Das ändert sich Rechte und Pflichten im Jahr 2017

Im neuen Jahr erwarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder neue Regelungen und Gesetze. Vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zum neuen Mutterschutzgesetzt, handwerk magazin informiert über Rechte und Pflichten im Jahr 2017.

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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 01. April 2016 trat das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Es geht um die Schlichtung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Insbesondere bei Streit über Mängel von Produkten und Dienstleistungen. Das neue Verfahren soll den Gerichtsweg durch ein Schlichtungsverfahren entbehrlich machen.

Ab 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmen ab zehn Mitarbeitern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf ihrer Firmenhomepage informieren, ob sie bei dem neuen Schlichtungsverfahren mitmachen oder nicht. Dabei können sie ihre Teilnahme einschränken. Das Gesetzt dann zum Beispiel nur für bestimmte Arten von Ansprüchen: für eine strittige Zahlungsforderung ja, aber nicht für Gewährleistungsfragen- Oder andersrum.

Elektronische Kassensysteme

Zum neuen Jahr gelten neue Regeln für elektronische Kassensysteme. Alle Registrierkassen müssen fähig sein, einen Z-Bon auszustellen. Also einen Bon, auf dem der tägliche Kassenabschluss ausgedruckt wird. Der Gesetztesgeber will so verhindern, dass Mitarbeiter Kassen manipulieren können. Grund hierfür sind Steuerverluste in Milliardenhöhe, die durch Neben-der-Kasse-Geschäfte entstehen.

Das Bundesfinanzministerium hat den Unternehmen hierzulande eine Deadline bis zum 31.12.2016 gesetzt, bis zu welcher sie Altgeräte nachrüsten müssen. Die Regelung besagt aber nicht, das ein Zwang zu elektronischen Kassensystemen besteht. Offene Ladenkassen bleiben erlaubt. Auch die Umstellung auf offene Ladenkassen ist gestattet. Die alten Kassensysteme müssen dann jedoch bis zum 31. Dezember 2016 entsorgt werden.

Neues Mutterschutzgesetz

Mit dem neuen Jahr gibt es ein neues Mutterschutzgesetz. Viele Regelungen werden gelockert. Die Gesundheit von Kindern und Müttern steht weiter im Vordergrund. Anders als zuvor dürfen Schwangere nun zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, sofern die Betroffene zustimmt und der Art eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Das Nachtarbeitsverbot für Schwangere bleibt bestehen .

Die Regelungen bezüglich der Sonntagsarbeit werden ebenfalls gelockert. Das Verbot der Sonntagsarbeit betraf vorher alle Arbeitnehmerinnen bis auf Krankenschwestern und Gastwirtinnen. Nun dürfen Schwangere in allen Bereichen – sofern Sonntagsarbeit dort die Regel ist – auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Jedoch nur auf freiwilliger Basis. Die Meinung nachträglich ändern, ist erlaubt. Schwangere erhalten für jeden geleisteten Dienst am Sonntag aber immer einen Ausgleichstag.

Außerdem: Ein viermonatiger Kündigungsschutz gilt fortan auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bisher war das Greifen der Regelung vom Gewicht der Totgeburt (500 Gramm) abhängig. Wenn Frauen Kinder mit Behinderungen zur Welt bringen, wird die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt.

Pflegestärkungsgesetz: Das müssen Sie wissen

Ab 1. Januar 2017 tritt der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Was sich in den nächsten Jahren in der Pflegeversicherung ändert, und was Sie dazu wissen sollten.

Neue Pflegestufen

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz kommt ab 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Aus den drei Pflegestufen werden dann fünf Pflegegrade. Und es wird ein neues Begutachtungsverfahren geben. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken wird wegfallen.

Finanzierung

Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent erhöht (2,6 Prozent für Kinderlose). Der Beitrag soll 2017 nochmals um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent steigen (2,8 Prozent für Kinderlose).

Kosten

Das Gesundheitsministerium geht für 2017 bei der Pflege im Heim im Schnitt von einem pflegebedingten Eigenanteil von etwa 580 Euro monatlich aus. Hinzu kommen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese können sich von Heim zu Heim unterscheiden.

Tipp: Kosten für Pflege sind enorm. Prüfen Sie mit unserem Rechner Ihre persönliche Versorgungslücke im Pflegefall: www.handwerk-magazin.de/pflegerechner