Gesundheit der Mitarbeiter schützen Gefährdungsbeurteilung: Wie Chefs die Risiken im Betrieb rechtssicher ermitteln

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Wer in verantwortlicher Funktion mit Arbeitsschutz zu tun hat, kommt um Gefährdungsbeurteilungen nicht herum. Doch laut Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) drücken sich immer noch viele Betriebe vor dieser Pflicht. Was genau hat es mit Gefährdungsbeurteilungen auf sich und wer muss sie wann durchführen? Der folgende Beitrag stellt die Rechtsgrundlagen vor.

Arbeitsunfall
Nachlässigkeit bei der Gefährdungsbeurteilung? Das kann böse Folgen haben! - © R. Gino Santa Maria - stock.adobe.com

Stellen Sie sich vor, nur jeder zweite Handwerksbetrieb in Deutschland würde keine Buchführung machen und keine Steuern zahlen. Unvorstellbar, doch genau dies passiert bei einer anderen gesetzlichen Pflicht. Wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Februar in einer Meldung zur Präventionskultur in deutschen Betrieben bekannt gab, kommen nur etwa die Hälfte der Betriebe ihrer Pflicht nach, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Laut der Studie der BAuA sind es gerade die kleineren Betriebe, die hier schludern. Dabei ist es elementare Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes, die bestehenden Unfall- und Gesundheitsrisiken an den Arbeitsplätzen der eigenen Mitarbeiter zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Wer dies versäumt oder nur halbherzig angeht, z. B. nicht dokumentiert, geht ein Risiko ein. Denn spätestens bei einem schweren Arbeitsunfall wird er mit höchst unangenehmen Fragen der Aufsichtsbehörden oder gar des Staatsanwalts rechnen müssen: Könnte ich bitte die Dokumentation Ihrer Gefährdungsbeurteilungen sehen?  

Seit 1996 verbindlich für jeden Betrieb: Risiken ermitteln und bewerten

Die Pflicht zum Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen kam im Jahr 1996 mit der damaligen Neufassung des Arbeitsschutzgesetzes. Seitdem wurde sie in vielen weiteren Rechtstexten verankert wie Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz u. a.

Um was es dabei geht, wird klar, wenn man im Arbeitsschutzgesetz nachliest. Der entscheidende Satz steht bereits ganz am Anfang in § 3(1): „ Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen .“

Die zentralen Grundprinzipien der Gefährdungsbeurteilung

  • Der Arbeitgeber ist angesprochen. Er kann die Aufgabe delegieren, aber er bleibt in der Gesamtverantwortung.verpflichtet: Es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine verbindliche Rechtspflicht.
  • Maßnahmen treffen: Die Aktion soll Folgen haben, keine reine Formalität oder Selbstzweck bleiben.alle Umstände berücksichtigen: Es geht nicht nur um den Normalbetrieb, wenn alles glatt läuft, sondern auch um alle anderen vorhersehbaren Situationen, etwa eine Maschinenstörung, Wartungsarbeiten oder einen Notfall.
  • Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen : Schutzmaßnahmen lediglich festzulegen genügt nicht. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Maßnahmen greifen und ob Verhaltensregeln umgesetzt werden.
  • Maßnahmen anpassen: Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aktion, mir der man dann „durch“ wäre. Sie muss immer wieder überprüft, ergänzt und aktualisiert werden.

Auch der folgende Satz im Arbeitsschutzgesetz richtet sich an den Arbeitgeber und verpflichtet ihn, „ für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen “, um die erforderlichen Maßnahmen zu planen und umzusetzen. In § 5 schließlich wird dann der Schlüsselbegriff genannt: „ Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Indem er die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz gleich zu Beginn und vor weiteren Pflichten wie Erste Hilfe oder arbeitsmedizinische Vorsorge nennt, macht der Gesetzgeber ihren hohen Stellenwert deutlich.

Wichtig: Keine festen Fristen, Eigenverantwortung der Chefs ist gefragt

Wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen konkret angehen sollen, da lässt Ihnen der Gesetzgeber freie Hand. Es gibt zwar im Arbeitsschutz jede Menge Vorschriften, aber keine Verordnung oder Regel, wo man nachschauen könnte, wie oft man für welchen Arbeitsplatz nach welchem Prozedere vorgehen müsste, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

Entscheidende ist jedoch, dass Gefährdungsbeurteilungen einer gewissen Systematik und Planung bedürfen. Es geht hier nicht darum, besonders riskante Arbeitsplätze oder unfallträchtige Tätigkeiten zu checken. Das gehört selbstverständlich dazu, doch Gefährdungsbeurteilung bedeutet das systematische Erfassen  

  • aller Unfall- und Verletzungsrisiken von Kopf bis Fuß
  • für sämtliche Mitarbeiter, also auch für Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte, Saisonarbeiter, Ferienjobber usw.
  • für alle Arbeitsplätze, Maschinen, Gefahrstoffe sowie für alle Tätigkeiten

Dabei geht es nicht nur um akute Verletzungsgefahren, sondern auch um Gesundheitsaspekte mit langfristigen Folgen wie Lärm oder Stäube. Selbst die psychischen Belastungen der Mitarbeiter sollen erfasst werden.

Auch für das Prüfen und Anpassen gibt es keine festen Fristen. Doch spätestens dann, wenn eine neue Maschine kommt oder ein neues Arbeitsverfahren eingeführt wird, muss dazu eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Auch ein Arbeitsunfall oder ein Beinaheunfall ist ein guter Anlass, sich selbstkritisch zu fragen, inwiefern die Schutzmaßnahmen angepasst werden müssen.

Die Pflicht greift ab dem ersten Mitarbeiter

Diese Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt nicht – wie etwa bei Vorgaben zur Beschäftigung Schwerbehinderter, zum Kündigungsschutz oder zu Sicherheitsbeauftragten – erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Unabhängig vom Umsatz oder der Anzahl der Beschäftigten besteht sie ab dem ersten Mitarbeiter! Seit dem Wegfall der sogenannten Kleinbetriebsregelung im Jahr 2013 umfasst dies auch das Dokumentieren. Somit muss etwa auch ein kleiner Friseurbetrieb mit zwei oder drei Halbtagsangestellen nachweisen können, dass er die Gefährdungen für diese Mitarbeiter erfasst hat und sie angemessen schützt, etwa vor Hauterkrankungen.

Die gute Nachricht: Sie machen bereits Gefährdungsbeurteilungen – jeden Tag

Sehen Sie Thema Gefährdungsbeurteilung nicht als zusätzliche lästige Aufgabe. Denn jeder, der sich für Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich fühlt, wird „mental“ bereits Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Er realisiert, wo Gefahren drohen, schätzt deren Risikopotenzial ein und trifft auf dieser Grundlage Maßnahmen, spricht Verbote aus oder verteilt Schutzausrüstung . Das gebietet nicht nur der gesunde Menschenverstand, das macht jeder von uns im Grunde jeden Tag. Wer eine Straße überquert, schaut zuvor nach rechts und links. Wer raus in die Kälte muss, zieht sich warm an. Wer Bleche zuschneidet, wird sich mit Schnittschutzhandschuhen vor scharfen Graten schützen.

Dokumentation: Nur prüfen reicht nicht, Sie müssen die Gefahren schriftlich festhalten

Dies alles sind Situationen, in denen wir Gefahrenquellen der Umgebung erkennen, unser Risiko abschätzen und entsprechend handeln. Nichts anderes passiert in einer Gefährdungsbeurteilung. Nur mit dem Unterschied, dass dieses Erkennen und Bewerten der Risiken systematisch erfolgt und dokumentiert wird.

Und diese Dokumentation ist keineswegs überflüssige Bürokratie und nur für die Behörde oder Berufsgenossenschaft. Im Gegenteil und unabhängig davon, ob Sie A4-Papier nutzen oder eine Software: Was Sie hier festhalten ist die Basis für die weitere Organisation Ihres betrieblichen Arbeitsschutzes. Für das Unterweisen Ihrer Mitarbeiter, das Erstellen von Betriebsanweisungen, das Beschaffen von Persönlicher Schutzausrüstung, das Festlegen von Prüffristen für Elektrogeräte und Maschinen sowie vieles mehr.