Weiterbildung von der Steuer absetzen

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Weiterbildung

Ob Schweißkurs, Abendschule oder mehrwöchiges Seminar - auch angesichts des Fachkräftemangels ist die laufende Weiterbildung von Mitarbeitern wichtig. Doch nur wenn dies vertraglich richtig geregelt ist und eigene Kinder nicht bevorzugt werden, lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen.

Kurse

Die Ausgaben für Fortbildungskurse wie Gebühren, Fahrt und Verpflegung sowie Übernachtung kann der Betrieb übernehmen und absetzen, wenn die Fortbildung überwiegend im betrieblichen Interesse liegt. Beim Mitarbeiter fallen hierfür weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Hängt der
Beschäftigte noch einen Privataufenthalt dran, darf der Betrieb diesen Teil nicht übernehmen.

Meisterschule

Kursgebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmittel wie der PC, Übernachtung und Verpflegung in den ersten drei Monaten darf der Betrieb übernehmen und absetzen. Für den Meisterschüler ist dies steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt er die Aufwendungen selbst, sind sie als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar.

Fortbildungsordnung

Vor allem bei Fortbildungskursen, von denen der Mitarbeiter auch privat profitiert, prüft das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug kritisch. Dies gilt besonders, wenn der Handwerkschef seinen Sohn oder die Tochter fördert. Hier hilft eine Fortbildungsordnung, die regelt, welche Kurse der Betrieb fördert und dass diese allen geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung stehen.

Fortbildungsvertrag

Der Fortbildungsvertrag regelt die konkreten Details des jeweiligen Kurses oder der Meisterausbildung. Hier ist eine Rückzahlungsklausel für den Fall, dass der Mitarbeiter den Betrieb nach der Fortbildung vorzeitig verlässt, sehr wichtig.