Steuererklärung 2016 So machen Sie Ihrem Kontostand eine Freude

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Langsam sollten Sie sich beeilen: Am 31. Mai 2017 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung 2016. handwerk magazin zeigt Ihnen in Zusammenarbeit mit Lexware, welche Steueränderungen auf Sie warten und wie Sie Ihre Steuerlast mindern können.

Steuererklärung
Ob Grundfreibetrag des Einkommens, Altersvorsorgeaufwendungen oder Kindergeld: Auch bei der Steuererklärung für 2016 gibt es wieder einige Änderungen. - © M. Schuppich - Fotolia.com

Selten gibt es eine Pflicht, mit der sich so einfach Geld zurückholen lässt – die Abgabefrist der Einkommenssteuererklärung endet am 31. Mai 2017. Um die maximale Steuerersparnis für 2016 zu erhalten, sollte jeder Arbeitnehmer nicht nur die im Steuergesetz geänderten Regelungen wie Anhebung der Freibeträge beachten, sondern auch die Erleichterungen aus aktuellen Urteilen nutzen.

Über 1.000 Euro errechnete das Statistische Bundesamt als durchschnittlichen Rückerstattungsbetrag – eine stattliche Summe, die jeder Haushaltskasse etwa für Urlaub oder Investitionen gut tut. Wichtig: Wenn der Steuerzahler die Abgabefrist zum 31. Mai 2017 nicht schafft, kann er eine Fristverlängerung beantragen, um keinen Verspätungszuschlag zahlen zu müssen.

Das sind die wichtigsten Steueränderungen für 2016:

Folgende Änderungen des Gesetzgebers sind bei der Berechnung einer Ersparnis zu beachten: Der Grundfreibetrag des Einkommens wurde zum 1. Januar 2016 von 8.472 auf 8.652 Euro angehoben.Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte aus nichtselbstständiger, selbstständiger oder sonstiger Tätigkeit kommen. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 Prozent angehoben, was zu einer zusätzlichen Steuerentlastung führt.

Der Steuerzahler kann seit dem 1. Oktober 2015 im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt 2016 auf 22.767 Euro bei Ledigen und 45.534 Euro bei Verheirateten. Von diesem Höchstbetrag sind 2016 aber maximal 82 Prozent steuerlich wirksam. Dieser Prozentsatz steigt jährlich. Damit wirken sich 2016 also 18.669 Euro bzw. 37.338 Euro steuermindernd aus.

Als Altersvorsorgeaufwendungen sind Beitragszahlungen zu verstehen, die in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Rürup-Rente, in berufsständische Versorgungseinrichtungen, in die landwirtschaftliche Alterskasse sowie seit 2014 in bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen eingezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenze steigt bei betrieblicher Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 72.600 Euro auf 74.400 Euro; damit erhöht sich der geförderte Betrag von bisher 2.904 Euro auf 2.976 Euro jährlich. Die Regelung gilt in West und Ost.

Das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind wird 2016 auf 190 Euro angehoben, für das dritte Kind auf 196 Euro und ab dem vierten Kind auf 221 Euro. Der Kinderfreibetrag , mit dem Besserverdienende günstiger fahren, steigt von 4.512 Euro auf 4.608 Euro pro Jahr. Der Freibetrag für Erziehung, Bildung und Ausbildung bleibt mit 2.640 Euro dagegen unverändert. Der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen steigt von 8.354 Euro auf 8.652 Euro. Hier sind außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar.

Diese fünf Ausgaben mindern die Steuerlast:

Generell führen in jeder Steuererklärung insbesondere folgende fünf Ausgaben dazu, dass das Finanzamt einen Teil der Steuerzahlungen wieder zurückerstattet (Achtung: Interessant für Kunden von Handwerkern ist vor allem die Steueranrechnung!):

  1. Werbungskosten: Fallen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn oder den Mieteinnahmen Ausgaben an, sind diese ab 1.000 Euro steuerlich wirksam. Kosten für Arbeitsweg, Fachbücher, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Kontoführung, Fortbildung oder Dienstreisen überschreiten diesen Betrag schnell.
  2. Betriebsausgaben: Ausgaben, die ausschließlich durch freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit (voll- oder nebenberuflich) entstanden sind, werden gesamt angerechnet.
  3. Sonderausgaben: Normalerweise sind Privatausgaben in der Steuererklärung 2016 tabu. Doch für manche Privatausgaben winkt ausnahmsweise eine Steuerersparnis. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben unter anderem abziehbar: Unterhaltszahlung an den Ex-Ehegatten bis zu 13.805 Euro, Schulgeldzahlungen für Kinder auf Privatschulen von 30 Prozent, maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln der Zahlung, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr sowie Studienkosten im Zusammenhang mit einem Erststudium.
  4. Außergewöhnliche Belastung: Wenn der Steuerzahler Zuzahlungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aus eigenem Geldbeutel geleistet hat (z.B. Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung, zu Medikamenten oder zur Brille, Zahnersatz) oder ihm zwangsläufig Aufwendungen entstanden sind (z.B. Schäden durch Unwetter, Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, Zuzahlung zu Heimunterbringung der Eltern), kann er dafür außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
  5. Steueranrechnung: Die Ausgaben für die gezahlte Arbeitsleistung bei Handwerkerarbeiten im Privathaushalt gehören in die Steuererklärung 2016. Denn dafür rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Auch bei Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (ambulanter Pflegedienst, Gärtner, Gebäudereinigung , Fensterputzer) gibt es eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

Tipp – das ist für Handwerker beim Meisterbonus zu beachten:

Wenn ein Handwerker seine Ausbildung zum Meister bestanden hat und dafür einen staatlichen Meisterbonus von 1.000 Euro bekommt, ist dieser Meisterbonus für die Besteuerung tabu. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte klar: Der Meisterbonus ist weder als Einnahme zu versteuern, noch mindert er den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fortbildungskosten.