Erbrecht, Nachfolge und Rechts- und Steuerberatung
Ein Notar darf nur dann eine Rechnung stellen, wenn er selbst und höchstpersönlich tätig geworden ist. Andere für sich arbeiten lassen, nur unterschreiben und anschließend die Rechnung stellen, ist laut einem aktuellen Urteil nicht drin.
Der Fall: Eine Frau beauftragte ein Notariat mit einem Testamentsentwurf. Die in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin erstellte das Dokument, schickte der Klientin den Entwurf per E-Mail und bat sie, das Testament zu prüfen. Ein Beurkundungstermin sollte folgen, sobald alle Parteien mit dem Entwurf zufrieden waren.
Doch auf diesen Termin verzichtete die Klientin und bat direkt um die Rechnung. Ins Haus flatterte ihr eine notarielle Kostenabrechnung über gut 540 Euro, basierend auf dem sogenannten Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
Rechtsanwälte dürfen nicht nach GNotKG abrechnen
Das Urteil: Die Rechnung muss die Angeschriebene nach Angaben der Experten der ARAG Versicherung nicht zahlen, weil sie von keinem Notar, sondern einer Rechtsanwältin beraten wurde. Und die durfte nicht nach dem GNotKG abrechnen, selbst wenn sie für den Notar tätig wurde. Denn für die Klientin war laut Urteil des Landgerichts Münster nicht ersichtlich, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verantwortung dafür übernommen hatte.