Chef darf Nebenjob nicht verbieten

Ausgerechnet ein Nebenjob bei der Konkurrenz? Wenn ein Mitarbeiter sein Gehalt auf diese Weise aufbessern möchte, darf ihm der Chef das nicht grundsätzlich verbieten. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.

Wer einen Nebenjob aufnehmen will oder muss, sollte zuvor seinen Hauptarbeitgeber darüber informieren. Eine Informationspflicht besteht zwar nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag steht. Allerdings müssen Arbeitnehmer die Nebentätigkeit von sich aus angeben, wenn "berechtigte Interessen" ihres Hauptarbeitgebers betroffen sind. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit allerdings nicht verbieten. Hier gilt der sogenannter Genehmigungsvorbehalt.


Wann der Chef "nein" sagen darf

Arbeitgeber können ihr Veto gegen einen Nebenjob nur dann einlegen, wenn die zulässigen Arbeitszeiten überschritten würden. Auch während des gesetzlichen Erholungsurlaubs dürfen Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz keiner bezahlten Nebentätigkeit nachgehen.



Job bei der Konkurrenz nicht ausgeschlossen

Wollen Arbeitnehmer ausgerechnet bei einem Konkurrenten ihres Hauptarbeitgebers einen Zweitjob übernehmen, brauchen sie dafür ebenfalls eine Erlaubnis. Wenn die Nebentätigkeit nichts mit dem Haupterwerb zu tun hat, darf der Hauptarbeitgeber den Minijob nicht verbieten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und gab damit der Klage einer Briefsortiererin gegen die Deutsche Post AG statt.

Die Klägerin hatte einen Nebenjob als Zeitungszustellerin angenommen. Für die Zustellerin sprach, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber lediglich 1.200 Euro brutto verdiente und nach Ansicht der Richter auf den Nebenverdienst angewiesen war. (Urteil vom 24. März 2010, AZ: 10 AZR 66/09)


In der Pause "jobben" ist verboten

Selbstverständlich sollte sein, dass Haupt- und Nebenberuf streng voneinander getrennt bleiben. Entsprechend wenig Verständnis hatten die Richter am Landesarbeitsgericht Köln für die Kündigungsschutzklage eines Baustellenleiters. Sie hielten eine fristlose Kündigung wegen planmäßigen Arbeitszeitbetrugs für angemessen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger regelmäßig sein Büro für "Außendienstarbeiten" verlassen, um Zigarettenautomaten aufzufüllen. (Urteil vom 22. Mai 2003, AZ: 6 (3) Sa 194/03)


Beschäftigung von 400 Euro-Kräften

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