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Meisterprüfung, Sprachkurs oder Lehrgang: Die Aufwendungen für Weiterbildungen im Handwerk sind steuerlich absetzbar – sogar wenn betriebliches und privates Interesse miteinander kombiniert sind. So holen Sie fiskalisch beim lebenslangen Lernen das Optimale heraus.

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Zuschüsse für berufliche Weiterbildung(PDF, 154,06 kB)
Moritz Weber will sich weiterentwickeln. Stehen bleiben ist für den 25-jährigen Uhrmacher und Goldschmied keine Option. Er plant den Schritt in die Selbstständigkeit. „Zwar brauche ich dazu keinen Meisterbrief, weil wir in unseren Gewerken keine Pflicht dazu haben. Aber mir ist die Qualifizierung sehr wichtig, auch weil ich mich damit bei den Kunden profilieren kann“, erklärt Weber. Deshalb hat er in diesem Frühjahr eine Weiterbildung zum Goldschmiedemeister absolviert. Die Meisterprüfung im Uhrmacherhandwerk folgt im Herbst. Momentan ist Moritz Weber bei der Goldschmiede- und Uhrenwerkstatt „Gold und Zeit Weber“ in Bonn beschäftigt, die seine Eltern Georg und Elke Weber führen. Das Meisterhandwerk hat in der Familie Tradition. Seine Eltern sind beide Uhrmacher- und Goldschmiedemeister, auch seine Schwester und sein Schwager haben ihren Meister gemacht. „Weiterbildung gehört für uns zum Beruf und auch zum Geschäft. Wir wollen unseren Kunden beste Leistungen bieten, und dies können wir ihnen mit dem Meistertitel auch dokumentieren“, sagt der Junior. Deshalb nehmen alle im Team auch öfters an Lehrgängen teil, wie etwa einem Kurs zum Diamantengutachter. „Natürlich fahren wir auch zu Messen, um uns über aktuelle Marktentwicklungen und Trends zu informieren“, erklärt Weber.
Die Fortbildungen kosten viel Geld. „Die Gebühren für den Meisterkurs, die Fahrten von Bonn zum Lehrgang in Idar-Oberstein und die Übernachtungen dort in der Jugendherberge summieren sich alles in allem auf mehrere Tausend Euro“, sagt Weber. Seinen Meisterkurs konnte er wegen seiner guten Ergebnisse in der Gesellenprüfung mit einem Stipendium der Handwerkskammer finanzieren. Doch kommt es ihm gut zupass, wenn sich bei höheren Aufwendungen das Finanzamt an der Weiterqualifizierung beteiligt. Weber sammelt akribisch Belege.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
Prinzipiell sind Aufwendungen für vorwiegend betrieblich veranlasste Fortbildungen als Betriebsausgaben absetzbar oder, wenn sie von einem Arbeitnehmer getragen werden, in der privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. „Um die betrieblichen Belange nachzuweisen, sind aber alle Belege, Teilnahmebestätigungen oder Zeugnisse gut aufzubewahren“, empfiehlt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Als Aufwendungen lassen sich die Gebühren, die Fahrtkosten und die Kosten für die auswärtige Unterkunft sowie Pauschalen für Verpflegung für eine Zeit von bis zu drei Monaten ansetzen. „Genauso bringen die Aufwendungen für Lehrmaterialien oder Arbeitsmittel eine Steuerersparnis“, so Rauhöft.
Eine Besonderheit ist beim Meisterstück zu beachten. Faustregel: Die Kosten können komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeit später nicht mehr verwenden lässt – falls sie also weder privat noch betrieblich nutzbar ist. Andernfalls darf sie nur anteilig angesetzt werden. Relevant ist hier der Zeitraum von der Fertigstellung bis zur Präsentation bei der Kammer. Das kann sogar zu fast skurrilen Konstellationen führen: Ein Schreiner hat beispielsweise einen Schrank mit einem Materialwert von 1.560 Euro angefertigt. Die Abschreibungsfrist beträgt 13 Jahre, also 120 Euro im Jahr. Er hat sein Meisterstück im März fertiggestellt, im Mai war seine Prüfung. Er darf anteilig drei Monate, also insgesamt 30 Euro, dafür steuerlich geltend machen. Den Schrank stellt er in sein Schlafzimmer.
Angehörige nicht bevorzugen!
Besonderheiten sind auch zu beachten, falls die Weiterbildung eines Familienmitglieds über die Firma laufen soll. Entscheidend für das Finanzamt: Einzelne Mitarbeiter oder Angehörige dürfen nicht bevorzugt werden. In kleineren Betrieben ist die Vorgabe vergleichsweise einfach zu erfüllen. Wer etwa nur mit zwei Gesellen und dem eigenen Nachwuchs zusammenarbeitet, bietet den Mitarbeitern zum Beispiel eine Weiterbildung zum Betriebswirt des Handwerks an. Lehnen diese ab, weil diese Maßnahme für sie überhaupt nicht interessant ist, sind die Voraussetzungen für das Finanzamt erfüllt. Die Weiterbildung des Juniors ist als Betriebsausgabe absetzbar. „Damit kann der Unternehmer mitunter aufgrund von höheren Steuersätzen und geminderter Gewerbesteuer, aber auch wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung einen besseren Effekt erzielen, als wenn Sohn oder Tochter die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben“, ergänzt Franz Plankermann , Steuerberater in Düsseldorf und erster Vorsitzender des Steuerberaterverbandes Düsseldorf .
Vorwiegend privates oder berufliches Interesse?
Egal wer die Aufwendungen geltend macht: Entscheidend ist immer, dass die Fortbildung vorwiegend im betrieblichen oder im beruflichen Interesse liegt. Bei einer Weiterbildung zum Meister ist das klar. Anders kann dies bei Sprachkursen im Ausland, womöglich in einem Touristenzentrum, aussehen. „Hier zeigt sich das Finanzamt natürlich kritisch“, sagt Plankermann. Der Fiskus geht im Zweifel immer davon aus, dass die private Nutzung der Fremdsprache im Fokus steht.
Dazu ausgewählte Beispiele:
- Ein Sprachkurs für Anfänger: Englisch als Weltsprache gehört längst zur Allgemeinbildung. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass sich auch ein Grundkurs steuerlich geltend machen lässt, wenn für die Tätigkeit im Betrieb gute Fremdsprachenkenntnisse gefragt sind. Der Lehrgang wird dann als notwendiger Einstiegskurs gewertet.
- Ein Lehrgang im Ausland: Das Finanzamt hat nichts dagegen, Arbeit und Vergnügen miteinander zu verbinden und die Sprache im Land zu lernen. Das gilt auf jeden Fall, wenn der Kurs in einem EU-Land oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz absolviert wird. Da liegt es nahe, den Sommerurlaub anzuschließen. „In diesen Fällen kommt das sogenannte Aufteilungsgebot zum Zuge“, sagt Plankermann. Die Kosten für Flug und Übernachtung trägt der Steuerzahler anteilig dem privaten Vergnügen selbst.
- Beispiel: Angenommen der Handwerkschef und seine Ehefrau fliegen gemeinsam zwei Wochen nach Malta. In den ersten sieben Tagen nehmen sie Vollzeit an einem Englisch-Lehrgang teil. In der restlichen Zeit liegen sie am Strand. Dann akzeptiert das Finanzamt die Hälfte der Flugkosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben, ebenso die Aufwendungen für die Übernachtung plus Verpflegungspauschalen für die erste Woche. Die Gebühren für den qualifizierten Sprachkurs sind voll absetzbar. Die zweite Woche ist ausschließlich privat veranlasst und damit selbst zu bezahlen. Das Finanzamt beteiligt sich nicht.
Wichtig: „Der betriebliche oder der berufliche Anteil dürfen zeitlich nicht zu gering ausfallen“, warnt Experte Plankermann. Das Finanzamt definiert eine Grenze von mindestens zehn Prozent für den betrieblichen oder den beruflichen Part. Macht der zeitliche Anteil des Lehrgangs weniger aus, überwiegt für den Fiskus das private Interesse. Im Gegenzug akzeptiert das Finanzamt sämtliche Kosten der Reise, sobald der berufliche Anteil mehr als 90 Prozent erreicht.
Wichtig: Der Sprachkurs sollte nicht nur allgemeine Themen behandeln. „Wenn der Unternehmer sich beispielsweise ein neues Geschäftsfeld im Ausland erschließen will und der Kurs Business-Sprache vermittelt, gibt es in der Regel keine Probleme mit dem Fiskus“, sagt Plankermann. Handelt es sich dagegen um einen Lehrgang für jedermann mit Kulturprogramm oder Ausflügen, sieht das anders aus. In diesen Fällen interpretiert der Fiskus die ganze Reise insgesamt als privat veranlasst. Der Steuerzahler kann nichts absetzen.
Schnellcheck – Das akzeptiert das Finanzamt bei Fortbildungen:
Belege sammeln und dokumentieren lohnt sich für Handwerksunternehmer: Denn die Aufwendungen für Fortbildungen sind absetzbar. Damit Sie nichts vergessen, hier eine Liste der wichtigsten steuerlich relevanten Ausgaben:
- Reisekosten
# mit dem eigenen Pkw sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer à 30 Cent absetzbar, Hin- und Rückweg ansetzen.
# Flugtickets, Bahn- oder Busfahrten und Taxikosten zur Lehrstätte - Verpflegungspauschalen
# 24 Euro für einen ganzen Kalendertag
# 12 Euro für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung
# 2 Euro bei Abwesenheit von Zuhause von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden. - Übernachtung
am Tagungsort - Unfallkosten
- Schadenskosten, falls auf der Wegstrecke zwischen Heimat- und Weiterbildungsort ein Unfall passiert oder falls das Auto beim Parken beschädigt wird.
- Arbeitsmittel wie Computer, Drucker & Co.
- Lehrbücher, Studien- oder Fachliteratur
- Büromaterial wie Papier und Bleistift
- Einrichtung wie Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal
- Zinsen für Weiterbildungsdarlehen
- Seminargebühren, Studienggebühren und Kursgebühren