Sex, Partnerschaft, Affären Liebe im Betrieb: Das ist bei Beziehungen unter Kollegen zu beachten

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Arbeitsrecht und Mitarbeitermotivation

Wer sich in Büro oder Werkstatt in einen Kollegen verliebt, darf das in Deutschland ganz offiziell. Denn für private Liebesbeziehungen gilt ein garantiertes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Eine Belastung, gerade für kleine Betriebe, kann es aber trotzdem darstellen. So funktioniert Liebe am Arbeitsplatz.

Handwerkerinnen
Wer als Mitarbeiter vor lauter Verliebtheit die Arbeit vergisst, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wer allerdings seine Arbeitsleistung weiterhin erbringt, hat nichts zu befürchten. - © Karin&Uwe Annas/Fotolia

Auch wenn im Grundgesetz ein garantiertes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verbrieft ist, kann Liebe unter Kollegen durchaus tückisch sein und zu Problemen führen – vor allem, wenn es sich ausgeturtelt hat und Rosenkrieg herrscht. Experten der ARAG Versicherung geben Tipps, wie auch eine "Werkstatt- oder Büroliebe" funktionieren kann.

Der Arbeitsplatz ist in Deutschland eine echte Partnerbörse

Laut einer Forsa-Umfrage für das Portal Sparwelt hatte jeder Dritte Befragte schon einmal eine sexuelle Beziehung am Arbeitsplatz. Und bei 29 Prozent dieser Turteltauben hat es für eine echte Beziehung von mehr als fünf Jahren gereicht. Offenbar ist der Arbeitsplatz dementsprechend also durchaus geeignet, den richtigen Partner zu finden.

Diese Regeln sind bei einer Liebe unter Kollegen zu beachten:

Wer vor lauter Verliebtheit die Arbeit vergisst, muss – wie auch jeder andere Kollege ohne Schmetterlinge im Bauch – mit einer Abmahnung oder später sogar einer Kündigung rechnen. Wer allerdings seine Arbeitsleistung weiterhin erbringt, hat nichts zu befürchten.

Ist allerdings das Ende einer Büro- oder Werkstattliebe erreicht und es herrscht Rosenkrieg, darf der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht folgende Änderungen vornehmen:

  1. Kleine organisatorische Änderungen, wie beispielsweise eine Neuzusammenstellung der Teams.
  2. Einen der beiden Ex-Verliebten versetzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und das gesamte Team nicht unnötig zu belasten.

Besteht Auskunftspflicht von Liebespaaren gegenüber dem Chef?

Liebespaare müssen den Chef weder über ihr Liebesleben noch über den Status quo der Beziehung mit dem Kollegen informieren. Entwickelt sich die Affäre jedoch zu einer echten Beziehung, könnte es gerade in kleinen Betrieben aus Sicht der Verliebten ratsam sein, Kollegen und Arbeitgeber einzuweihen, um Mobbing, Tratsch, Flurfunk und stiller Post vorzubeugen. Spätestens wenn zwei Kollegen ständig zur selben Zeit Urlaub nehmen möchten, sollten Sie als Chef misstrauisch werden. Eine Verschlechterung der Arbeitsleistung ist bei einer Beziehung aber keineswegs die logische Folge – vielleicht glänzen die beiden Mitarbeiter dann durch eine nachweislich hohe Arbeitsmotivation und gute Laune.

Beruf und Privatleben sollte getrennt bleiben

Teilen sich Ihre Mitarbeiter Bett und Büro, ist es für sie zuweilen schwer bis unmöglich, Beruf und Privatleben zu trennen. Doch für beide Partner gilt: Der Zoff am Frühstückstisch wird nicht mit ins Büro getragen und anders herum werden Betriebsgeheimnisse nicht am Frühstückstisch geteilt. Darauf sollten Sie als Chef achten. Zumindest, wenn für einen der beiden Geheimhaltungspflichten bestehen oder ein Mitarbeiter den Partner mit seinem Wissen in Verlegenheit bringen könnte.

"Freie Entfaltung der Persönlichkeit" schützt nicht im Ausland

Während Sich-Verlieben wie beschrieben hierzulande sogar im Rahmen des Persönlichkeitsrechts geschützt ist, herrschen im Ausland strengere Regeln für Büro-Flirts & Co.: So musste der Vorstand des US-amerikanischen Chipherstellers Intel , Brian Krzanich, zurücktreten, weil er eine heimliche Affäre mit einer Mitarbeiterin hatte. Als die Liaison aufflog, hatte es sich zwar schon seit Jahren ausgeliebt, aber den Hut musste der CEO trotzdem nehmen. Denn Krzanich hatte gegen den Verhaltenskodex des Unternehmens verstoßen, der Liebesbeziehungen unter Kollegen untersagt. Ein solcher Verhaltenskodex würde in Deutschland durch das Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 1) außer Kraft gesetzt werden.