Sorgfaltspflicht Geschäftsführer im Handwerk: So minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken

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Sowohl angestellte Geschäftsführer als auch Geschäftsführer-­Gesellschafter haben jederzeit eine Sorgfaltspflicht gegenüber ­ihrem Handwerksbetrieb einzuhalten. So können Sie unnötige Verfehlungen und damit eine Haftung mit dem Privatvermögen vermeiden.

Stefan und Meike Knaut
"Besondere Risiken bestehen bei der Umsatzsteuer. Wir geben diese Tätigkeiten konsequent an unseren Steuerberater", so Stephan und Meike Knaut, Günder und geschäftsführender Gesellschafter sowie Marketingleiterin der Fenster Knaut GmbH in Geilenkirchen. - © Markus J. Feger

Ralf Backens weiß genau, was es bedeutet, wenn ein persönliches Haftungsrisiko im Raum steht. Zehn Jahre dauerte ein Gerichtsverfahren, das für ihn mit erheblichen finanziellen Konsequenzen hätte enden können. „Nach einem schweren Arbeitsunfall musste ich nachweisen, als Geschäftsführer keine Pflichtverletzung begangen zu haben, wodurch der Schaden erst habe entstehen können. Hierbei ging es um eine Forderung in sechsstelliger Höhe. Ich war also einem großen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt“, erinnert sich der Geschäftsführer des Düsseldorfer Bauunternehmens Karl Hamelmann (GmbH), der auch Obermeister der Straßenbauer-Innung Düsseldorf ist.

Das Verfahren ging zu Gunsten von Backens aus – es wurde wegen eines Formfehlers eingestellt. Seither ist der Geschäftsführer für diese Gefahren sensibilisiert. „Bei dem Arbeitsunfall handelte es sich um ein unkalkulierbares Risiko, wobei ich keinen mittelbaren Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. Das verdeutlicht das hohe und oftmals nicht erkennbare Risiko eines Geschäftsführers. Er haftet auch für herbeigeführte Nachteile von Dritten.“

Privatinsolvenz droht: Geschäftsführer müssen Sorgfaltspflicht beachten

Kein Einzelfall: Besonders im Mittelstand steigt laut dem D&O-Spezialversicherer Howden Germany die Anzahl der Geschäftsführer, die nach Fehlentscheidungen im Beruf ihr Vermögen an ihr Unternehmen oder Dritte verlieren . Ralf Backens wundert das nicht. Trotz sorgfältig dokumentierten Vorgängen sei eine Haftung rechtlich niemals gänzlich ausgeschlossen – besonders aufgrund fahrlässig herbeigeführter Ereignisse , ob persönlich oder durch Dritte verursacht. Dazu zählt der Geschäftsführer vor allem Maßnahmen in Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sowie im Umwelt- und Werkvertragsrecht.

Doch was genau kann Geschäftsführern im Handwerk eigentlich passieren – und in welchen Zusammenhängen? „Die Durchgriffshaftung, also die Inanspruchnahme mit dem Privatvermögen, hat Handwerksunternehmer schon in die Privatinsolvenz geführt. So ist der Vorstand eines großen Unternehmens schon vor einigen Jahren zu Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro verurteilt worden, weil er sich der Pflichtverletzung hinsichtlich der Compliance im Rahmen einer Korruptionsaffäre schuldig gemacht hatte“, verdeutlicht Dr. Guido Krüger, Partner und Gesellschaftsrechtsexperte der Kanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf, das Risikopotenzial. Ein typischer Fall sei der Verstoß gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns (unter anderem nach §§ 17, 48 bis 58, 238 ff. HGB). „Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen“, gibt der Rechtsanwalt ein Beispiel und verweist dabei auf § 43 des GmbH-Gesetzes, das die „Haftung der Geschäftsführer“ beschreibt.

Steuer-Compliance-Management-Systeme (Tax CMS) minimieren Risiken

Ganz aktuell kommt es beispielsweise im Bereich der steuerlichen Compliance vermehrt zu Haftungsforderungen. Nämlich dann, wenn der Geschäftsführung steuerliche Verstöße der Mitarbeiter, etwa bei der Umsatzbesteuerung oder der Rechnungsstellung generell, angelastet werden. Dann werden die Organe von den Steuerbehörden dafür in Regress genommen. „Um dies zu vermeiden, kommt es auf professionelle interne Strukturen im Sinne eines Steuer-Compliance-Management-Systems (Tax CMS) an, die darauf ausgelegt sind, dass es nicht zu den Verstößen kommen kann. Der Nachweis dieser Strukturen hilft der Geschäftsführung auch im Schadensfall, sich vor Haftungsansprüchen zu schützen“, weiß der Rechtsanwalt. Das Steuer-Compliance-Management-System implementiert Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur organisatorischen Umsetzung und Einhaltung aller steuerlichen Pflichten.

Bei Insolvenzverschleppung drohen bis zu drei Jahren Gefängnis

Brandgefährlich wird es bei Insolvenzszenarien. Insolvenzverschleppung, auch unbeabsichtigt, oder das Verschweigen der Insolvenzreife bedingen Haftungsansprüche durch dritte Parteien. „Die finanziellen Forderungen können weitreichend sein, und auch die Staatsanwaltschaft ist bei Insolvenzvergehen nicht zu Späßen aufgelegt . Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung kann zu bis zu drei Jahren Gefängnis führen. Im Übrigen haften die Organmitglieder gegenüber dem Sozialversicherungsträger persönlich für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung“, warnt Krüger. Der Beiten Burkhardt-Partner rückt auch einen oft vernachlässigten Aspekt in den Fokus: die Haftung der GmbH- Geschäftsführer-Gesellschafter, die im Handwerk eher die Regel als die Ausnahme sind. „Sie sind natürlich nicht vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt, auch wenn diese Legende landläufig herrscht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der GmbH-Gesellschafter derart Einfluss auf die Gesellschaft nimmt, dass dies zur Zahlungsunfähigkeit führt, etwa durch Entnahmen oder durch übermäßig riskante Geschäfte. Dann ist er der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 43 GmbH-Gesetz) nicht nachgekommen.“

Geschäft jederzeit überblicken – Rechts- und Steuerexperten helfen

Stephan Knaut tut viel dafür, nicht wegen eines fahrlässigen Pflichtverstoßes in eine Haftungsfalle zu geraten. Er ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Fenster Knaut (GmbH) aus Geilenkirchen und seit 15 Jahren am Markt. Das Tischlergeschäft boomt und wächst ständig, und damit auch die Anforderungen. „Man muss jederzeit in der Lage sein, das Geschäft zu überblicken. Wir dürfen keine Überraschungen erleben, vor allem nicht rechtlich oder steuerlich. Besondere Risiken bestehen bei der Behandlung der Umsatzsteuer und der Buchhaltung. Daher geben wir diese Tätigkeiten konsequent an unseren Steuerberater. Zudem haben wir immer darauf geachtet, unsere Struktur in der Verwaltung durch ein konsequentes Vier-Augen-Prinzip weiterzuentwickeln, um Nachlässigkeiten beispielsweise aufgrund von Überlastung oder fehlender Kompetenzen und Erfahrungen zu vermeiden. Ebenso befassen wir uns natürlich laufend mit neuen Gesetzen und Urteilen und überprüfen, was dies für unser Unternehmen bedeutet.“ Das sensibilisiere für Risiken, gerade auch für Geschäftsführer-Gesellschafter.

Diese Erkenntnisse setzt der Handwerksunternehmer gemeinsam mit Rechts- und Steuerexperten für seinen Betrieb um, in dem mittlerweile zwölf Angestellte tätig sind. „Wir wollen jederzeit professionell, zuverlässig und rechtssicher agieren. Das gilt sowohl nach innen als auch nach außen. Unser Ziel ist es, Schaden vom Unternehmen und uns fernzuhalten. Das bedarf einer sehr genauen Arbeitsweise, der peniblen Einhaltung rechtlicher und steuerlicher Pflichten und einer fundierten, abgesicherten Entscheidungsgrundlage durch ständige Fachberatung . So ist es uns gelungen, uns in den 15 Jahren des Bestehens keinen Regressforderungen als Geschäftsführer-Gesellschafter oder anderen rechtlichen Schwierigkeiten auszusetzen.“

Mitarbeiter schulen, um haftungsträchtige Fehler zu vermeiden

Für Stephan Knaut bedeutet dies zusätzliche Arbeit. Aber Arbeit, die es wert sei, erledigt zu werden. Wer mehr wisse, gerate seltener in kritische Situationen und könne seine Mitarbeiter schulen, damit sie haftungsträchtige Fehler bestmöglich vermeiden könnten. Natürlich weiß auch Knaut: „Vorsatz kann ich nicht verhindern. Aber ich kann alles dafür tun, dass vermeidbare Fehler, die unser Unternehmen beschädigen können, tatsächlich auch vermieden werden.“

In ständiger Angst leben übrigens weder Knaut noch Backens. „Als Handwerksunternehmer muss ich bereit sein, auch gewisse persönliche Risiken einzugehen. Aber ich muss so viele Risiken wie möglich kontrollieren können. Das ist der Anspruch, den ich an mich selbst habe“, betont Knaut. Und Backens ergänzt: „ Geschäftsführer können Maßnahmen zum privaten Risikoschutz herbeiführen, zum Beispiel durch spezielle Versicherungen, jedoch niemals gänzlich ausschließen. Ich empfehle daher regelmäßig rechtliche und steuerrechtliche Beratung. Hierbei unterstützen im Handwerk auch die Handwerkskammern .“ Geschäftsführer können in ihren Anstellungsverträgen auch Haftungsbegrenzungen, für einfache Fahrlässigkeit, und Haftungshöchstsummen festlegen. Die Haftung für Vorsatz kann nie eingeschränkt werden, bei der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist dies umstritten.

Checkliste: So vermeiden Sie unnötige Haftungsrisiken

Ob Geschäftsführer oder GmbH-Gesellschafter: Als ordentlicher Geschäftsmann gilt es, die erforderliche Sorgfaltspflicht jederzeit im Blick zu haben. Wird diese nicht eingehalten, haften Geschäftsführer bzw. Gesellschafter in bestimmten Fällen mit dem Privatvermögen.

1. Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes
In § 43 GmbH-Gesetz ist geregelt, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft im Innenverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er bei der Ausübung seiner Geschäftsführer-Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet hat. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes umfasst die Pflichten:
  • die Geschäfte der GmbH auf Dauer gewinnbringend zu führen
  • den Namen und Ruf der GmbH zu verbessern und ihn nicht zu schädigen
  • des unternehmerischen Handelns, ohne jedes Geschäftsrisiko einzugehen
  • Eigeninteresse hinten anzustellen und bei Interessenkollisionen immer den Vorteil der GmbH zu wahren
2. Wann der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftet
Es müssen folgende Tatsachen vorliegen:
  • Es muss ein Schaden oder ein sonstiger Vermögensnachteil für die GmbH eingetreten sein.
  • Es muss Verschulden des Geschäftsführers gegeben sein, entweder in Gestalt von Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde oder wenn der Geschäftsführer darauf vertraut hat, dass kein Schaden eintreten wird. Vorsatz ist gegeben, wenn der Geschäftsführer den Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hat oder sogar direkt gewollt hat.
  • Zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Schadenseintritt muss eine Kausalität vorliegen, das heißt, die Pflichtverletzung muss den Schaden verursacht haben.
3. Wann der GmbH-Gesellschafter haftet
Es existieren verschiedene Varianten der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GmbH:
  • Haftung der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld gegenüber den Gläubigern; vertragliche oder vertragsähnliche Verpflichtungen
  • Keine sorgfältige Trennung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Gesellschafters
  • Herbeiführung der Insolvenz durch Entzug
  • von Vermögenswerten aus der Gesellschaft (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB)
  • Unterkapitalisierung der Gesellschaft
  • Missbrauch der Rechtsform der GmbH