Nicht angemeldeter Nebenjob Nebentätigkeiten: Wann darf abgemahnt werden?

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Ein nicht angemeldeter Nebenerwerb kann zu großen Problemen führen – vor allem wenn der Arbeitgeber des Hauptberufes davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde. handwerk magazin klärt in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Rechtsjournalisten auf, wann abgemahnt werden darf.

Ein Nebenjob wie Zeitungen austragen ist grundsätzlich zulässig, solange der Hauptberuf nicht leidet und 48 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten werden. - © DeVIce/Fotolia

Eine Möglichkeit herauszufinden, ob der Hauptberuf eine Nebentätigkeit zulässt, stellt der Arbeitsvertrag dar. In der Regel hält dieser fest, ob eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber zugelassen wird oder nicht. Sind jedoch im Arbeitsvertrag diesbezüglich keine Vorgaben verankert, steht einem Nebenerwerb grundsätzlich nichts im Wege. Das gilt, solange der Hauptberuf nicht unter der entsprechenden Nebentätigkeit leidet.

Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise ständig müde, muss der Arbeitgeber handeln. In diesem Fall haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit ihrem Zweitjob in keinem Fall Konkurrenz machen dürfen. Ein Job im gleichen Gewerk darf demnach nicht angenommen werden. Erst nach Abschluss der Kündigung, darf der Arbeitnehmer in einen Beruf der gleichen Branche zurückkehren.

48 Arbeitsstunden pro Woche dürfen nicht überschritten werden

Die Ausübung von Nebentätigkeiten wird durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt. Laut dem ArbZG kann ein Nebenberuf auch unzulässig sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch seine Nebentätigkeit auf mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche kommt. Wird zudem der Arbeitgeber nicht über die Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers informiert, hat dieser ebenfalls das Recht, eine Abmahnung zur Nebentätigkeit auszusprechen. Durch diese soll auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches in Zukunft zu unterlassen ist, hingewiesen werden. Ansonsten riskiert der Arbeitnehmer den Verlust des Jobs.

Abmahnung muss Fehlverhalten des Arbeitnehmers beanstanden

Damit eine Abmahnung überhaupt gültig gemacht werden kann, muss sie bestimmten Erfordernissen genügen. Zum einen hat eine Abmahnung ein bestimmtes Verhalten zu beanstanden. Das bedeutet, dass aus der Abmahnung erkenntlich sein muss, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat und wie der Verstoß festgestellt wurde. Zudem müssen die konkreten Umstände durch den Arbeitgeber aufgeführt werden.

Zum anderen sollte die Abmahnung aber auch die Konsequenzen aufführen, die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens auf den Arbeitnehmer zukommen könnten. Nachdem der Arbeitgeber die Abmahnung ausgesprochen oder an den Mitarbeiter überreicht hat, wird diese in der Personalakte vermerkt. Dort bleibt sie in der Regel für zwei Jahre.

Mehrere Abmahnungen bedeuten in der Regel Kündigung

Erhält ein Arbeitnehmer gleich mehrere Abmahnungen, muss dieser mit der Kündigung rechnen. Hierbei ist allerdings nicht genau zu sagen, wie viele Abmahnungen es zu einer Kündigung braucht. Grundsätzlich kommt es auf die Umstände und das jeweilige Fehlverhalten an. Bei kleineren Vergehen braucht es in der Regel mehrere Abmahnungen. Dennoch kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auch schon bei einem einzigen schweren Vergehen kündigen. Die Kündigung würde dann aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen.

Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (BvdR):

Der BvdR ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf verschiedenen Internetportalen veröffentlichen (passend zum Thema ist folgendes Portal: abmahnung.org/nebentaetigkeit ) Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können.