Einspruch: Wann die Rücknahme wirksam ist

Ist ein Steuerbescheid fehlerhaft oder zweifelhaft, kann ein Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids Einspruch einlegen. Nimmt er den Einspruch wieder zurück, wird der Steuerbescheid bestandskräftig und es sind keine Änderungen mehr möglich. Doch was passiert, wenn die Einspruchsrücknahme unter Zwang geschah?

Kann der Nachweis erbracht werden, dass die Einspruchsrücknahme vom Finanzamt unter Druck mit falschen Tatsachen erzwungen wurde, wäre die Rücknahme des Einspruchs unwirksam. An die Unwirksamkeit der Rücknahme sind jedoch sehr hohe Unforderungen zu stellen.

In einem Urteilsfall legte eine Steuerzahlerin gegen ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Das Finanzamt ordnete gegen Sie eine Betriebsprüfung und ein Steuerstrafverfahren an und drohte wegen eines Umrechnungsfehlers Mark/Euro eine Steuernachzahlung an. Dadurch sah sich die Klägerin genötigt, ihren Einspruch zurückzunehmen. Doch die Richter des Finanzgerichts kamen zu der Ansicht, dass sich das Finanzamt nichts vorzuwerfen hat. Sämtliche eingeleiteten Schritte seien rechtens und angemessen gewesen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 12 K 12126/10; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. I B 155/10).

Tipp: Die Rücknahme eines Einspruchs wäre nach diesem Urteil nur dann unwirksam, wenn das Finanzamt mit falschen Aussagen oder erfundenen Rechtsfolgen die Rücknahme erzwungen hätte. Als Beweise würde hier aber nur die Schreiben des Finanzamts in Frage kommen, in dem ein Betrieb mit falschen Tatsachen zur Rücknahme seines Einspruchs gedrängt wird.