Bei geringfügig Beschäftigten sollte der Unternehmer genau hinhören: Denn Unwissenheit schützt den Betrieb nicht vor Nachzahlungen in die Sozialkasssen.
ArbeitsrechtMinijobber genau prüfen
Erklärt ein Minijobber seinem Arbeitgeber, er habe nur diese eine geringfügige Beschäftigung, und stellt sich das später als falsch herraus, muss das Unternehmen nachträglich die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, wenn die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.
Das hat jetzt das hessische Landessozialgericht entschieden (Az. : L 1 KR 366/02). Werden mehrere Minijobs ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. (coh)