Aus- und Weiterbildung Steuern sparen bei Fortbildungen: Vorsicht! Der Fiskus fördert, sieht aber genau hin

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Steuerzahler können ihre Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung steuerlich geltend machen. Allerdings prüft das Finanzamt akribisch, was anzusetzen ist und was nicht. Die Kursgebühren und Fahrtkosten lassen sich nur dann absetzen, wenn der berufliche Anlass primär ist.

Der Fiskus prüft genau, welche Kosten Sie in der Steuererklärung für die Fortbildung angeben. Vieles lässt er nicht durchgehen.
Der Fiskus prüft genau, welche Kosten Sie in der Steuererklärung für die Fortbildung angeben. Vieles lässt er nicht durchgehen. - © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Prinzipiell sind Aufwendungen für vorwiegend betrieblich veranlasste Fortbildungen als Betriebsausgaben absetzbar. Falls sie privat oder von einem Arbeitnehmer getragen werden, sind die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Egal wer die Aufwendungen bezahlt hat und absetzt: Entscheidend ist immer, dass vorwiegend ein betriebliches oder berufliches Interesse besteht. Bei einer Weiterbildung zum Meister ist das klar. Bei Fachtagungen entscheidet das jeweilige Programm. Es sollte spezifisch auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten sein. Pausen sollte es nur im üblichen Rahmen geben – also keine komplett freien Vor- oder Nachmittage. Ein wenig privates Vergnügen darf auch im Spiel sein. Aber das private Interesse darf nicht der Grund für die Teilnahme sein.

Studienreisen ins Ausland: In der Regel nicht absetzbar

Schwierig wird es daher, bei Sprachkursen im Ausland, womöglich in einem Touristenzentrum. „Hier zeigt sich das Finanzamt natürlich kritisch“, sagt Franz Plankermann, Steuerberater in Düsseldorf. Der Fiskus geht im Zweifel immer davon aus, dass die private Nutzung der Fremdsprache im Fokus steht – womit sich die Aufwendungen nicht absetzen lassen. Die Kosten für einen Business-Sprachkurs akzeptiert das Finanzamt in der Regel aber, soweit der Unternehmer oder die Mitarbeiter betrieblich bzw. beruflich die Fremdsprache brauchen. Die Kursgebühren können Steuerzahler dann voll und ganz absetzen. Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland dürfen die Finanzbeamten nicht ablehnen, nur weil es solche Lehrgänge ebenso in Deutschland gibt. Aber Vorsicht: Der Fiskus sieht keinen unmittelbaren beruflichen Anlass bei Studienreisen ins Ausland.

Beruflicher Auslandsaufenthalt: Verlängerung mit Einschränkungen möglich

Es macht in der Regel aber nichts aus, wenn Handwerksunternehmer oder ein Mitarbeiter privat noch länger am Ort der Weiterbildung bleibt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aber sind abzugrenzen – in privat und betrieblich. Wenn die Messe also fünf Tage dauert, dann sind die Kosten für diese Zeit steuerlich akzeptiert. Wer das Wochenende dranhängt, zahlt den Aufenthalt selbst.

Finanzamt verlangt Nachweise: Belege akribisch sammeln

Auf jeden Fall braucht das Finanzamt Nachweise. „Um die betrieblichen Belange nachzuweisen, sind alle Belege, Teilnahmebestätigungen oder Zeugnisse gut aufzubewahren“, empfiehlt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Als Aufwendungen lassen sich die Gebühren, die Fahrtkosten und die Kosten für die auswärtige Unterkunft sowie Pauschalen für Verpflegung für eine Zeit von bis zu drei Monaten ansetzen. „Genauso bringen die Aufwendungen für Lehrmaterialien oder Arbeitsmittel eine Steuerersparnis“, so Rauhöft.

Im Einzelnen sollten die Belege vorliegen für

  • die Kurs- oder auch die Prüfungsgebühren,

  • die Aufwendungen für die Lernmittel wie Fachliteratur oder Schreibwaren.

  • Wenn ein Computer ausschließlich für die Weiterbildung genutzt wird, lässt er sich für die Dauer der Maßnahme abschreiben.

  • Auch die Fahrtkosten sind absetzbar mit jeweils 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, alternativ die Tickets für den öffentlichen Nahverkehr oder den Flieger.

  • Die Übernachtungskosten im Hotel sind jeweils für die Tage absetzbar, solange die Tagung gedauert hat.

  • Aber auch die Zinsen für eine Darlehen lassen sich geltend machen, wenn es für den Kurs aufgenommen wurde.

Verpflegungsmehraufwendungen: So geht der Fiskus vor

Überdies gewährt der Fiskus die Verpflegungspauschalen. Bei einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden sind es 14 Euro. Wenn der Handwerker länger als einen Tag unterwegs war, gibt es wie bei Außenterminen üblich 24 Euro.

Aber das gilt nicht immer. Jedenfalls hat der Bundesfinanzhof (VI R 24/18) in einem besonderen Fall entschieden: Ein Steuerzahler absolvierte in Vollzeit einen Lehrgang in Schweißtechnik. Er war während dieser Zeit nicht angestellt, sondern selbstständig tätig. Steuerlich setzte der Mann die Kosten für die Unterkunft für mehrere Monate und seine Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit mit an. Die Richter winkten ab. Sie begründeten dies damit, dass der Steuerzahler nicht auswärts tätig gewesen sei. Sie gingen aufgrund der Vollzeitausbildung von mehreren Monaten davon aus, dass am Ort des Lehrgangs die erste Tätigkeitsstätte gelegen hätte. Damit konnte der Steuerzahler weder Verpflegung noch Unterkunft absetzen.