Fahrrad als Dienstwagen Privatnutzung von E-Bikes wird teurer

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Dienstwagen, Elektromobilität und Steuerstrategien

Elektrofahrräder sind sehr gefragt – auch in Unternehmen. Wenn Mitarbeiter die schicken Zweiräder privat mitbenutzen möchten, ist das aber steuerpflichtig. Durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden Privatfahrten jetzt teurer. So machen Sie bei E-Bikes steuerlich keine Fehler.

E-Bikes
Least der Chef das E-Bike, können es Mitarbeiter in der Regel nach drei Jahren mit zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises übernehmen. - © Microgen - stock.adobe.com

Bei E-Bikes läuft es ganz ähnlich wie beim Firmenwagen: Viele Mitarbeiter freuen sich, wenn sie solche betrieblichen Fahrzeuge in ihrer Freizeit nutzen dürfen. Die Extras erweisen sich oft als ein gutes Instrument, Fachkräfte zu motivieren und an die Firma zu binden. Für den Fiskus handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der mit einem Prozent des Bruttolistenpreises steuer- und sozialabgabenpflichtig ist.

Richtig interessant wird es für die Mitarbeiter, wenn sie das gute Stück später übernehmen. Least der Chef das E-Bike, kommen sie bei den bisherigen Verträgen in der Regel nach drei Jahren mit zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Zuge. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem neuen Schreiben klargestellt, wie hoch in diesen Fällen der geldwerte Vorteil ausfällt (IV C 5 – S 2334/12/10002-04).

So ermitteln Sie den Wert des E-Bikes:

  • Das Finanzamt hat nichts dagegen, wenn pauschal ein Wert von 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angesetzt wird, wobei aus Vereinfachungsgründen auf volle 100 Euro des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer abgerundet werden kann.
  • Der Unternehmer darf genauso eine Einzelbewertung durchführen. Soll das Fahrrad niedriger angesetzt sein, muss dieser Wert gegenüber dem Fiskus nachgewiesen werden. Ein Gutachten wird aber natürlich etwas kosten.

Leasinggeber kann die Steuer übernehmen

Der Leasinggeber kann die Einkommensteuer aber auch pauschalieren und sie übernehmen. Bei Neuverträgen werden die Anbieter künftig den Restwert entsprechend wohl nach oben anpassen.

So unterscheidet der Fiskus E-Bikes bei der Steuer:

Elektrofahrräder, die kein Kennzeichen brauchen Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeug einzordnen sind
Die private Nutzung wird mit einem Prozent der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, der auch sozialversicherungspflichtig ist. Es sind sämtliche Fahrten abgegolten – also auch der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.Es greifen die gleichen Regeln wie beim Firmenwagen. Hier macht der Fiskus keinen Unterschied. Man kann allerdings alternativ zur Ein-Prozent-Regel ein Fahrtenbuch führen. Wichtig: Die 44-Euro-Freigrenze, nach der Sachleistungen bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, zählt nicht. Wohl aber, darf der Mitarbeiter bis zu dieser Höhe steuerfrei sein Fahrzeug aufladen.