Jahresausblick Das ist neu in 2021: Steuern und Recht

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Steuerstrategien

Sehen Sie im Überblick, welche rechtlichen und steuerlichen Änderungen im Jahr 2021 auf Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen warten – und welche Steuergeschenke der Staat für Sie bereit hält.

Neuerungen 2021 Steuern und Recht
Diese Neuerungen sind 2021 für die Bereiche Steuern und Recht zu erwarten. - © handwerk magazin

Mehr Kindergeld

Das Kindergeld beziehungsweise der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden erhöht. Dann gibt es monatlich für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte sowie jeden weiteren Nachwuchs 250 Euro. Der Kinderfreibetrag liegt künftig bei 8.388 Euro.

Behindertenpauschbetrag verdoppelt sich

Behinderte werden steuerlich entlastet. Ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent gewährt der Fiskus einen neuen Pauschbetrag von 384 Euro. Dieser steigt auf bis zu 7.400 Euro für Hilflose, Blindeoder Taubblinde sowie für Menschen mit Pflegegrad 4oder 5 an. Wer 100 Prozent Behinderung nachweisen kann, profitiert von einem Pauschbetrag von 2.840 Euro. Hinweis: Es bleibt dabei, dass die erhöhten Aufwendungen der Betroffenen alternativ per Beleg in voller Höhe geltend gemacht werden können. Dieses gilt, wenn die Ausgaben höher als die Pauschbeträge sind, unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung.

Grundfreibetrag steigt, kalte Progression flacht ab

Das Existenzminimum darf der Fiskus nicht angreifen. Deshalb steigt der steuerfreie Grundfreibetrag mit dem neuen Jahr auf immerhin 9.744 Euro, von bisher 9.408 Euro für jeden Steuerzahler. Ab 2022 soll er 9.984 Euro betragen – Verheiratete haben das Doppelte frei.

Außerdem wird die kalte Progression um die geschätzte Inflationsrate abgeflacht. Im Effekt greift der Steuersatz von 42 Prozent erst ab einem erhöhten zu versteuernden Einkommen von 57.919 Euro pro Jahr. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 27.4613 Euro werden 45 Prozent fällig, wobei sich die Beträge bei Ehegatten verdoppeln.

Grundfreibetrag für Singles

20209.408 €
20219.744 €
20229.984 €

Grundfreibetrag für Verheiratete

202018.816 €
202119.488 €
202219.968 €

Pendlerpauschale steigt

Ab dem 21. Entfernungskilometer wird die Entfernungspauschale um fünf Cent auf 35 Cent angehoben. Ab 2024 sind es dann 38 Cent – befristet für zwei Jahre. Die neuen Werte betreffen auch Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Das rechnet sich dann.

Beispiel (Quelle: Bund der Steuerzahler )
Ein Steuerzahler wohnt 35 Kilometer von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt 2021 an 220 Tagen im Jahr zur Arbeit.

220 x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.320 €
220 x 15 Kilometer x 0,35 Euro = 1.155 €
Summe:2.475 €

Hinweis: Vorgesehen ist eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener, die keine Steuern zahlen müssen. Sie sollten ab dem kommenden Jahr dennoch eine Steuererklärung abgeben – zumindest, falls sie einen weiten Anfahrtsweg zum Betrieb haben mit mehr als 21 Kilometern.

Solidaritätszuschlag fällt für fast alle

Wer weniger als 16.956 Euro als Single Einkommensteuer abführt, muss keinen Solidaritätszuschlag mehr berappen. Bei Paaren gilt eine Grenze von 33.912 Euro. Damit zahlen nur noch wenige Bundesbürger den Soli. Darüber hinaus gilt eine Milderungszone. Der volle Satz von 5,5 Prozent wird erst ab einem hohen Einkommen fällig.

Single, brutto, Arbeitnehmer

kein Solibis 73.000 €
Milderungszone (0 bis 5,5% steigend)bis 109.000 €
Voller Satz (5,5 %)ab 109.000 €

Paare ohne Kinder, beide verdienen pari

Kein Soli bis 148.000 €
Milderungszone (0 bis 5,5% steigend)bis 219.000 €
Voller Satz (5,5 %)ab 219.000 €

Baukindergeld verlängert

Bis Ende März 2021 soll die Frist fürs Baukindergeld verlängert werden – der ursprüngliche Stichtag war der 31. Dezember 2020. Nun haben Familien drei Monate länger Zeit, um einen Antrag zu stellen.

Pflegepauschbeträge steigen

Wer Angehörige pflegt, soll zumindest steuerlich einen kleinen finanziellen Vorteil erhalten. Je nach Pflegegrad variieren die Freibeträge: Bei Pflegegrad 2 bekommen die privaten Pflegepersonen künftig einen Freibetrag von 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4oder 5 und bei Hilflosigkeit beträgt der Freibetrag 1.800 Euro im Jahr.

Unterhalt besser absetzbar

Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen oft mit Unterhaltsleistungen unterstützt. Sie sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wobei die Leistungen nicht auf die zumutbare Belastung angerechnet werden. Ab dem kommenden Jahr liegt der Höchstbetrag bei 9.744 Euro statt bisher 9.408 Euro.

Günstiger an Angehörige vermieten

Bei Mietverträgen mit Angehörigen sollen sich ab dem kommenden Jahr die Bedingungen verbessern. Statt bisher 66 Prozent der ortsüblichen Miete erwartet das Finanzamt künftig nur noch 50 Prozent der Vergleichsmiete, wenn der Eigentümer der Immobilie seine Werbungskosten voll absetzen will. Wermutstropfen: Es bedarf dann einer Ertragsprognose. Das bedeutet: Soweit sich mit der halben Miete ein Totalüberschuss erzielen lässt, erkennt der Fiskus die Werbungskosten entsprechend an.

Bescheinigung der Gemeinden

Ab dem kommenden Jahr stellt das Finanzamt erhöhte Anforderungen an Bescheinigungen der Denkmalbehörden. Wenn diese offensichtlich rechtswidrig sind, erkennt der Fiskus diese künftig nicht mehr an. Das kann beispielsweise gegeben sein, wenn zum Beispiel kein Verzeichnis über die Einzelrechnungen erstellt wurde.

Steuer-ID erweitert

Mit dem neuen Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-ID auch beim Melderegisteroder dem Fahrzeugregister – insgesamt für 56 öffentliche Register –
relevant.
Ziel ist es, in der Verwaltung den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Daten online zu verknüpfen. Bürger können sich für ein solches Verfahren entscheiden, um weniger Nachweise etwa bei Ausweisanträgen bringen zu müssen. Datenschützer laufen aber Sturm dagegen.

Umsatzsteuer steigt wieder

Die erniedrigte Umsatzsteuer vom Juli 2020 endet mit dem neuen Jahr. Dann sind wieder 19 Prozent bzw. sieben Prozent fällig. Für die Betriebe bedeutet das, sie müssen ihre Buchhaltung jetzt umstellen.

Degressive AfA erhöht

Für 2020 und 2021 dürfen Firmen bei Neuanschaffungen beweglicher Anschaffungsgüter eine erhöhte Abschreibung nutzen. Sie können maximal das 2,5-Fache der regulären Abschreibung oder 25 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben.

IAB ausgeweitet

Änderungen gibt es auch beim Investitionsabzugsbetrag (IAB): Die Gewinngrenze soll auf 200.000 Euro per annum steigen und sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner gelten. Darüber hinaus steigt der IAB von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten auf 50 Prozent. Dies soll rückwirkend für 2020 gelten. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Musterrechnung Investitionsabzugsbetrag

So wirkt sich der Steuervorteil aus:
Ein Unternehmer investiert 150.000 € in eine neue Maschine. Die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle beträgt 12 Jahre.

So viel Steuern spart der Unternehmer:

Anschaffungskosten Maschine150.000 €
Bisher 40 % Abzugsbetrag 60.000 €
Künftig 50 % Abzugsbetrag 75.000 €
Steuerersparnis bei 40 % Steuersatz 24.000 €
Steuerersparnis bei 40 % Steuersatz künftig30.000 €
Auflösung Abzugsbetrag 60.000 €
AfA-Grundlage 150.000 – 60.000 IAB =90.000 €
Auflösung Abzugsbetrag – künftig 150.000 € – 75.000 € IAB = 75.000 €
20 % Sonder-AfA von 90.000 € = 18.000 €
bzw. 20 % Sonder-Afa von 75.000 € = 15.000 €
8,33 % reguläre AfA von 90.0007.497 €
Afa insgesamt 25.497 €
bzw. 21.248 €
Steuerersparnis bei 40 % Steuersatz von 25.497 € = 10.199 € bzw.
Steuerersparnis bei 40 % Steuersatz von 21.247,50 € = 8.499 €
Steuerersparnis insgesamt
24.000 € Steuerersparnis aus IAB plus AfA 10.199 € =
34.199 €
Steuerersparnis insgesamt
30.000 € Steuerersparnis aus IAB plus AfA 8.499 € =
38.499 €

Gehaltsumwandlung wird beschränkt

Wenn Zuwendungen wie etwa Tankgutscheine zusätzlich zum Lohn fließen, bleiben sie steuer- und abgabenfrei. So hat es der Bundesfinanzhof arbeitgeber- und arbeitnehmerfreundlich entschieden. Die Bundesregierung ist damit unzufrieden und will rückwirkend das Einkommensteuergesetz ändern. Danach darf ab 2020 die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. Überdies ist der Arbeitslohn nicht zugunsten der Extras herabzusetzen und die zweckgebundene Leistung kann nicht anstelle einer vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt werden. Diese Punkte sollen Unternehmer beachten, wenn sie solche Extras gewähren.

Erleichterte USt-Vor­anmeldung für Gründer

Existenzgründer müssen monatlich keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben. Das gilt in den ersten beiden Jahren nach dem Start und ist befristet bis Ende 2026. Die Neuregelung soll dem ­Bürokratieabbau dienen.

Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen (an Gewinnoder Kapital) ist ein Mittel, um Fachkräfte zu halten. Wenn diese Beteiligung unentgeltlichoder verbilligt vom Arbeitgeber gewährt wird, bleibt der geldwerte Vorteil bisher bis zu 360 Euro im Jahr steuerfrei. Die Grenze wird ab 1. Juli 2021 auf 720 Euro angehoben.

Hinweis: Einkünfte aus der Übertragung von Beteiligungen am Unternehmen werden zunächst nicht besteuert. Dies erfolgt, wenn der Mitarbeiter etwa den Arbeitgeber wechselt.

Höhere Gebühren für Auskunft vom Finanzamt

Komplizierte Steuerfragen wollen Unternehmer lieber verbindlich mit dem Finanzamt klären. Dazu erbitten sie eine verbindliche Auskunft – die dann verlässlich ist. Der Service kostet. Ab 2021 sollen die Gebühren um zehn Prozent steigen. So sieht es das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vor. Die Höhe richtet sich jeweils nach dem Gegenstandswert ab 10.000 Euro beziehungsweise danach, wie kompliziert die Fragestellung ist und wie lange der Sachbearbeiter für die Antwort braucht. Als Richtlinie gelten 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Beispiele: Wenn es um 10.000 Euro geht, kostet eine verbindliche Auskunft rund 270 Euro, bei einem Gegenstandswert von 30.000 Euro dürften es rund 450 Euro sein und bei 500.000 Euro etwa 3.900 Euro.

Neue Sachwerte

Große Sprünge sind zwar nicht drin, aber die sogenannten Sachbezugswerte steigen wieder. Wenn Arbeitgeber freie Verpflegung und Unterkunft bieten, ist das steuerpflichtig – ab 2021 mit diesen Werten:

Tag

Volle Verpflegung 8,79 €
Frühstück1,83 €
Mittag3,47 €
Abend3,47 €

Monatlich

Volle Verpflegung 263,00 €
Frühstück55,00 €
Mittag104,00 €
Abend104,00 €


Homeoffice-Pauschale

Tipp für die Steuererklärung, wenn zum Beispiel Mitarbeiter, die eigenen Kinder oder der Partner im Betrieb mitarbeitet: Mit dem Jahressteuergesetz wurde eine neue Pauschale eingeführt für alle, die während der Pandemie zu Hause arbeiten. Das betrifft den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021. Es lassen sich auch ohne räumliche Trennung pauschal 5 Euro pro Arbeitstag daheim ansetzen, höchstens 600 Euro im Jahr. Allerdings wird diese Pauschale wie alle Werbungskosten sonst auch mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr verrechnet. Also müssen die Werbungskosten höher als 1.000 Euro sein, bevor sie greift.

Wichtig: Wer die Tage im Homeoffice geltend macht, muss auch an die Korrektur der Entfernungspauschale denken. Man ist schließlich weniger oft zur Arbeit gefahren als sonst. Das betrifft auch jene, die in ihrer elektronischen Steuerkarte die Pendlerpauschale eingetragen haben.

Corona-Sonderbonus kann länger ausbezahlt werden

Wie es aktuell aussieht, soll der Corna-Bonus, den Chefs ihren Mitarbeitern in Höhe von 1500 Euro steuerfrei gewähren dürfen, bis Juni 2021 ausgeschüttet werden können.

Ehrenamt

Der Fiskus beteiligt sich an ehrenamtlichen Tätigkeiten, indem er die Aufwandsentschädigungen steuerfrei belässt. Zum Beispiel gewährt der Fiskus einen Freibetrag für Übungsleiteroder Ausbilder, die sich nebenberuflich engagieren. Dieser beträgt bis 2020 2.400 Euro im Jahr. Nun wurde er auf 3.000 Euro erhöht.  Entscheidend ist, dass es sich um Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisationoder eine öffentliche Einrichtung handelt. Für andere gemeinnützig Engagierte im Auftrag eines Vereinsoder einer Person des öffentlichen Rechts gewährt der Fiskus den Ehrenamtsfreibetrag. Bis zu 720 Euro im Jahr 2020 bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, ab 2021 sind es 840 Euro per anno.

Extratipp: Corona-FAQ

Das Bundesfinanzministerium hat eine 28 Seite starke Übersicht der steuerlichen Förderung im Corona-Jahr und 2021 veröffentlicht. Hier sind alle wichtigen Details gelistet, abrufbar hier .