Firmenhomepage: Vier Tipps zu Urheber- und Bildrechten

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Urheberrecht

„Vorsicht Recht“: Vier Tipps zu Urheber- und Bildrechten für Handwerker und ihre Firmenhomepages von Dr. Egon Peus von der Kanzlei Aulinger.

1. Immer das Recht der Urheber beachten
Pfiffig, was andere gemacht haben. Aber: Dann muss man sie meist um Erlaubnis fragen und evtl. dafür bezahlen. Denn sie haben dann meist das Urheberrecht (Karten, Filme, Bilder, Zeichnungen, grafische Gestaltungen, Texte).

2. Auch Änderungen schützen nicht vor Strafe
Darf ich Fremdmaterial verwenden, wenn ich „kleine Änderungen“ daran vornehme? Regelmäßig nein, denn das Urheberrecht schützt auch vor der Übernahme mit Änderungen.

3. Für den gewerblichen Gebrauch freigegeben?
Manchmal wird im Internet sogar ausdrücklich die Verwendung durch Übernahme gestattet. Genügt das nicht? Das kommt darauf an. Oft wird ausdrücklich nur eine Verwendung „zum privaten Gebrauch“ gestattet oder sogar ausdrücklich die Verwendung „zum gewerblichen Gebrauch“ verboten.

4. Grenzen akzeptieren
Wer Bilder, Filme, Texte selbst erstellt, ist dann natürlich deren Urheber. Trotzdem gilt es, Grenzen zu beachten. Gegenstände im Eigentum Dritter, insbesondere Gebäude oder Grundstücke, dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen, insbesondere Straßen aus, fotografiert und solche Fotografien sogar zu eigenen gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Davon ist aber schon ein Foto der Baustelle im Garten oder im Bauwerk nicht abgedeckt, selbst wenn es sich um die „eigene“ Baustelle des Unternehmers handelt. Für die eigene Beweissicherung über den Baufortschritt wird der Unternehmer hier fotografieren dürfen. Rechtlich nicht abgesichert ist aber, solche Fotos dann in einem eigenen Werbeauftritt der Öffentlichkeit vorzustellen.

Erst recht muss man die Erlaubnis von Menschen einholen, wenn man ihre Abbildung im eigenen Werbeauftritt nutzen will. Jedenfalls wenn sie nicht nur ein zufälliges Element und nicht oder kaum erkennbar in einem großen Panoramabild oder der Fotografie einer Menschenansammlung sind. Die Grenzen sind hier etwas schwammig und Vorsicht ist angesagt. Übrigens brauchen auch eigene Mitarbeiter sich nicht wegen der Anstellung von ihrem Arbeitgeber als „Werbemodels“ abbilden zu lassen. Die Berechtigung dazu wäre ausdrücklich zu vereinbaren, und – wie stets zu Beweiszwecken – am besten schriftlich.