Unternehmertestament Nachlass regeln: Kein Ärger beim Erbe

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Erbrecht, Erbschaftsteuer, Scheidung und Steuerstrategien

Blut ist dicker als Wasser. Doch die gesetzliche Erbfolge ist für die wenigsten Handwerksunternehmer die beste Lösung. Darauf achten Chefs bei ihrer Nachlass­regelung.

Lars Thullesen,  Chef der Baufirma Volker Thullesen GmbH in Neumünster
Lars Thullesen, Chef der Baufirma Volker Thullesen GmbH in Neumünster. - © Jörg Brockstedt

Lars Thullesen hat für den Fall der Fälle vorgesorgt. „Im Turnus von zwei bis drei Jahren nehme ich mein Testament aus der Schublade und prüfe, ob alles noch passt“, sagt der vierfache Handwerksmeister und Chef der Baufirma Volker Thullesen GmbH in Neumünster. So handhabt der 46-Jährige das bereits seit Jahrzehnten. „Früher, als meine Kinder noch klein waren, sahendie Regelungen ganz anders aus als heute. Der Nachwuchs entwickelt sich weiter, das sollte im Testament berücksichtigt sein“, betont er. Thullesen weiß aus Erfahrung, wie wichtig es für Unternehmer ist, den Nachlass zu regeln. Er erzählt: „Vor einigen Jahren habe ich einmal ein Grundstück gekauft. Ich saß beim Notar mit zwei Damen unterschiedlichen Alters als Verkäufer zusammen,die sich nicht kannten.“ Die Seniorin hatte vor Jahrzehnten einen Teil des Grundstücks ihrer Tochter geschenkt. Alsdie Tochter verstarb, erbte ihr Ehemann. Dieser heiratete wieder – und so kam es, dass nach seinem Toddie neue Ehefrau,die jüngere Dame beim ­Notar, Eigentümerin des Grundstücksanteils der Tochter wurde. „Man kann nicht alles regeln, weil das Leben nicht planbar ist. Aber es ist wichtig, dies zu tun“, so Thullesen.
Dazu konsultiert er auch regelmäßig einen erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater : „Die Entscheidung, wie der Nachlass verteilt wird, muss am Ende sicherlich jeder selbst treffen. Aber sich der rechtlichen und steuerlichen Folgen bewusst zu sein ist wichtig, umdie Familie bestmöglich abzusichern.“ Thullesen schreibt sein Testament sogar gleich dreifach und legt es an drei verschiedenen Orten ab. „So kann es nicht verloren gehen“, sagt der Firmenchef.

Unternehmer in der Pflicht

Nicht leicht, sich in jungen Jahren bereits ausführliche Gedanken zum Nachlass zu machen. Doch fast jeder kennt Fälle, bei denen der plötzliche Tod des Chefs die Zerschlagung des Betriebes zur Folge hatte. Das Risiko besteht, wenn nichts geregelt ist. „Im Extremfall sinddie Erben unternehmerisch handlungsunfähig und müssen sich womöglich über jeden Auftrag einigen“, warnt Dr. Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf. Jeder Firmenchef, unabhängig von seinem Alter, sollte sich deshalb mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht, einem Notar oder einem erfahrenen Steuerberater zusammensetzen – zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter und seiner Familie. Erfahrungsgemäß belastet es den Partner extrem, wenn er zum einen den Verlust seines liebsten Menschen verkraften und gleichzeitig fürdie Fortführung des Betriebes kämpfen muss. Doch auch, wer Testament oder Erbvertrag bereits seit einigen Jahren in der Schublade liegen hat: Mindestens alle fünf Jahre überprüfen verantwortungsbewusste Unternehmer, ob noch alles aktuell ist. Das ist zu beachten:

Vorsicht Erbengemeinschaft:

Die gesetzliche Erbfolge ist selten eine gute Lösung. Häufig entstehen Erbengemeinschaften, bei denen mehrere Angehörige sich über den Nachlass – also auch darüber, wie der Betrieb weitergeführt wird –, einigen müssen. Streit ist vorprogrammiert. Der Handwerkschef sollte regeln, wer den Betrieb erhalten soll. „Wenn ein Kind deutliches Interesse an der Firma gezeigt hat unddie Firma auch übernehmen möchte, kann der Unternehmer einen entsprechenden Erbvertrag mit dem Nachfolger abschließen“, sagt Dr. Horn. Zwischen den Parteien wird also ein Vertrag geschlossen, in dem dies so festgelegt wird. Beide unterschreiben und haben Planungssicherheit.

Fiskalische Fallen:

Handwerksunternehmer arbeiten oft mit dem Konstrukt der sogenannten Betriebsaufspaltung. Das bedeutet: Der Unternehmer spaltet als beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Firma in zwei Teile. Die eine beschäftigt sich mit dem laufenden Geschäft, in der anderen hält er seine Betriebsimmobilie. Im ungeplanten Erbfall werden solche Konstellationen zur Steuerfalle, weil stille Reserven in der Immobilie aufgedeckt werden. „Derartige Verstrickungen sollten im Vorfeld geklärt und entsprechend in der Nachlassregelung berücksichtigt sein“, betont Erbrechtsexperte Dr. Horn.

Risiko Berliner Testament:

Häufig setzen sich gerade junge Ehegatten auch in gemeinsamen Testamenten als gegenseitige Erben unddie Kinder als Schlusserben ein – bekannt als Berliner Testament. Das kann sinnvoll sein, um den Partner abzusichern. Oft vergrößert sich das Vermögen der Ehegatten aber im Laufe der Jahre; der Partner hat sein Auskommen, auch ohne alles zu bekommen. „Mit dem Berliner Testament verschenkendie Ehepartner erbschaftsteuerliche Freibeträge der Kinder“, sagt Gustl F. Thum, Mitglied der Geschäftsführung bei der Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner GmbH in München. Das Berliner Testament ist also immer wieder dahingehend zu checken, ob es noch opportun ist. Im Zweifel könnendie Eheleute das Berliner Testament einvernehmlich revidieren.

Konformität zum Gesellschaftsvertrag:

Dr. Horn sieht ein weiteres Problem: Die Regelungen zum Nachlass müssen mit dem Gesellschaftsvertrag konform gehen. Beispiel: In Gesellschaftsverträgen ist manchmal geregelt, dass nurdie Kinderdie betrieblichen Anteile erben dürfen. „Wenn in einem solchen Fall ein Handwerkschef mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament errichtet und er verstirbt zuerst, dann fallen seine Anteile an der Firma den anderen Gesellschaftern zu. Die Familie geht leer aus“, warnt er.

Achtung Pflichtteile:

Der Nachfolger sollte auch keinesfalls mit Pflichtteilen des länger lebenden Elternteils oder seiner Geschwister konfrontiert werden. Denn das kann die Liquidität des Unternehmens stark belasten. „Gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung oder einer monatlichen Leistung können diese einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht unterschreiben“, rät Dr. Horn. Wichtig ist es, sich hier umfassend beraten zu lassen – zumal dies auch einer notariellen Beurkundung bedarf.

Vorsorge für Minderjährige:

Handwerksunternehmer Thullesen hat einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser stellt sicher, dass der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt wird , er schützt alsodie Ansprüche aller Beteiligten. Dies ist vor allem zweckmäßig, wenndie alleinigen Erben noch minderjährig sind oder falls es sich um einen komplizierten Nachlass handelt – was bei Unternehmern stets der Fall ist – sowie falls damit zu rechnen ist, dassdie Hinterbliebenen wegen des Nachlasses in Stress kommen. Wie heißt es so schön: Wer noch keinen Streit in der Familie hatte, hat noch nicht geerbt. Mit dem Testamentsvollstrecker besprechen Firmenchefs vorab, was seine Tätigkeit sein soll. Er sollte sachkundig sein und ein Interesse am Erbe haben.

Wartezeit für den Erbschein:

Bis Testamente eröffnet werden, können Wochen vergehen. Chefs sollten eine postmortale Vollmacht erteilen, umdie Zeit zu überbrücken. „Darüber hinaus wird eine Vorsorgevollmacht für den Krankheitsfall wichtig sein. Jeder sollte diese in der Schublade haben“, sagt Dr. Horn. Hintergrund: Wenn der Unternehmerdie Geschäfte selbst nicht mehr führen kann, bestimmt das Amtsgericht möglicherweise einen fremden Betreuer, der auch in den Betrieb eingreift.

Das alles zeigtdie Komplexität des deutschen Erbrechts . Einen Standard fürdie richtige Lösung gibt es nicht, weder fürs Testament noch den Erbvertrag. Je nach Rechtsform des Unternehmens, wirtschaftlicher Situation des Firmenchefs, Alter sowie den Familienstrukturen fällt das Ergebnis anders aus. Firmenchef Lars Thullesen weiß das. Er veränderte sein Testament in Rücksprache mit seinen Beratern schon viele Male.

So betrifft das Themadie Deutschen

Grafik Erbrecht
Chart: handwerk magazin, Quelle: IfD Allensbach, Deutsche Bank 2018, Basis: Bevölkerung der BRD ab 16 Jahre - © handwerk magazin, Quelle: IfD Allensbach, Deutsche Bank 2018, Basis: Bevölkerung der BRD ab 16 Jahre

Überblick: Diese Testamentarten gibt es

Wenn Laien über ihr Testament sprechen, meinen sie alle Regelungen rund um ihr Erbe. Rechtlich gesehen gilt es jedoch zwischen Einzeltestament, Berliner Testament und Erbvertrag zu unterscheiden. Drei kurze Definitionen:

  • Einzeltestament: Wie der Name sagt, errichtet dies einer allein. Wichtig: Das Testament muss handschriftlich verfasst sein, mit Unterschrift versehen, möglichst mit Ort und Datum. Es genügt, wenn „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ darübersteht. Dies muss nicht notariell beurkundet sein. Sinnvoll ist dies jedoch in vielen Fällen, da damit jegliche Zweifel unter den Erben ausgeschlossen sind. Beim Amtsgericht, beim Notar, beim Rechtsanwalt, beim Steuerberater, im Bankschließfach oder im heimischen Schreibtisch kann es beispielsweise hinterlegt werden. Die Sicherheit, dass es auch später tatsächlich beachtet wird, hat man nur bei der Hinterlegung beim Gericht.
  • Berliner Testament: Dabei handelt es sich um ein Ehegattentestament, bei dem beide Partner sich für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Letztversterbenden einsetzen. Wichtig: Falls Einzelheiten dazu bestimmt werden, was nach dem Versterben des Überlebenden passieren soll, lassen sich diese Bestimmungen nur noch gemeinsam ändern. Das bedeutet: Nach dem Tod eines Partners muss der andere wie im Berliner Testament vorgesehen handeln und kann kein widersprechendes Testament errichten.
  • Erbvertrag: Dieser ist ab Vertragsschluss bindend und bedarf der notariellen Beurkundung. Für Unternehmer ist ein Erbvertrag eine gute Lösung, weil mehrere Parteien diesen unterschreiben können, daran gebunden sind und somit das Streitpotenzial im Vorfeld geklärt werden kann.

Im Scheidungsfall: Was nach einer Trennung gilt

Dr. Claus-Henrik Horn erfährt als Fachanwalt für Erbrecht immer wieder, wie kompliziert es nach einer Trennung werden kann. Er weiß: „Die gesetzliche Erbfolge begünstigt im Extremfall sogar noch den ungeliebten Expartner.“
  • Getrennt vom Ehepartner: Zunächst bleibt der Ehepartner gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt,die räumliche Trennung lässt diese Ansprüche nicht entfallen. Um das zu verhindern, kann der Ex durch eine letztwillige Verfügung enterbt werden. Ein Ehegattentestament kann durch einen allein nur via notariellen Widerruf aufgehoben werden. Alternative: Die Ehepartner schließen einvernehmlich wechselseitig einen Pflichtteils- oder Erbverzicht.
  • Scheidungsfall: Das Ende der Beziehung ist auch erb- und pflichtteilsrechtlich vollzogen, wenndie Scheidung rechtskräftig ist oder das gerichtliche Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat.
  • Neue Ehe mit Kindern: Der Nachwuchs unddie Partner erben jeweilsdie Hälfte, falls kein Testament oder Erbvertrag geschlossen ist. Die leiblichen Kinder des Erstversterbenden sind allerdings enterbt, soweit der neue Partner als Alleinerbe eingesetzt ist. Sie haben dann einen Pflichtteilsanspruch gegen Stiefmutter oder -vater. Im schlimmsten Fall muss der neue Weggefährte dann alles verkaufen, umdie Ansprüche der Kinder zu befriedigen. Soll das verhindert werden, müssen sie einen Pflichtteilsverzicht vor dem Notar unterschreiben.
  • Vermächtnisse: Fallsdie Kinder erben und der neue Partner nur abgesichert sein soll, bieten sichdie Vermächtnisse an. Der Witwer oderdie Witwe darf dann beispielsweise das Haus bewohnen und erhält eventuell eine monatliche Rente.

Checkliste: Fragen,die beim Nachlass wichtig sind

Manchmal kann es helfen, sich im Vornherein einige simple Fragen zu stellen und so Schritt für Schritt zur Lösung zu kommen: Daran sollten Handwerkschefs also denken, wenn sie ihren Nachlass regeln wollen.

  • Im Optimalfall steht fest, wer den Betrieb führen soll. Falls nicht, können Verpachtung oder Verkauf eine Option sein. Haben Sie alle möglichen Varianten einer Nachfolgevorsorge geprüft?
  • In der Regel wird sich der Handwerkschef von der gesetzlichen Erbfolge verabschieden, weil Erbengemeinschaften entstehen. Haben Sie geklärt, wer was erhalten soll sowiedie rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen geprüft?
  • Der Partner,die Kinder –die Interessen des Einzelnen sind oft schwer unter einen Hut zu bringen. Gestaltungen sind durch Vermögensvermächtnisse, Nießbrauchs- oder Rentenvermächtnisse möglich. Haben Sie für sich geklärt, auf welche Weise Angehörige am Nachlass teilhaben sollen?
  • Wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird, kommendie Pflichtteilsansprüche ins Spiel. Haben Sie daran gedacht, Pflichtteilsverzichte im Erbvertrag zu vereinbaren und diesen vom Notar beurkunden zu lassen?
  • Gesellschaftsvertrag und Nachlassregelungen müssen harmonieren. Haben Sie dies bei den Regelungen berücksichtigt?