Home-Office erst ab Nutzung absetzbar

Die Kosten für ein Arbeitszimmer werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn das Zimmer in dem betreffenden Jahr auch als solches genutzt wurde.

Wer als Arbeitnehmer plant, im Rentenalter selbstständig zu werden, kann das Arbeitszimmer erst dann ohne Beschränkungen absetzen, wenn die selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 6 K 2314/07) entschieden.

Es kommt für die Anerkennung der Kosten nur darauf an, ob das Büro im jeweiligen Steuerjahr den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Wird aber hauptberuflich noch angestellt gearbeitet, ist das Büro nicht der Mittelpunkt, sodass die Kosten nur anteilig bis 1.250 Euro im Jahr absetzbar sind.

Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision noch einmal mit dem Fall befassen (AZ dort: VI R 47/10).

Tipp: Wer in einem ähnlichen Fall seine Kosten nicht voll anerkannt bekommen hat, der kann jetzt unter Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen seines Verfahrens beantragen.

Mehr Informationen zum Thema häusliches Arbeitszimmer:

Stichwort Arbeitszimmer (Lexikon Finanzänderungen 2011)