Kreditkarten, PayPal, SEPA-Lastschriftverfahren und Co. Das ändert sich durch das Verbot von Zahlartgebühren

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Seit 13. Januar 2018 dürfen Handwerksbetriebe, die E-Commerce bzw. einen Online-Shop betreiben, in vielen Fällen keine Zahlartgebühren mehr verlangen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Online-Shop
Handwerksunternehmer und Händler können die Kosten, die ihnen selbst für die Entgegennahme des Zahlungsmittels entstehen, nicht mehr auf die Kunden umlegen. - © Cybrain - Fotolia.com

Hintergrund für die gesetzliche Neuregelung ist die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie EZ 2015/2366). Als Reaktion darauf hat der Bundestag am 1. Juni 2017 das "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie" beschlossen. Entscheidender Inhalt: Durch Artikel 62 Absatz 4 der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird "Surcharching" (Das Verlangen eines Entgeltes dafür, dass der Käufer ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt) grundsätzlich in der gesamten EU verboten. In das deutsche Gesetz wurde dementsprechend ein neuer § 270 a BGB eingefügt. Das sind laut IHK Ostbrandenburg die wichtigsten Auswirkungen des neuen Paragraphen:

Keine zusätzlichen Gebühren für Lastschrift, Kreditkarten und Überweisungen

Wählt der Kunde im Online-Shop die Zahlungsarten Überweisung oder Lastschrift aus, darf der Händler hierfür keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Auch bei der Zahlungsart Kreditkarte (VISA- oder MasterCard) dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden. Ausnahme sind Kreditkarten mit 3-Parteien-System wie American Express. Diese sind von der Zahlungsdiensterichtlinie nicht betroffen.

Keine zusätzlichen Gebühren für Sofortüberweisungen

Auch für die Zahlungsart Sofortüberweisung dürfen seit dem 13. Januar 2018 keine Gebühren mehr erhoben werden. In allen Fällen ist es unerheblich, ob die Zahlungen von einem Verbraucher oder einem Unternehmer an einen Verbraucher oder Unternehmer erfolgen. Diese Regelung gilt ausnahmslos.

PayPal-Aufschläge durch AGB-Änderung ebenfalls nicht möglich

Kunden, die PayPal nutzen, hinterlegen zu ihrem PayPal-Konto entweder ein Bankkonto oder eine Kreditkarte als Zahlungsquelle oder die Zahlung per Lastschrift wird eingerichtet. Im Grunde genommen handelt es sich daher bei den PayPal-Transaktionen entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen. Obwohl daher theoretisch die Nutzung von PayPal auch der Zahlungsdiensterichtlinie unterfallen würde, sind Aufschläge für die Nutzung dieses Anbieters wohl weiterhin zulässig: Die Koalitionsfraktionen haben beschlossen, dass die Richtlinie nicht auf 3-Parteien-Systeme und PayPal ausgeweitet werden solle.

Aber: Paypal änderte zum 9. Januar 2018 seine AGB. Seit diesem Datum ist es Händlern verboten, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen. Bei Zuwiderhandlungen droht die Sperrung des PayPal-Kontos des Händlers.

Kosten für Entgegennahme des Zahlungsmittels können nicht mehr umgelegt werden

Handwerksunternehmer und Händler, die aktuell Gebühren auf Zahlungsarten erheben, können die Kosten, die ihnen selbst für die Entgegennahme des Zahlungsmittels entstehen, nicht mehr auf die Kunden umlegen. Dementsprechend müssen alle Unternehmen im E-Commerce, die Kartenzahlungen anbieten, ihre AGB überprüfen und gegebenenfalls ändern sowie die technischen Systeme anpassen. Wer weiterhin Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.