Dienstleistungen) die Bereiche auf, für die Markenschutz beansprucht werden kann.

Beispiel: Eine Wort-/ Bildmarke wurde für „Brotund feine Back-und Konditorwaren“ (Nizza-Klasse 30) eingetragen. Wird diese Marke nun von der Konkurrenz ebenfalls für Brote verwendet, ohne dass der Markeninhaber dies erlaubt hat bzw. die Lizenz erteilt hat, kann er von der Konkurrenz Unterlassungund gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Wird die eingetragene Wort-/ Bildmarke aber beispielsweise für Metzgereiprodukte verwendet, dürfte keine Verwechslungsgefahrund somit keine Markenverletzung vorliegen.

Checkliste So sind Marken geschützt

Mit Erwerb des Markenschutzes erhält der Inhaber laut Markenrecht das ausschließliche Recht an einer Kennzeichnung. Dadurch ist es Dritten untersagt, Produkte oder Dienstleistungen mit einem identischen Symbol im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Damit ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, muss eine markenmäßige Benutzung des konkreten Symbols vorliegen. Die Marke muss also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, damit der Tatbestand der Markenrechtsverletzung greift.

Durch das Markengesetz (MarkenG) erhalten Markeninhaber die Möglichkeit, gegen Markenverletzungen vorzugehen. Dabei können sie sich rechtlich auf die folgenden drei Schutzbereiche berufen:

  1. Identitätsschutz. Der Identitätsschutz verbietet es Dritten, identische Markenkennzeichnungen für identische Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Damit dieser Verstoß besteht, muss die absolute Gleichheit in Bezug auf Zeichenund Waren- bzw. Dienstleistungsklassen vorliegen. Dies ist zum Beispiel bei Produkt-und Markenpiraterie der Fall.
  2. Verwechslungsschutz. Das Markenrecht räumt den Inhabern die Möglichkeit ein, bei bestehender Verwechslungsgefahr rechtliche Schritte einzuleiten. Die Gefahr auf Verwechslungen besteht, wenn die angesprochenen Kunden annehmen, dass die Ware oder die Dienstleistung in Verbindung mit der Marke stehen. Dies kann sowohl aufgrund der Ähnlichkeit der genutzten Zeichen als auch der betroffenen Produkte erfolgen.
  3. Bekanntheitsschutz. Der Bekanntheitsschutz verhindert, dass die Zeichen einer bekannten Marke für andere, nicht geschützte Klassen des internationalen Klassifikationssystems der sogenannten „Nizza Klassen“, genutzt werden. Dadurch verhindert das Markenrecht die Irreführung der Kunden. Damit ein solcher Bekanntheitsschutz entsteht, müssen vom relevanten Kundenkreis 30 Prozent oder mehr die Markenbezeichnung kennen.
Quelle: Bundesverband der Rechtsjournalisten e.V. (www.urheberrecht.de )

Kann ich Marken zu Geld machen?

Wer mit einer Marke Geld verdienen will, kann das in Form der Lizenzierung. Das heißt, der Markeninhaber kann aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts Dritten die Befugnis ( Lizenz) verkaufen , sein Design zu verwenden. Hierbei können Handwerksbetriebe also selbst entscheiden, ob, an wenund in welchem Umfang (nur online/offline)und für welche Dauer sie die Lizenz vergeben wollen. Je umfangreicherund länger Sie die Lizenz vergeben, desto mehr können Sie verlangen.

Kann ich die Logos der Fußball-WM für meine Werbung nutzen?

Da die Fußball-WM nicht nur ein sportliches, sondern auch ein werbewirksames Großereignis ist, ist sie sicher auch für Ihre Werbung verlockend. Aber Achtung: Die FIFA ist Markeninhaberin von einer Vielzahl von Marken im Rahmen der WM . So sind etwa bei der Fußball-WM in Russland 2018 das offizielle Emblem des FIFA World Cup Russia 2018, der Pokal des 2018 FIFA World Cup™und das offizielle Maskottchen, der Wolf „Zabivaka“, kennzeichenrechtlich geschützt . Hinzu kommen Marken wie „FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Russland 2018™“, „FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™“, „COPA 2018™“, „COPA MUNDIAL 2018™“, „RUSSIA 2018™“, „RUSIA 2018™“, „WM 2018™“und der „Spielort-Name 2018“ für jeden Spielort (z. B. „MOSKAU 2018™“). Eine komplette Übersicht der geschützten Marken der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland finden Sieunter fifa.com/worldcup/organisation/documents/index.html. Markenanfragen können Sie an markrequest@fifa.org richten.

Achtung: Wer die Marken in der Werbung nutzt, ohne eine entsprechende Lizenz der FIFA zu haben, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt auch für den Fall, dass Sie den unzutreffenden Eindruck erwecken, Sie seien offizieller Sponsor. Auch das wird von der FIFA abgemahnt.

Ist Werbung ohne Lizenz möglich?

In bestimmten Fällen können Sie mit der WM werben, ohne hierzu eine Lizenz einholen zu müssen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Werbung rein beschreibend istund keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung vorliegt. Es darf auch keine gezielte Behinderung, Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw. Verbindung mit der FIFA vorliegen. Die Werbung darf auch nicht dahingehend irreführend sein, dass hierdurch eine tatsächlich nicht bestehende Sponsoreneigenschaft assoziiert wird.

Praxistipp: Die Zulässigkeit der Werbung ist stets eine Frage des Einzelfalls. Vor der Veröffentlichung sollte daher eine eingehende juristische Prüfung erfolgen!

Vergleich Zulässige vs. unzulässige Werbung

Ob eine Werbung mit der Fußballweltmeisterschaft in Russland markenrechtlich zulässig oder unzulässig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die folgenden Beispiele aus der Praxis sollen Ihnen dabei eine Orientierungshilfe bieten:

Zulässige Werbung
  • „Das Fußballfieber steigtund unsere Preise fallen: 10 % auf alles während der WM.“
  • „Bei uns sind russische Wochen: Während der Fußballweltmeisterschaft reduzieren wir die Preise für alle Produkte um 10 %.“
  • „Für jedes Tor der deutschen Mannschaft erhalten Kunden 1 % Rabatt auf unser gesamtes Sortiment.“
  • „Fan-Brot für 3,50 Euro.“
  • „10 % Fan-Rabatt auf alle Waren.“
  • „Weltmeister-Produkt.“
  • „Während der WM gibt es beim Kauf von 3 Brötchen eines gratis.“
  • Generelle Werbeaussagen: „Fußball in Russland.“
  • Dekorative Schaufenstergestaltung mit Fußbällen, Toren, russischer Fahne, ­Fußball-Schaufensterpuppen. (Immer ohne offizielle FIFA-Symbole!)
Unzulässige Werbung
  • Verwendung von FIFA-Merchandisingprodukten zur Schaufenstergestaltung ohne Lizenz.
  • Nutzung des FIFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt). Die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist aber zulässig.
  • Nutzung von geschützten Marken der FIFA als Teil eines Produktnamens, wie z. B. „World Cup-Brot.“
  • Werbung, durch die der unzutreffende Eindruck entsteht, man sei offizieller Sponsor oder sonstiger Partner der FIFA.
  • Verwechslungsgefahr mit offiziellen FIFA-Waren oder speziellen Weltmeister­-schafts-Produkten (Merchandising-Produkte).
  • Werbung, die aussagt, dass die eigenen Waren mit denen der FIFA vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der FIFAund ihrer Sponsorenund sonstigen Partner.

6. So reagieren Sie richtig auf Abmahnungen

Trotz aller Vorsicht kann jeder Handwerksunternehmer schnell in die Abmahn-Falle tappen. Denn: Unwissenheit schützt natürlich nicht vor Strafe. So kommen Sie möglichst ungeschoren aus dem Klammergriff von Abmahn-Anwälten.

Egal ob es sich um unerlaubte Werbung mit einer fremden Marke handelt, ob ein Fehler im Impressum vorliegt oder ob in der Werbeanzeige eine der unzähligen Verbraucherinformationen fehlt: Handwerksbetriebe müssen immer umfangreichere Vorgaben beachten, wenn es um ihre Werbung geht. Kleine Fehler können ansonsten beispielsweise von der Konkurrenz oder Verbraucherschutzverbänden mit teuren Abmahnungen gestraft werden. Damit die Abmahnung für Handwerksbetriebe nicht zur Kostenfalle wird, geben wir Ihnen im letzten Beitrag unserer Serie Tippsund einen Notfallplan mit an die Hand.

Welches Ziel verfolgt eine Abmahnung?

Abmahnungen sollen grundsätzlich dazu dienen, den Abgemahnten auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte außergerichtlich hinzuweisen. Der Verstoß soll für die Zukunft unterlassen werden. Auch wenn es Betroffene oftmals anders sehen: Die Abmahnung soll vor kostenintensiven Prozessen schützen. Kurz gesagt, die Abmahnung stellt eine Art „Warnschuss“ vor weiteren Ansprüchen dar.

Gibt der Abgemahnte dann eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist die Angelegenheit in der Regel beendet. Ein Gerichtsverfahren bleibt aus. Wird eine solche Unterlassungserklärung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang abgegeben, kann der Abmahner entweder auf Unterlassung klagen oder, wenn es schnell gehen muss, eine einstweilige Verfügung beantragen.

Praxistipp: Wird der Abmahnung eine bereits vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, ist diese in der Regel zu umfassendund nicht immer erforderlich. Betriebe sollte diese also nie ungeprüft unterschreiben.

Achtung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 26. Januar 2016 entschieden, dass sogenannte „Anti-Abmahnklauseln“ wie die Formulierung „Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden zurückgewiesen“ unwirksam sindund gegebenenfalls selbst abgemahnt werden können (Az.: I-20 U 52/15).

Welche Aspekte beinhaltet eine Abmahnung?

Der genaue Inhalt einer Abmahnung hängt maßgeblich vom jeweiligen Verstoß ab. Allgemein sind in einer Abmahnung folgende Punkte enthalten:
  • Sachverhalt: Genaue Beschreibung des abgemahnten Verhaltens bzw. Schilderung des Sachverhalts
  • Juristische Einschätzung: Eine rechtliche Bewertung des gerügten Verstoßes. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen rechtliche Fehleinschätzungen nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung!
  • Unterlassungsaufforderung: Die Aufforderung, den Verstoß zukünftig zu unterlassenund bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann entweder als fester Betrag benannt werden oder nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ der Entscheidung des Abmahners überlassen bleiben.
  • Frist: Eine meist sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Beseitigung des Verstoßes. Meist ist damit auch die Androhung von gerichtlichen Schritten nach erfolglosem Fristablauf verbunden.
  • Kosten: Schlussendlich werden oftmals auch die Abmahnkosten geltend gemacht.

Wer darf abmahnen?

Im Markenrecht dürfen nur der Markeninhaber selbst oder ein berechtigter Lizenznehmer abmahnen. Wer also zum Beispiel als Kfz-Betrieb mit der Reparatur von bestimmten Fahrzeugen einer Marke wirbt, ohne hierzu berechtigt zu sein, kann vom Markeninhaber kostenpflichtig abgemahnt werden.

Im Wettbewerbsrecht dürfen neben den Konkurrenten („Mitbewerber“) auch Verbände abmahnen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist zum Beispiel für Abmahnungen bekannt. Mitbewerber sind Unternehmen, die auf demselben sachlichen, zeitlichenund räumlichen Markt gleichartige Warenund Leistungen anbieten. Auch Handwerkskammernund Industrie-und Handelskammern sind berechtigt, Abmahnungen auszusprechen.

In welchen Fällen darf abgemahnt werden?

Die Möglichkeiten von abmahnfähigen Wettbewerbsverstößen sind vielzählig. Meist stehen Verstöße gegen Markenrechte, die Pflichtangaben im Impressum, die AGB sowie sonstige Verstöße gegen verbraucherschützende Informationspflichten ganz oben auf der Abmahnliste. Solche Verstöße sind in der Werbung, egal ob gedruckt oder digital, in Verkaufsangeboten, direkt am Betriebsgelände oder auf der Internetseite der Unternehmen zu finden.

Achtung: Auch die Verwendung unwirksamer AGB sowie Fehler im Impressumund in der Datenschutzerklärung können schnell abgemahnt werden.

Notfallplan: So sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren

Eine Abmahnung eines Anwalts sollten Sie auf keinen Fall ignorieren. Nehmen Sie die Fristen ernstund lesen Sie das Schriftstück in aller Ruhe. Aus der Abmahnung geht schließlich hervor, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Hier eine kurze Checkliste, was Sie im Falle einer Abmahnung unternehmen sollten:

  • Überprüfen Sie, ob der Tatvorwurf stimmen kann. Waren Sie zum angegebenen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung überhaupt zu Hause?
  • Halten Sie die angegebene Frist unbedingt ein. Wenn das nicht möglich ist, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
  • Nennen Sie bei der ersten Antwort auf das Anwaltsschreiben das Aktenzeichen, das Datum der Abmahnung, das Datum, bis wann Sie sich äußern möchten,und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
  • Bevor Sie die Abmahnung unterschreiben, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob die Forderungen angemessen sind.
  • Falls Sie einen Anwalt hinzuziehen: Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzesund werden nach einem Gebührenschlüssel berechnet. Zumeist weist eine Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 auf. Darüber hinaus kann nach 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren verlangt werden, höchstens jedoch 20 Euro.
  • Überprüfen Sie die Unterlassungserklärung : Ist diese zu weitreichend formuliert, könnten Sie Ihr Leben lang an den Vertrag gebunden werden, mindestens aber 30 Jahre. Hier auf keinen Fall unterschreiben.
  • Ignorieren Sie die Abmahnung, erfolgt in der Regel eine Klage. Bei der Stellungnahme gegenüber dem Kläger sollten Sie dann Folgendes nicht vergessen:
    –Anschrift des Gerichts
    – Aktenzeichen
    – Ein Hinweis, ob Sie den Anspruch anerkennen oder zurückweisen
    – ein Hinweis darauf, wer Ihrer Meinung nach die Kosten des Verfahrens tragen sollte
    – Begründung
    Unterschrift

So berechnet sich der Schadensersatz

Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn Sie bei einer Urheberrechtsverletzung entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Es handelt sich dabei immer um eine individuelle Summe. Mit den drei Methoden „ Entgangener Gewinn“, „ Verletzergewinn“und „ Lizenzanalogie“ wird der Schadensersatz ermittelt:

  1. Entgangener Gewinn Ein Fotograf verkauft die Nutzungsrechte an seinen Bildern für jeweils 1.000 Euro. Damit mögliche Kunden einen Eindruck von seinen Fotos erhalten, stellt er diese auf seiner Website aus. Eine Person erstellt eine digitale Kopie dieser Werkeund bietet sie für 300 Euro zum Verkauf an. Durch die Erstattung des tatsächlichen Schadens kann der Urheber als Schadensersatz jeweils 1.000 Euro fordern. Denn das ausgefallene Geschäft wird in diesem Fall als Beschädigung gewertet.
  2. Verletzergewinn Als Verletzergewinn gelten die Einnahmen, die ein Rechtsverletzer durch die widerrechtliche Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werken generiert hat. In unserem Beispiel wären das die 300 Euro, die für den Verkauf der Bilder erzielt wurden. Diese Art der Berechnung ist allerdings sehr aufwendigund wird deshalb in der Regel nur angewandt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zu erwarten ist, das die anderen beiden Berechnungsmethoden deutlich übersteigt.
  3. Lizenzanalogie Die Basis für den Schadensersatz bildet ein fiktiver Lizenzvertrag. Für diesen wird von Bedingungen ausgegangen, die verständigeund faire Vertragspartner im Voraus miteinander abgeschlossen hätten. Die Schadenssumme wird dabei durch einen Mittelwert der bestehendenund vergleichbaren Verträge ermittelt. Hat der Urheber im Voraus selbst Lizenzen für die Nutzungsrechte an seinen Werken vergeben, können auch diese konkreten Lizenzsätze für die Bestimmung einer angemessenen Summe zum Schadensersatz herangezogen werden.
Achtung: Zusätzlich können auch immaterielle Schäden wie ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, die Entstellung eines Werkes oder der Verzicht auf die Namensnennung des Urhebers geltend gemacht werden. Üblich sind dabei Zuschläge zwischen 30und 100 Prozent.

Was kostet mich eine Abmahnung?

Die Frage nach den Kosten ist für Betroffene sicher die wichtigste. Hier kommt es darauf an, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ausgesprochen wurde. Liegt tatsächlich ein abmahnfähiger Verstoß vor, hat der Abmahnende einen Anspruch auf Ersatz der Kosten. Das sind in der Regel die Rechtsanwaltskosten, die je nach Streitwert mehr oder weniger hoch ausfallen können. War die Abmahnung hingegen unberechtigt oder in dem Umfang nicht korrekt, müssen die Kosten nicht erstattet werden bzw. können sich anteilig reduzieren.

Zivilrecht: Konsequenzen eines Urheberrechtsverstoßes

In den meisten Fällen wollen die Beteiligten eine Urheberrechtsverletzung außergerichtlich klären . Der Geschädigte sendet dann eine Abmahnung mit einer Aufklärung über das fehlerhafte Verhaltenund einer Unterlassensaufforderung zu. Schöpfer haben dabei folgende Möglichkeiten, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen:
  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Rückruf, Überlassungund Vernichtung
  • Anspruch auf Auskunft
  • Anspruch auf Vorlageund Besichtigung
  • Anspruch auf Schadensersatz

Strafrecht: Das droht bei einer Urheberrechtsverletzung

In der Regel erfolgt die Ahndung einer Urheberrechtsverletzung durch das Zivilrecht bzw. durch eine Abmahnung . In manchen Fällen kommt aber auf Antrag des Rechteinhabers auch das Strafrecht in Betracht. Diese Strafen drohen Ihnen bei einer strafrechtlichen Verfolgung:

TatbestandStrafe für PrivatpersonStrafe für Gewerbe
Unerlaubte Verwendung
von urheberrechtlich geschützten Werken
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahre
Unzulässiges Anbringen von Urheberbezeichnungen
auf Werken der bildenden Künste (Kunstfälschung)
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahre
Unerlaubter Eingriff in die
Schutzrechte der verschiedenen Werkarten
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahre
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
(Umgehung des Kopierschutzes)
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr
Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahre

Quelle: Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (urheberrecht.de)

Achtung: Ergänzend zu den Sanktionen nach erfolgten Urheberrechtsverletzungen, stellt das Urheberrecht auch bereits den Versuch der Rechteverletzung unter Strafe. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum nächsten vollen Jahr (tritt erst in Kraft, wenn der geschädigte Rechteinhaber von dem Vergehen Kenntnis nimmt).

Wie geht es nach einer Abmahnung weiter?

Wer die Unterlassungserklärung nach Beseitigung des Verstoßes abgegeben hat, hat hierdurch rechtlich einen Vertrag geschlossen, an den er gebunden ist. Erneute, gleichartige Verstöße lösen dann die Vertragsstrafe ausund können erneut kostenpflichtig abgemahnt werden. Wer die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, setzt sich dem Risiko eines gerichtlichen Verfahrens aus. Stellt das Gericht in einem solchen Verfahren einen Verstoß fest, wird die Unterlassung gerichtlich angeordnetund ein Ordnungsgeld für jeden weiteren Verstoß festgesetzt.

Praxistipp : Das Ordnungsgeld fließt, anders als die Vertragsstrafe, der Staatskasse zu. Es kann also eine Überlegung sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf ein gerichtliches Verbot zu warten, da der Wettbewerber dann letztlich nichts an potenziellen, erneuten Verstößen „verdient“.

*Zur Co-Autorin

Jenna Eatough ist Mitglied im Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (BvdR): Der BvdR ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalistenund Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf verschiedenen Internetportalen veröffentlichen (passend zum Thema ist folgendes Portal: www.urheberrecht.de ) Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnenund Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können.