Bonuskarten und Tax Compliance Bonusprogramme: Warum Sie die private und betriebliche Nutzung trennen sollten

Zugehörige Themenseiten:
Tankkarten

Praktisch jeder Handwerker hat sie: Bonuskarten verschiedener Anbieter – mit am bekanntesten sind die von Fluggesellschaften, Mineralölunternehmen oder Payback. Doch was viele nicht wissen: Das Finanzamt sieht genau hin, ob der Einsatz privat oder betrieblich und überdies steuerlich korrekt erfolgt.

Nutzen Sie und Ihr Team Bonusprogramme, etwa von Fluggesellschaften, müssen Sie sehr genau hinsehen, wann die Nutzung privat, wann betrieblich erfolgt.
Nutzen Sie und Ihr Team Bonusprogramme, etwa von Fluggesellschaften, müssen Sie sehr genau hinsehen, wann die Nutzung privat, wann betrieblich erfolgt. - © Yi_Studio - stock.adobe.com

Ein Kennzeichen von Bonusprogrammen ist, dass häufig eine berufliche als auch eine private Nutzung erfolgt. Da gewerbliche Abnehmer im Vergleich zu Privatkunden oft höhere Umsätze erzielen, können sich Guthaben rasch summieren. Oft setzen Betriebe mehrere Karten für ein Konto ein, Handwerker und Familienmitglieder erwerben beim gleichen Anbieter Ansprüche.

Bonuskarten sind primär für private Nutzer konzipiert. Bei höheren Umsätzen stellen Anbieter spezielle Programme für Unternehmer zur Verfügung. So lohnt es sich bei einem einzelnen Fahrzeug beim Benzinkauf die Bonuskarte des Anbieters zu nutzen, während bei mehreren Fahrzeugen die Teilnahme am System des Anbieters über den Einsatz spezieller Tankkarten größere Vorteile verspricht. Wächst der eigene Betrieb, sollte geprüft werden, welche Vorgehensweise die wirtschaftlichste ist.

Steuerliche Sachverhalte bei ausgewählten Bonusprogrammen

Was viele Handwerker nicht wissen – mit Bonusprogrammen und Bonuskarten müssen sie umsichtig umgehen, um steuerlich korrektes Verhalten zu gewährleisten. Dazu sollte das einzelne Programm betrachtet werden.

Payback-Punkte

Werden bei dienstlichen Einkäufen durch einen Mitarbeiter Payback-Punkte gesammelt, stellen diese einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser unterliegt der allgemeinen Steuerpflicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens, als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) ist nicht anwendbar. Es kann keine Pauschalierung im Sinne des § 37a EStG durch den Anbieter der Karten vorgenommen werden.

Die Steuer- und Beitragspflicht als geldwerter Vorteil wird vermieden, wenn die private Nutzung beruflich gesammelter Payback-Punkte untersagt wird. Ist der Erwerb der Payback-Punkte gemischt veranlasst, bspw. wenn vom Arbeitgeber mittels Tankkarte bezahlte Treibstoff sowohl für dienstliche als auch private Fahrten genutzt wird (Fahrtenbuch), sind die Payback-Punkte ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Um den Lohnsteuerabzug folgerichtig vorzunehmen, muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber Höhe und Zeitpunkt der Prämiengewährung mitteilen. Dieser unterliegt einer gesetzlichen Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 4 S. 3 EStG.

Vorsicht: Geldwerter Vorteiler bei Reise- oder Vielfliegerprogrammen

Werden im Rahmen von Reise- oder Vielfliegerprogrammen auf Dienstreisen Punkte bzw. Meilen gesammelt und diese für privat genutzte Sachprämien verwendet, unterliegt der geldwerte Vorteil dem Freibetrag nach § 3 Nr. 38 EStG (1.080 EUR im Kalenderjahr) und kann vom Anbieter pauschal nach § 37a EStG besteuert werden, so dass für den Nutzer keine Besteuerung erfolgt.

Beim Bahnbonusprogramm der Deutschen Bahn sowie dem „miles & more“ Programm der Deutschen Lufthansa übernehmen die Anbieter pauschal die Lohnsteuerübernahme, Nutzer sind damit nicht der Versteuerung unterworfen sind.

Bonuspunkte privat nutzen und betrieblich profitieren

Ein Selbständiger hatte einen dienstlichen Flug mit dienstlich gesammelten Bonusmeilen bezahlt und diese im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe deklariert. Durch die betriebliche Nutzung sah er eine Einlage, welche dann durch Nutzung für einen weiteren dienstlichen Flug zu Betriebsausgaben wurden.

Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 13.7.2021, 4 K 404/20) sah durch die betriebliche Veranlassung beim Punktesammeln deren Zuordnung zum Betriebsvermögen. Bei Nutzung für einen weiteren dienstlichen Fluges stellen eine fiktive Betriebseinnahme dar, welcher die Kosten der Flugbuchung als Ausgabe gegenüberstehen. Im Ergebnis ist dieser Vorgang steuerneutral, da die letzte gebuchte Reise bereits durch die vorherigen Buchungen und die dadurch gesammelten Bonusmeilen mitfinanziert wurde. Der Vorteil der Pauschalbesteuerung beschränkt sich darauf, dass Bonusmeilen privat genutzt werden. Betroffenen ist zu raten, diese Meilen privat zu nutzen und den betrieblichen Flug regulär zu buchen. So bleibt der Betriebsausgabenabzug möglich und der Vorteil ist privat.

Empfehlung: Bonusprogramme lieber privat nutzen

Aus steuerlichen Gründen sollten Handwerker eine Nutzung für die private Lebensführung präferieren. Für geschäftliche Ausgaben sollte hingegen das geschäftliche Konten genutzt werden, da nur so Ausgaben zu steuerrechtlichen Betriebsausgaben führen und nicht mit (fiktiven) Einnahmen aus dem Einsatz von Bonusguthaben verrechnet werden. Für Payback-Punkte und sonstige Vorteile, die keine Sachbezüge, sondern einen Geldvorteil für Mitarbeiter mit sich bringen ist auf die korrekte lohnsteuerrechtliche Behandlung zu achten.

Mag das Aufdeckungsrisiko aktuell gering erscheinen, ist es dennoch möglich, dass die Finanzbehörden von den Anbietern der Programme zukünftig Daten anfordern und auswerten, wie dies bereits bei der Vermietung von Wohnungen über einschlägige Portale erfolgt.