Rechnung: Auf Steuernummer achten

Stößt der Prüfer des Finanzamts auf eine Eingangsrechnung, in der eine fehlerhafte Steuernummer des Rechungsausstellers enthalten ist, kann das das Aus für den Vorsteuerabzug bedeuten. Das gilt zumindest für die Fälle, in denen die Steuernummer "offensichtlich" falsch ist.

Eigentlich steht in den Umsatzsteuerrichtlinien schwarz auf weiß, dass der Rechnungsempfänger grundsätzlich nicht in der Lage sein dürfte, die Steuernummer auf einer Eingangsrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Steuernummer eigentlich nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abschnitt 192 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Umsatzsteuerrichtlinien).

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte ein Unternehmer eine Steuernummer beantragt. Das Finanzamt schickte ihm daraufhin einen Fragebogen zu und versah das Schreiben mit dem Kürzel „75/180 Wv“. Dieses trug er in eine Rechnung als seine Steuernummer ein. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger. Die BFH-Richter bestätigten: Der Vorsteuerabzug ist stets dann zu versagen, wenn der Rechnungsempfänger bei sorgsamer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Steuernummer offensichtlich fehlerhaft ist (Az. V R 55/09).

Gegenargumente. Kommt ein Prüfer des Finanzamts zu der Auffassung, dass er die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung wegen einer offensichtlich falschen Steuernummer kürzen muss, sollten Handwerker kontern. Stellen Sie dem Prüfer doch einfach die Frage, warum die Angabe der Steuernummer in der Rechnung eigentlich zwingend vorgesehen ist. Der Prüfer wird dabei darauf stoßen, dass die Steuernummer eigentlich nur die eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers zum Zweck hat. Weisen Sie ihn dann dezent darauf hin, dass der Rechnungsaussteller, der noch keine Steuernummer zugewiesen bekommen hat, auch durch das Kürzel des Finanzamts eindeutig identifiziert werden kann.

Tipp: Künftig müssen Selbständige zu Sicherung des Vorsteuerabzugs bei Eingangsrechnungen die angegebene Steuernummer mit dem Format ihrer eigenen Steuernummer vergleichen. Weicht die in der Rechnung angegebene Steuernummer deutlich davon ab, sollte vor Begleichung der Rechnung vom Rechnungsaussteller eine Bestätigung seiner Steuernummer gefordert werden.