Überblick und Handlungsanweisung So sollten Handwerker auf DSGVO-Abmahnungen reagieren

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Im besten Fall kann eine DSGVO-Abmahnung nur unangenehm sein, im schlimmsten Fall sehr teuer werden. Tatsache ist: Es wird rege abgemahnt in Deutschland. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie sich DSGVO-Abmahnungen vermeiden lassen. Und sollte doch eine Abmahnung im Briefkasten gelandet sein, finden Sie hier nützliche Tipps, wie Sie vorgehen sollten.

Abmahnung DSGVO
Sollten Sie eine DSGVO-Abmahnung bekommen, ist in jedem Fall Ruhe zu bewahren. Ignorieren sollten Sie das Schriftstück aber auf keinen Fall. - © fovito - stock.adobe.com

Zunächst ein paar wissenswerte Fakten: Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine tatsächliche oder vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen. Sie hat das Ziel, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und zugleich den Rechtsstreit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem verbindlich zu klären. Um abmahnen zu können, muss eine Abmahnberechtigung bestehen. Im Wettbewerbsrecht – welches bei einem Verstoß gegen die DSGVO zum Tragen kommen kann – besteht die Abmahnberechtigung auf Seiten eines Konkurrenten oder einer Verbraucherschutzorganisation.

Abmahnungen: Diese Kosten könnten auf Sie zukommen

Letztlich wird unter Umständen der zeitliche und auch der finanzielle Aufwand durch eine Abmahnung reduziert, weil eben keine Gerichtskosten anfallen. Das bedeutet aber nicht, dass es bei einer Abmahnung nicht auch teuer werden kann – im Gegenteil. Denn derjenige, der abmahnen will, wird normalerweise zumindest die Kosten zurückverlangen, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind, zum Beispiel die Anwaltskosten. Trifft der mit der Abmahnung verbundene Vorwurf zu, müssen die Kosten ersetzt werden. In aller Regel führt auch kein Weg daran vorbei, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Aus dieser geht hervor, dass der vorgeworfene Verstoß zukünftig unterlassen wird und bei Zuwiderhandeln eine Strafzahlung anfällt.

Das sind abmahnfähige Verstöße im Datenschutzrecht:

Die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht grundsätzlich zugleich auch Wettbewerbsrechtsverstöße sind und damit abgemahnt werden können, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Das Argument dabei lautet: Wer sich nicht an den Datenschutz hält, hat einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Unternehmen, die sich an die strengen gesetzlichen Vorgaben halten. In diesem Punkt werden künftige Gerichtsurteile für Klarheit sorgen müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich laut dem Softwareunternehmen Lexware in jedem Fall, erst gar keinen Anlass zu einer möglichen Abmahnung in Hinblick auf DSGVO-Verstöße zu bieten.

Hierbei gilt es, sich zunächst einmal anzuschauen, was genau überhaupt abmahnfähig ist. In erster Linie heißt es, an Maßnahmen zu denken, die Außenwirkung haben – sprich, die sich leicht überprüfen lassen:

  • Fehlerhafte Datenschutzerklärung der Website: Ganz oben auf dieser Liste steht die Datenschutzerklärung der Website. Sie ist von Jedermann rund um die Uhr einsehbar; gleichzeitig ist hier die Beweissicherung bei einem DSGVO-Verstoß einfach.
  • Fehlerhafte allgemeine Datenschutzhinweise: Auch die allgemeinen Datenschutzhinweise, sozusagen das Offline-Pendant der Datenschutzerklärung, sind recht einfach zu prüfen.
  • Fehlendes SSL-Protokoll: SSL steht für Secure Sockets Layer und für eine verschlüsselte Übertragung sensibler Daten beim Surfen im Internet. Das soll verhindern, dass Dritt-Nutzer die Daten bei der Übertragung auslesen oder manipulieren können. Zudem stellt dieses Verschlüsselungsverfahren die Identität einer Website sicher.
  • Fehlerhafte Einbindung von Google Fonts
  • Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics
  • Falsche Einbindung von Facebook like- und share-Buttons
  • Fehlende Verschlüsselung von Kontaktformularen

Wie hoch ist das DSGVO-Risiko für Handwerksunternehmer?

Bei Verstößen gegen die Rechte der Betroffenen (Auskunft, Widerspruch, Widerruf etc.) oder gegen Pflichten als Unternehmer (Information, Dokumentation, Auskunftserteilung, etc.), welche die DSGVO regeln, besteht Abmahnpotential. Es besteht aber kein Grund zur Panik, da die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung derzeit gerade für Kleinunternehmer (noch) relativ gering ist. Allerdings sollten auch Kleinunternehmer die DSGVO auch nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn Abmahnungen durch spezialisierte, sogenannte Abmahnverbände machen heute schon etwa 50 Prozent aller Abmahnungen in Deutschland aus.

DSGVO-Abmahnungen nicht gleich unterschreiben

Was sollte man allerdings tun, wenn tatsächlich eine Abmahnung im Briefkasten liegt? Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, welche Punkte in einer Abmahnung aufgeführt sein müssen. Die Rechtsprechung hat allerdings in zahlreichen Gerichtsurteilen diverse Eckpunkte festgelegt. So muss dem Empfänger wenigstens eindeutig vor Augen geführt werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird – und dies sollte zumindest mit der exakten Internetadresse (URL) belegt werden, wo der Datenschutzverstoß angeblich stattgefunden hat.

Ist das gegeben, sollten Sie aber auf keinen Fall gleich die Abmahnung unterschreiben: Es ist wie oben beschrieben noch nicht sicher, ob Datenschutzverstöße gemäß DSGVO neben dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Ob gemäß UWG nach Ende der DSGVO-Übergangsfrist abgemahnt werden kann, müssen Gerichte erst noch beantworten: Die DSGVO soll schließlich den Schutz der Daten des Einzelnen gewährleisten und nicht den Wettbewerb maßregeln.

Checkliste: So sollten Sie als Handwerker auf Abmahnungen reagieren

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, gilt es also zunächst, Ruhe zu bewahren. Unterschreiben Sie die Abmahnung auf keinen Fall und konsultieren Sie einen Rechtsanwalt. Ob Handwerker als Folge einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO-Vorschriften wirklich zahlen müssen hängt vom Einzelfall ab. Eine Unterschrift jedenfalls, könnte automatisch einer Schuldanerkenntnis gleichkommen – und damit als Folge die Rechte des Abgemahnten einschränken. Eine nachträgliche, gerichtliche Prüfung würde sich erübrigen. Quittieren Sie, wenn überhaupt, nur den Empfang der Abmahnung. Für das weitere vorgehen, haben wir für Sie folgende To-Do-Liste zusammengestellt:

  1. Ruhe bewahren: Beim Erhalt einer Abmahnung ist hektische Betriebsamkeit keine gute Reaktion, auch wenn die im Abmahnschreiben gesetzte Frist unter Umständen knapp erscheint. Sprechen berechtigte Gründe dafür, dass die Frist zu kurz bemessen ist, gibt es Anspruch auf eine Verlängerung.
  2. Überprüfen Sie, ob der Tatvorwurf stimmen kann. Zum Beispiel die Abmahnberechtigung des Abmahnenden, den enthaltenen Vorwurf, die Höhe des Streitwerts und etwaige Anzeichen für Rechtsmissbrauch. Gegebenenfalls ist es auch nützlich, Beweise zu sichern, die die eigene Unschuld darlegen (z.B. Screenshots erstellen).
  3. Halten Sie die angegebene Frist unbedingt ein. Wenn das nicht möglich ist, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
  4. Rechtsberatung einholen: Ein Anwalt kann klären, ob eine Fristverlängerung möglich beziehungsweise die Abmahnung überhaupt zulässig ist und ob sie voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
  5. Nennen Sie bei der ersten Antwort auf das Anwaltsschreiben das Aktenzeichen, das Datum der Abmahnung, das Datum, bis wann Sie sich äußern möchten, und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
  6. Dokumentieren: Im Regelfall werden Abmahnungen nicht per Einschreiben, sondern regulär per Post verschickt. Zu Dokumentationszwecken sollte daher der Posteingang notiert werden, um bei Bedarf später beweisen zu können, dass rechtzeitig auf die Abmahnung reagiert wurde.
  7. Falls Sie einen Anwalt hinzuziehen: Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und werden nach einem Gebührenschlüssel berechnet. Zumeist weist eine Abmahnung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 auf. Darüber hinaus kann nach 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren verlangt werden, höchstens jedoch 20 Euro.
  8. Handeln: Wenn der Vorwurf zutrifft, gilt es, das rechtswidrige Handeln zeitnah einzustellen, beispielsweise durch eine Korrektur der Datenschutzerklärung. Darüber hinaus wird es sich schwer vermeiden lassen, zusätzlich eine Unterlassungserklärung abzugeben.
  9. Aktuell bleiben, um Verstöße zu vermeiden: Um zu verhindern, dass die in der Unterlassungserklärung bestimmte Strafe zur Zahlung kommt, darf zukünftig nicht noch einmal auf die in der Abmahnung beschriebene Weise gegen die DSGVO verstoßen werden. Hierzu empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung der datenschutzrechtlich relevanten Dokumente darauf, ob sie fortwährend den jeweils aktuellen Regelungen der DSGVO entsprechen.
  10. Ignorieren Sie die Abmahnung, erfolgt in der Regel eine Klage. Bei der Stellungnahme gegenüber dem Kläger sollten Sie dann Folgendes nicht vergessen: # Anschrift des Gerichts, # Aktenzeichen, # ein Hinweis, ob Sie den Anspruch anerkennen oder zurückweisen, # ein Hinweis darauf, wer Ihrer Meinung nach die Kosten
    des Verfahrens tragen sollte, # Begründung, # Unterschrift