Rechtstipp: Chef muss Stundenzettel herausrücken

Arbeitgeber müssen unter Umständen ihre Aufzeichnungen zu geleisteten Arbeitsstunden herausgeben, damit Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überstundenvergütung vor Gericht durchsetzen können. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im konkreten Fall war der Kläger bei einem Autovermieter als Rückholfahrer beschäftigt. Zur Arbeitszeiterfassung musste er Anfang und Ende seiner Fahrten sowie die gearbeitete Gesamtstundenzahl auf einem Formular eintragen, das im Unternehmen verblieb.

Der Arbeitgeber hatte dem Kläger bei seiner Einstellung mitgeteilt, dass er keine eigenen Aufzeichnungen führen müsse und Überstunden vergütet würden.

Als das Unternehmen dem Kläger kündigte, verlangte dieser die Auszahlung angeblich geleisteter und noch nicht bezahlter Überstunden. Allerdings konnte er die Zahl der Überstunden nicht angeben, da er nicht über eigene Aufzeichnungen verfügte. Während das Arbeitsgericht die Klage des Fahrers abwies, bekam er vor dem Landesarbeitsgericht teilweise Recht.  

Mitarbeiter darf sich auf Chef verlassen

Zwar seien Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet Auskünfte zu geben, auf deren Grundlage dann Arbeitnehmer ihre Ansprüche durchsetzen könnten, erläuterten die Richter. Allerdings habe sich der Kläger hier auf die Zusage seines Arbeitgebers verlassen dürfen, dass dieser die Arbeitszeiten erfasse und eine zusätzliche Buchführung daher nicht notwendig sei.

Das Landesarbeitsgericht verwies den Fall zurück an die Vorinstanz. Dort müssen die Richter nun auf Grundlage der vom Unternehmen erfassten Stundenzettel ermitteln, ob dem Kläger eine Überstundenvergütung zusteht.

TIPP: handwerk magazin widmet sich in der April-Ausgabe ausführlich dem Thema Zeiterfassung. Zum Artikel "Abschied vom Stundenzettel"