Bilanz 2010: Übertriebenes Beraterhonorar nicht hinnehmen

Ab der Bilanz 2010 haben die Steuerberater mehr Arbeit mit der Bilanz. Dennoch müssen Betriebe jetzt keine übertriebenen Steigerungen hinnehmen. Und die Bilanz ermöglicht noch einen Trick, der hilft den Gewinn vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu verstecken.

Steuerberaterhonorar

Auch nach der Bilanzreform stellt der Steuerberater zunächst die Handelsbilanz auf. Im zweiten Schritt leitet er die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz ab. Hierfür steht ihm laut Steuerberatergebührenordnung ein Rahmen von zwei bis zehn Zehntel einer Gebühr zu. Muss er gar eine eigenständige Steuerbilanz aufstellen liegt der Gebührenrahmen bei fünf bis zwölf Zehntel. Wegen der jetzt stärker von der Handelsbilanz abweichenden Angaben in der Steuerbilanz werden die Steuerberater, je nach Aufwand, den Gebührenrahmen mehr als bisher ausschöpfen.

So wird generell gerechnet:

Bilanzsumme. Maßgeblich ist der Mittelwert aus der Bilanzsumme und den Umsatzerlösen. Daraus ergibt sich der sogenannte Gegenstandswert.

Bandbreite. Für die Bilanz steht dem Steuerberater ein Honorar von 10 bis 40 Zehntel zu, also der einfache bis vierfache Honorarsatz. Der jeweilige volle Satz ist in der zum Download angefügten Tabelle ablesbar. Die meisten Steuerberater setzen 30 Zehntel oder mehr an und müssen erklären können, weshalb die Arbeiten überdurchschnittlich aufwendig waren.

HONORAR EINFACH BERECHNEN

TIPP: Hier gehts zum Steuerberaterhonorar-Rechner von handwerk-magazin.


Beispiel:Der Unternehmer schaut in die gedruckte Bilanz, addiert die Bilanzsumme von 400.000 Euro und die Umsatzerlöse von 800.000 Euro. Der Mittelwert von 600.000 Euro ist der Gegenstandswert. Hierfür liest er in der Tabelle zur Gebührenverordnung mit 699 Euro zunächst eine volle Gebühr ab (dort als 10/10 bezeichnet). Der Steuerberater berechnet 30/10. Sein Honorar beträgt also dreimal 699 Euro, macht 2097 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer, insgeamt 2495 Euro.

Verhandlung. Geht es Ihrem Betrieb schlecht, sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an, ob er bereit ist, Ihnen entgegenzukommen und nur die die Hälfte bis 25 Zehntel zu berechnen. Im Streitfall schlichtet die Steuerberaterkammer.

Gewinn verstecken

Betriebe, die ihre Bilanz online beim Bundesanzeiger veröffentlichen müssen, scheuen es oft, damit auch ihren Gewinn preiszugeben. Konkurrenten, Gläubiger und Mitarbeiter könnten ihn dort genüsslich ablesen. Doch mit einem Trick lässt sich der Gewinn tarnen:

Vorabausschüttung. Anders als sonst üblich, wird ein Teil des Gewinns durch Gesellschafterbeschluss vorab an die Gesellschafter ausgeschüttet, bevor die Bilanz erstellt wird. Dann tritt an die Stelle des Jahresüberschusses der Bilanzgewinn (teilweise Gewinnverwendung). Der Jahresüberschuss wird um die Vorabausschüttung in der Gewinn- und Verlustrechnung (G+V) gemindert, da diese bereits als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern eingebucht worden ist. Der Gewinn wird dadurch nicht in voller Höhe ausgewiesen. Kleine Gesellschaften, wie die meisten im Handwerk, müssen die G+V nicht veröffentlichen und sind dadurch zusätzlich geschützt.


Tipp: Die Formalitäten der Ausschüttung und der Buchung übernimmt Ihr Steuerberater.