Nettorechnung: Jetzt auch für Gebäudereiniger

Was am Bau schon seit Jahren Pflicht ist, gilt seit Anfang 2011 auch für Gebäudereiniger. Sie dürfen in bestimmten Fällen nur Nettorechnungen ausstellen. Die neuen Regeln auf einen Blick.

Gebäudereiniger: seit 2011 gelten neue Steuerregeln. - © ddp

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat die Steuerschuldnerschaft in unsere Branche eigentlich?

Greifen die Vorschrift des § 13b UStG zur Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen, darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer auszurechnen und beim Finanzamt anzumelden. Er kann jedoch gleichzeitig Vorsteuer in selber Höhe gegenrechnen.

Ich habe mein Rechnungswesen nicht pünktlich zum 1.1.2011 umstellen können. Aus diesem Grund sind bis 10.1.2011 sämtliche Rechnung noch mit Umsatzsteuerausweisen an die Kunden verschickt worden. Ist das ein Problem?

Greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und Sie weisen Umsatzsteuer aus, schulden Sie diese Umsatzsteuer auch. Stößt das Finanzamt bei einer Prüfung auf diesen Fehler, fordert es die Umsatzsteuer ein zweites Mal von Ihrem Auftraggeber. Korrigieren Sie deshalb die Rechnung. Ihr Auftraggeber bleibt jedoch möglicherweise auf Zinsen sitzen, weil er die Umsatzsteuer zu früh an Sie überwiesen hat. Sollte das ein Problem für die Geschäftsbeziehung sein, bieten Sie ihm die Zinserstattung an.

Ich bin selbständiger Fensterputzer. Muss ich bei allen Kunden auf den Ausweis der Umsatzsteuer in meinen Ausgangsrechnungen verzichten?

Die Steuerschuldnerschaft haben Sie nur dann anzuwenden, wenn auch Ihr Auftraggeber nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausübt. Ob das der Fall ist, erfahren Sie, in dem Sie sich eine Bescheinigung seines Finanzamts über die Steuerschuldnerschaft vorlegen lassen. Im Klartext bedeutet das also: Ist Ihr Auftraggeber ein Privatmann oder ein Betrieb, der selbst keine Gebäudereinigungsarbeiten ausübt, müssen Sie Ihre Rechnungen nach wie vor mit Umsatzsteuer stellen.