Firmenwagen: Verkauf, Entnahme richtig versteuern

Erwerben Unternehmer für ihren Betrieb einen Pkw von einer Privatperson, weist die Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Ein Vorsteuerabzug scheidet somit aus. Das hindert einen Unternehmer jedoch nicht daran, dass er sich die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten erstatten lässt. Doch was passiert beim Verkauf oder bei Entnahme des Fahrzeugs umsatzsteuerlich?

Muss in der Rechnung beim Verkauf Umsatzsteuer ausgewiesen werden oder muss auf den Entnahmewert Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Eine Frage, mit der sich das Finanzgericht Baden-Württemberg befassen musste.

Die Richter kamen bei ihrer Entscheidung zu folgender Auffassung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.2.2011, Az. 1 K 4834/08):
  • Wird das Fahrzeug verkauft, muss die Rechnung Umsatzsteuer ausweisen.
  • Bei Entnahme des Fahrzeugs in den Privatbereich wird dagegen keine Umsatzsteuer fällig

In der Praxis dürften also künftig alle ohne Vorsteuerabzug gekauften Fahrzeuge entnommen und nicht verkauft werden. Doch das Finanzamt fordert für die Entnahme Nachweise.

Tipp: Zeitpunkt der Entnahme nach Rücksprache mit dem Steuerberater schriftlich in der Buchhaltung vermerken. Entnahme zeitnah verbuchen. Nur in diesem Fall lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Entnahme stattfand und sieht von einer Umsatzbesteuerung ab.