Energieeinsparverordnung: Die Schonfrist ist vorbei

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Jetzt wird es teuer: Wer Immobilien verkauft oder vermietet, benötigt seit 2014 einen Energieausweis. Wer diesen nicht hat, riskiert ab jetzt Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Darauf müssen Eigentümer achten.

Wer eine Immobilienanzeige aufgibt und bereits einen neuen Energieausweis besitzt, muss ab Mai die Effizienzklasse angeben.
Wer eine Immobilienanzeige aufgibt und bereits einen neuen Energieausweis besitzt, muss ab Mai die Effizienzklasse angeben. - © beermedia/Fotolia.com

Seit etwa einem Jahr gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Sie besagt, dass jede vermietete, verkaufte oder verpachtete Immobilie einen Energieausweis benötigt. Bis jetzt hatten die Eigentümer Zeit, sich den Ausweis zu besorgen. Doch seit dem 1. Mai 2015 ist die Schonfrist vorbei. Von nun an folgen Bußgelder, wenn kein Ausweis vorgelegt werden kann. Die wichtigsten Fakten für Sie im Überblick:

Was ist der Energieausweis?

Es handelt sich um ein Formular, das die energetische Qualität von Gebäuden bewertet. Laut EnEV 2014 muss jeder Mieter, Käufer und Pächter die Möglichkeit haben, diese Bewertung für seine zukünftige Immobilie einzusehen. Und zwar bereits bei der ersten Besichtigung. Auch ins Inserat müssen zentrale Daten aus dem Ausweis eingetragen werden. Es gibt zwei unterschiedliche Arten:
  • Der Bedarfsausweis belegt die Energiemenge, die Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung benötigen. Dafür werden Bausubstanz und Anlagentechnik zugrunde gelegt.
  • Der Verbrauchsausweis geht vom bisherigen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre aus.

Wer braucht einen Energieausweis?

Die Ausweispflicht betrifft jeden Hausverkäufer, Vermieter von Neuvermietungen sowie private Gewerbebesitzer und Behörden, die öffentlich zugängige Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen. Ausnahmen bestehen für denkmalgeschützte Häuser und für typische Ferienhäuser, die seltener als vier Monate im Jahr genutzt werden. Für Häuser mit mehreren Eigentümern - beispielsweise bei mehreren Eigentumswohnungen - reicht in der Regel ein Ausweis für das gesamte Gebäude. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um eine gemischte Nutzung von Wohnraum und Gewerbeteil handelt.

Wer kann Einsicht in einen Energieausweis verlangen?

Wer momentan im Begriff ist, sich eine Immobilie zu kaufen oder zu mieten, kann beim Eigentümer oder Makler die Einsicht in den Energieausweis verlangen. Ein deutlicher Aushang bei der Besichtigung genügt allerdings. Wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist, muss der neue Eigentümer den Ausweis oder eine Kopie davon erhalten.

Auch Mieter oder Käufer, die in der Zeit seit dem 1. Mai 2014 den Vertrag unterschrieben haben, können eine Kopie des Ausweises einfordern. Besteht ein Mietvertrag aber schon über einen längeren Zeitraum, gilt keine Ausweispflicht.

Woher bekommen Eigentümer den Energieausweis?

Einen Energieausweis für bestehende Gebäude können unabhängige Fachpersonen wie Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister mit Zusatzausbildung oder Energieberater ausstellen. Die vorausgesetzten Qualifizierungen sind in der EnEV festgehalten. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank. Der Ausweis wird immer für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt.

Was passiert ohne gültigen Energieausweis?

Wird der Ausweis bei der Besichtigung nicht vorgelegt, fehlen im Inserat die nötigen Angaben oder enthält der Ausweis falsche Daten, wird ein Bußgeld fällig. Diese können eine Höhe von bis zu 15.000 Euro erreichen. Neu ausgestellte Ausweise werden in einer zentralen Stelle registriert und erhalten eine Registriernummer. Unter den in einem Jahr ausgestellten Ausweisen werden einige stichprobenartig überprüft. Zuständig sind die entsprechenden Behörden auf Länderebene. Sie können die Plausibilität des Ausweises checken, die kompletten Daten überprüfen oder sogar das Gebäude selbst auf Übereinstimmungen mit dem Ausweis untersuchen.

An wen können sich Mieter oder Käufer wenden?

Für die Einhaltung der EnEV sind die Bundesländer zuständig. Welche Behörden sich im Falle von Ordnungswidrigkeiten kümmern und an wen sich Mieter, Käufer oder Pächter wenden können, hängt also davon ab, wo sie wohnen. In der Regel handelt es sich um Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämter. Eine Liste mit den Zuständigkeiten je Land stellt die dena auf ihrer Webseite zur Verfügung.