Marktübersicht AfA-Tabelle

Mit der Afa-Tabelle ermitteln Sie die Abschreibungsdauer für bewegliche Wirtschaftsgüter gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die Abschreibungsdauer orientiert sich grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen.

Die sogenannte AfA-Tabelle ist gewissermaßen ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die dort festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabelle stellt keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.

In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: AfA-Tabelle AV) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die AfA-Tabelle AV gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

Nutzen: Mit der AfA-Tabelle können Sie auf einen Blick die Nutzungsdauer für allgemein verwendbare Anlagegüter ablesen.

Themenfeld: Betriebssteuern, Abschreibung, allgemein verwendbare Anlagegüter

Zielgruppe: Alle Handwerksunternehmer mit beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.

Inhalte: Die praktische AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen erlaubt Ihnen auf einen Blick die Nutzungsdauer für allgemein verwenbare Anlagegüter abzulesen: Von A wie Abfüllanlagen bis Z wie Zusammentragmaschinen ist hier alles dabei. Sortiert ist die Tabelle nach den Kategorien „Unbewegliches Anlagevermögen“, „Grundstückseinrichtungen“, „Betriebsanlagen allgemeiner Art“, „Fahrzeuge“, Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen“, „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „sonstige Anlagegüter“.

get_app Download

get_app Information

  • Datum: 18. Juli 2023
  • Dateiformat: pdf
  • Dateigröße: 93,74 kB
  • Quelle: Bundesministerium für Finanzen

Beschreibung

Mit der Afa-Tabelle ermitteln Sie die Abschreibungsdauer für bewegliche Wirtschaftsgüter gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die Abschreibungsdauer orientiert sich grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen.

Die sogenannte AfA-Tabelle ist gewissermaßen ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die dort festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabelle stellt keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.

In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: AfA-Tabelle AV) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die AfA-Tabelle AV gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

Nutzen: Mit der AfA-Tabelle können Sie auf einen Blick die Nutzungsdauer für allgemein verwendbare Anlagegüter ablesen.

Themenfeld: Betriebssteuern, Abschreibung, allgemein verwendbare Anlagegüter

Zielgruppe: Alle Handwerksunternehmer mit beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.

Inhalte: Die praktische AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen erlaubt Ihnen auf einen Blick die Nutzungsdauer für allgemein verwenbare Anlagegüter abzulesen: Von A wie Abfüllanlagen bis Z wie Zusammentragmaschinen ist hier alles dabei. Sortiert ist die Tabelle nach den Kategorien „Unbewegliches Anlagevermögen“, „Grundstückseinrichtungen“, „Betriebsanlagen allgemeiner Art“, „Fahrzeuge“, Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen“, „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „sonstige Anlagegüter“.