Zigarettenqualm in Mietwohnungen Dürfen Mieter rauchen?

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Wer in Mietwohnungen die Luft mit Nikotin- und Teerschwaden verunreinigt, darf das nur in einem Maße tun, der Nachbarn und Miteigentümer nicht einschränkt. handwerk magazin und die Arag Versicherung beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema rauchende Mieter.

Rauchen
Das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung durch Rauchen endet, sobald andere Mieter gestört werden. - © © Fotoimpressionen - Fotolia.com

Wenn wieder der Winter in Deutschland Einzug hält, wird es noch ungemütlicher für das Rauchen einer Zigarette auf den Balkon oder vor die Haustüre zu gehen. Können Mieter aber stattdessen in der Mietwohnung rauchen? Und ist es überhaupt uneingeschränkt erlaubt, auf dem Balkon zu rauchen? Hier die Antworten von Experten der Arag Versicherung auf wichtige Fragen zu Zigarettenqualm in Mietwohnungen:

Dürfen Mieter in der Mietwohnung rauchen?

Raucher dürfen in ihrer eigenen Wohnung rauchen. Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein starker Raucher darf bei Auszug von seinem Vermieter auch nicht verpflichtet werden, die Wohnung von Grund auf zu renovieren. In einem konkreten Fall führte das Amtsgericht Bonn aus, dass das Rauchen keine Verletzung des Mietvertrages darstelle (Az.: 5 C 5/06).

Können in einem Mietvertrag Einschränkungen für Raucher festgehalten werden?

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Wirksamkeit von Rauchverboten liegt bislang nicht vor. Sofern sich das Rauchverbot auf die Wohnung bezieht, wird ein Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag allerdings als unwirksam erachtet. Durch ein solches wird in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wird so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag gefährdet sind. Rauchverbote, die in Individualverträgen enthalten sind, sind hingegen in der Regel wirksam.

Darf im Treppenhaus, Keller und Dachboden geraucht werden?

Bei Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Treppenhaus, Keller und Dachboden ist der Mieter wesentlich weniger schutzbedürftig, da sein Aufenthalt in diesen Bereichen meist nur von kurzer Dauer ist. Ein Rauchverbot ist hier also möglich. Außerdem sind in diesem Fall – im Gegensatz zum Wohnbereich – schutzwürdige Rechte Dritter, insbesondere von Nichtrauchern, zu beachten.

Dürfen Mieter auf dem Balkon rauchen?

Der Balkon gehört zur Wohnung – genauso wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet aber, sobald andere Mieter gestört werden. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es beispielsweise um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise eingeschränkt werden. Am besten man einigt sich mit den rauchenden Nachbarn über Rauch- und rauchfreie Zeiten (Az.: V ZR 110/14).

Können Mieter bei übermäßigem Rauch die Miete kürzen?

Die Miete können Mieter bei rauchenden Nachbarn nicht kürzen. In einem konkreten Fall minderten die Mieter einer Dachgeschosswohnung ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und rauchten auf dem Balkon, so dass der Rauch nach oben stieg und durch die geöffneten Fenster in die Wohnung eindrang. Der Vermieter erkannte die Minderung nicht an und verlangte Zahlung der ausstehenden Miete. Das angerufene Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Rauchen gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Nichts anderes gelte daher für das Rauchen auf dem ebenfalls zur Mietsache gehörenden Balkon. Etwas anderes kann sich aber beispielsweise aus der Hausordnung ergeben (Az.: 920 C 286/09).