Steuererklärung Wann der Fiskus nachträglich korrigieren darf

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Steuerbescheid

Fehler passieren – auch den Finanzbeamten. Die Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf ließen infolge die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheides zu.

Steuererklärung
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Der Steuerzahler notierte in seiner Einkommensteuererklärung seine gesamten Einkünfte sehr sorgfältig. Das war nicht ganz leicht, weil er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Bundesländern tätig war. Seine Erklärung gab er klassisch in der Papierform ab, er setzte alle seine Zahlen per Hand in das Formular ein.

Der Finanzbeamte arbeitete mit einem Programm und übernahm aus einer elektronischen Mitteilung den Arbeitslohn des Steuerzahlers. Hier war allerdings nur einer der beiden Jobs erfasst. Folge: Im Bescheid war am Ende ein zu geringes Einkommen berücksichtigt. Der Steuerzahler also zahlte erst einmal zu wenig Steuern.

Steuern zu Recht nachgefordert

Dies fiel dem Finanzamt im Jahr darauf bei einer Kontrolle auf. Der Steuerbescheid war schon bestandskräftig. Dennoch korrigierte das Finanzamt noch und forderte Steuern nach. Zu Recht wie das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte (10 K 1715/16 E).

Fazit: Der Fehler hätte dem Steuerzahler mit einem Blick auffallen müssen, meinten die Richter. Es wäre nicht davon auszugehen, dass der Finanzbeamte bewusst – also aus rechtlichen Gründen – den Zweitjob außen vor gelassen hat. Es handelte sich daher um einen einfachen Eingabefehler.

Betroffene sollten sich bei einer ähnlichen Panne nicht zu früh freuen, sondern eher davon ausgehen, dass der Bescheid noch geändert und damit höhere Steuern fällig werden können. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof ist aber zugelassen.