Beteiligung: Vorsicht beim Kauf

Erwirbt ein Handwerksbetrieb eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, ruft das nicht selten das Finanzamt auf den Plan. Dabei stehen die Nebenkosten mit dem Kauf im Visier des Prüfers. Für diese Kosten kommt nämlich grundsätzlich kein Betriebsausgabenabzug in Frage, wenn es sich um Anschaffungsnebenkosten handelt.

Beim Kaufpreis für eine Beteiligung ist die Sache klar. Der Kaufpreis darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Doch was ist mit den Anschaffungsnebenkosten für Beratung,  für die Bewertung der Beteiligung, Notarkosten, etc.? Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen diese Kosten Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung dar, wenn vor Entstehung dieser Kosten bereits der Kaufentschluss gefallen war.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Kölns braucht künftig gar nicht mehr lange diskutiert zu werden, ob ein Kaufentschluss bestand oder nicht. Denn sobald ein Gutachter eingeschaltet wird, der den Wert einer Beteiligung ermittelt, muss ein Kaufentschluss bestehen. Denn nur in diesem Fall willigt ein Unternehmen ein, seine Unternehmensinterna preiszugeben (Az. 13 K 4188/07)

Tipp: Plant ein Handwerksbetrieb den Kauf einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, sollte er einkalkulieren, dass die Nebenkosten zum Verkauf vom Finanzamt nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, sondern zusammen mit dem Kaufpreis zu aktivieren sind. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich, zusätzlich den Steuerberater vor und nach dem Kauf einzubeziehen, damit dieser entscheiden kann, welche Kosten sofort als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen und welche nicht.