Fotovoltaikanlage: Rechtzeitige Zuordnung für den Vorsteuerabzug erforderlich
Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.
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